Die 15. große Strafkammer des Landgerichte Osnabrück verhandelt ab 17.02.2011 in einer Strafsache wegen gewerbs- und bandenmäßiger Erpressung und Betruges und Beihilfe hierzu gegen 6 Angeklagte aus Düsseldorf, München, Frankfurt, Neu-Isenburg und Ulrichstein (15 KLs 35/09). Fortsetzungstermine sind für den 03. März um 13:30 Uhr und – jeweils um 09:00 Uhr – für den 11., 17., 25. und 31. März sowie 08. April 2011 anberaumt.
Laut der 211 Seiten umfassenden Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Osnabrück sollen zwei der sechs Angeklagten im Frühjahr 2004 beschlossen haben, allein zur Verbesserung ihrer finanziellen Situation in 7 Fällen regelmäßige Abmahnungen vorzunehmen, um danach Vertragsstrafen zu provozieren. In einem Teil dieser Fälle soll eine eigens hierfür gegründete Gesellschaft gegenüber diversen Firmen beklagt haben, sie hätte von einer bestimmten E-Mail-Adresse Werbeschreiben, Newsletter oder Grußkarten mit individuellen Inhalten erhalten. Diese sollen sich die beiden Angeklagten – zum Teil mithilfe eines dritten Angeklagten – selbst zugeschickt haben. Daraufhin sollen sie – teilweise über eine Münchener Anwaltskanzlei – die Firmen abgemahnt und unter Fristsetzung zur Abgabe einer wettbewerbsrechtlichen Unterlassungserklärung dazu aufgefordert haben, sich zu verpflichten, für jeden Wiederholungsfall 5.000,00 € Vertragsstrafe zu zahlen. Unter anderem durch provozierte Vertragsstrafen sollen an die Angeklagten diverse Zahlungen geflossen sein.
Ende April 2004 bis Ende August 2005 sollen die beiden Angeklagten dann mit dem angeklagten Rechtsanwalt und dessen ebenfalls angeklagter Sekretärin eine Einigung mit einer Gewinnaufteilung erzielt haben, wonach der Rechtsanwalt die Betreiber von Grußkarten-Plattformen wegen – angeblich an einen der Angeklagten unverlangt – übersandter Werbe-Grußkarten abmahnen und seine Gebühren abrechnen sollte. In einigen Fällen sollen auch Vertragsstrafen provoziert worden sein.
Einer der Angeklagten soll sich – zum Teil gemeinsam mit weiteren Angeklagten – in 71 Fällen an seine E-Mail-Adresse elektronische Grußkarten mit größtenteils abfälligem Inhalt zusenden lassen und teilweise selbst zugeschickt haben. Als Empfänger der scheinbar ohne Zustimmung erhaltenen Grußkarten soll er für jede dieser Grußkarten ein an den Betreiber der Grußkartenplattform gerichtetes Abmahnschreiben erstellt haben. Dieses Schreiben soll unter dem Briefkopf des mitangeklagten Rechtsanwalts erstellt und mithilfe seiner Sekretärin von dem Rechtsanwalt unterschrieben worden sein. In diesem Anschreiben soll der Plattformbetreiber als Mitstörer für die unverlangt erhaltene „Werbung“ verantwortlich gemacht und eine Vertragsstrafe in Höhe von 5.100,00 € für jeden Fall der Zuwiderhandlung angedroht sowie die Übernahme der Kosten der anwaltlichen Inanspruchnahme gefordert worden sein. Wenn die Kostenrechnungen oder die Vertragsstrafen gezahlt wurden, soll der Geldbetrag unter den Angeklagten aufgeteilt worden sein.
Über diese Grußkarten- und Newsletter-Abmahnungen hinaus sollen die Angeklagten einen Online-Versand für Rechnerartikel und Zubehör als reinen Abmahnshop eingerichtet haben. Die Angeklagten sollen in 18 Fällen Mitbewerber wegen deren fehlerhaften Allgemeinen Geschäftsbedingungen nach dem bisherigen Muster abgemahnt und sich so bereichert haben.
Quelle: LG Osnabrück