Das VG Gießen hat sich in seinem Urteil vom 27.02.2012 (4 K 2152/11.GI) mit der Frage befasst, welche Presseauskünfte die Staatsanwaltschaft nach Verfahrenseinstellung erteilen darf.
In dem betreffenden Fall stellte die Staatsanwaltschaft Gießen ihre Ermittlungen nach § 170 Abs. 2 StPO ein. Anfang des Jahres 2011 gerieten diese Ermittlungen wieder in das Blickfeld öffentlichen Interesses. Im Dezember 2010 trat die „Gießener Allgemeine Zeitung“ an den damaligen Pressesprecher der Staatsanwaltschaft Gießen, Oberstaatsanwalt C., heran; Grund dafür waren Verdachtsmomente gegen einen Mediziner, der bis zum Jahr 1996 Oberarzt in I. der H-Stadt Universitätsklinik und danach noch außerplanmäßiger Professor am Fachbereich Medizin der F-Universität war. Wegen Ungereimtheiten in Veröffentlichungen dieses Mediziners, aber auch der bevorstehenden Einweihung des Universitätsklinikums Gießen, dem Ruf der Universität in Forschung und Wissenschaft sowie bundesweiten Interesses an gefälschten Doktorarbeiten und der Frage nach der Glaubhaftigkeit und dem Wert wissenschaftlichen Arbeitens kam die Presse auf das abgeschlossene Ermittlungsverfahren 701 Js 9064/04 zurück. Unter der Überschrift „Gefälschte Medizinstudie zieht weitere Kreise“ berichtete die „Gießener Allgemeine Zeitung“ in ihrer Ausgabe vom 12. Januar 2011 (Bl. 173 d.A.):
„Es sind genau die Vorwürfe – Datenmanipulation und illegale Studien am Menschen im Zusammenhang mit HES [scil. Hydroxyethil-Stärke] – unter denen die Gießener Staatsanwaltschaft gegen J. und Kollegen 2005 ermittelte. Die Akten mussten damals geschlossen werden, weil die von einem Zeugen gegebenen Hinweise zwar glaubhaft erschienen, aber nicht belegt werden konnten. ‚Wir waren uns sicher, dass an der Sache etwas dran war‘, erinnert sich der inzwischen pensionierte Oberstaatsanwaltschaft C. an den Fall, der nach einer Veröffentlichung in der Gießener Allgemeinen Zeitung bundesweit Schlagzeilen machte.“
Durch Hintergrundinformationen in den Medien wurde der Kläger als früherer (Mit-)Beschuldigter zumindest bestimmbar.
Das Gericht hat nunmehr zugunsten des Klägers wie folgt entschieden:
1. unter Bezugnahme auf das gegen den Kläger geführte und eingestellte Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Gießen – 701 Js 9064/04 Wi – außerhalb der Justizverwaltung, insbesondere gegenüber den Medien zu äußern:
„Wir waren uns sicher, dass an der Sache etwas dran war.“,
2. den Kläger im Zusammenhang mit dem eingestellten Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Gießen – 701 Js 9064/04 Wi – außerhalb der Justizverwaltung, insbesondere gegenüber den Medien, namentlich oder identifizierbar zu erwähnen.
und darüber hinaus folgenden Leitsatz aufgestellt:
Stellt eine Staatsanwaltschaft ihre Ermittlungen nach § 178 Abs. 2 StPO ein und wäre wegen des Tatvorwurfs zwischenzeitlich jedenfalls Verfolgungsverjährung eingetreten, so darf zur Erfüllung des presserechtlichen Auskunftsanspruchs keine andere Erklärung mehr abgegeben werden als die, dass ein Ermittlungsverfahren stattgefunden habe, dieses aber eingestellt worden sei.
