Eine Strafbarkeit wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln scheidet aus, wenn der Täter nicht auf den Umsatz des Stoffes abzielt, sondern die Ware der Polizei in die Hände spielen und damit erreichen will, dass sie aus dem Verkehr gezogen wird.
In diesem Fall kann der Beschuldigte weder Täter noch Teilnehmer des Handelstreibens sein.
Ebenso entfällt eine Strafbarkeit wegen versuchter Einfuhr oder einer versuchten Anstiftung zur Einfuhr dann, wenn der Beschuldigte erreichen will, dass die Betäubungsmittel von der Polizei sichergestellt werden.
Dies hat der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 9. Juni 2011 in dem Verfahren 1 StR 13/11 festgestellt.
Die Entscheidung kann hier auf den Seiten des Bundesgerichtshofes im Volltext abgerufen werden.