Seine Entscheidung hat das Gericht u.a. wie folgt begründet:
1. Die Klage ist als allgemeine Leistungsklage im Sinne von § 43 Abs. 2 Satz 1, § 111 Satz 1, § 113 Abs. 3 Satz 2, Abs. 4, § 169 Abs. 2, § 191 Abs. 1 VwGO (vgl. Pietzcker, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, Verwaltungsgerichtsordnung, Loseblatt, Stand: September 2011, § 42 Abs. 1 Rdnr. 152), hier gerichtet auf ein Unterlassen (vgl. § 241 Abs. 1 Satz 2 BGB), zulässig. Der Verwaltungsrechtsweg ist nach § 40 Abs. 1 VwGO eröffnet, eine abdrängende Sonderzuweisung nach den §§ 23 ff. EGGVG besteht bei einer von der Staatsanwaltschaft in amtlicher Eigenschaft abgegebenen Presseerklärung nicht (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 14. April 1988 – 3 C 65.85 -, NJW 1989 S. 412). Ein Rechtsschutzbedürfnis für diese Klage ist gegeben, da durch eine Wiederholung der wertenden Einschätzung und/oder einer Erwähnung des Klägers in zumindest bestimmbarer Art und Weise im Zusammenhang mit dem eingestellten Ermittlungsverfahren 701 Js 9064/04, Staatsanwaltschaft Gießen, vollendete Tatsachen geschaffen würden.
2. Die Klage ist auch begründet. Dem Kläger steht aus seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht, das aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG folgt, analog § 823 Abs. 1, § 1004 Abs. 1 BGB, § 186 StGB ein Unterlassungsanspruch zu, durch den bereits der presserechtliche Auskunftsanspruch nach § 3 Abs. 1 Satz 1 HPresseG und nicht erst die Berichterstattung in den Medien eingeschränkt wird:
Zwar besteht nach § 3 Abs. 1 Satz 1 HPresseG eine generelle Verpflichtung von Behörden, der Presse die gewünschten Auskünfte zu erteilen. Die Staatsanwaltschaft Gießen hätte deshalb auf die Kontaktaufnahme durch die „Gießener Allgemeine Zeitung“ nicht ablehnend reagieren und ein Gespräch – auch über mögliche Hintergründe der aktuellen Ermittlungen, die die Aufmerksamkeit wieder auf das längst abgeschlossene Ermittlungsverfahren 701 Js 9064/04 gegen den Kläger gelenkt hatten – nicht ablehnen dürfen. Als Grundrechtsadressat des Art. 1 Abs. 3 GG muss die Staatsanwaltschaft bei ihrer Auskunftserteilung aber das Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht Betroffener in praktische Konkordanz bringen (vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss des Ersten Senats vom 13. Februar 1996 – 1 BvR 262/91 -, BVerfGE 94, 1 <8>). Eine Möglichkeit hierzu bietet sich über § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 HPresseG. Danach dürfen Auskünfte über persönliche Angelegenheiten Einzelner verweigert werden, an deren öffentlicher Bekanntgabe kein berechtigtes Interesse besteht. Allerdings sind wahre Äußerungen auch dann hinzunehmen, wenn sie für den Betroffenen nachteilig sind, es sei denn, der Veröffentlichung stehen höherrangige Interessen des Betroffenen entgegen (vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 12. März 2007 – 1 BvR 1252/02 -, BVerfGK 10, 383, Rdnr. 16). Eine Staatsanwaltschaft wäre also nicht gehindert, auf eine entsprechende Anfrage der Presse zu bestätigen, dass gegen einen Betroffenen ein Ermittlungsverfahren geführt worden sei, indes stets mit dem Hinweis, dass dieses nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden sei, sofern aus dem Kontext der Anfrage nicht sicher erkennbar ist, dass die Presse um diese Verfahrensbeendigung bereits weiß. Problematisch wird eine Verbindung von Tatsachen als wahrer Äußerung mit wertenden Einschätzungen. Beziehen sich solche wertenden Einschätzungen auf Ermittlungsverfahren, die nach § 170 Abs. 2 StPO entweder mangels begründeten Tatverdachts oder mit dem Ergebnis, dass der Beschuldigte unschuldig sei, eingestellt wurden, so kommt es für die Zulässigkeit der Äußerung darauf an, ob das Ermittlungsverfahren wiederaufgenommen werden könnte oder ob dem zwischenzeitlich eine nach Maßgabe der §§ 78 ff. StGB eingetretene Verfolgungsverjährung dauernd entgegenstünde. In letzterem Fall muss das allgemeine Persönlichkeitsrecht eines Betroffenen überwiegen, denn eine erneute Aufnahme der Ermittlungen mit dem Ziel der Erhebung einer öffentlichen Klage und einer Verurteilung des Betroffenen wäre aus Rechtsgründen verwehrt; an der (somit eigentlich spekulativen) Thematisierung des Vorliegens oder Nichtvorliegens oder der Nachweisbarkeit einer Straftat kann kein überwiegendes öffentliches Interesse mehr bestehen. Die eingestellten Ermittlungen sind damit zu einer persönlichen Angelegenheit des Betroffenen geworden, die der öffentlichen Erörterung entzogen sein muss. Anderenfalls liefe der Betroffene Gefahr, aus der Sozialgemeinschaft ausgegrenzt zu werden. An dieser Einschätzung ändert nichts, dass die Presse durch die bloße Bestätigung der Tatsache, dass gegen einen Betroffenen ein Ermittlungsverfahren geführt und dieses eingestellt worden sei, weitere Recherchen anknüpfen und so – sei es über fremde, sei es über eigene Quellen – auf personenbezogene Daten eines Betroffenen stoßen könnte (vgl. Bundesgerichtshof, Urteile vom 9. Februar 2010 – VI ZR 243, 244/08 -, NJW 2010 S. 2432), denn deren Verwendung durch die Presse wäre einer eigenen zivilgerichtlichen Überprüfung zugänglich. Ebenso unerheblich bleiben muss, dass auch verjährte Taten – wenngleich mit geringerem Gewicht – bei der Strafzumessung berücksichtigt werden können, denn dies beträfe ein anderes Ermittlungsverfahren, bei dem die Auskunftserteilung und öffentliche Berichterstattung gesondert zu beurteilen wären.
Unter Beachtung dieser Grundsätze hätte für die Staatsanwaltschaft Gießen gegenüber der „Gießener Allgemeinen Zeitung“ im Dezember 2010 keine andere Erklärung mehr abgegeben werden dürfen als die Bestätigung, dass (auch) gegen den Kläger ein Ermittlungsverfahren geführt und durch Verfügung vom 6. Juni 2005 eingestellt worden sei. Die Äußerung „Wir waren uns sicher, dass an der Sache etwas dran war.“ durch eine privilegierte Quelle enthält eine überwiegend wertende Einschätzungen als innere Tatsache. Bei der Abwägung, ob diese wertende Einschätzung nunmehr – rund fünfeinhalb Jahre nach Einstellung der Ermittlungen – dergestalt, wenn auch gefasst in der Zeitform des Imperfekts, erneuert werden durfte, muss dem Zeitfaktor und der Art und Weise des Abschlusses der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen maßgebliche Bedeutung zukommen. Die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft Gießen gegen den Kläger sind ausweislich der Einstellungsverfügung wegen „des Verdachts der Körperverletzung u.a.“ geführt worden. Der Strafrahmen ist daher dem des § 223 Abs. 1 StGB zu entnehmen; soweit in der Einstellungsverfügung auch eine Körperverletzung mit Todesfolge in Betracht gezogen wurde, ist das Ermittlungsergebnis viel zu unbestimmt, um sich am Strafrahmen des § 227 Abs. 1 StGB zu orientieren. Mithin ist davon auszugehen, dass für die Vorwürfe, die Gegenstand des hier streitgegenständlichen Ermittlungsverfahrens 701 Js 9064/04 waren, nach § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB eine fünfjährige Verjährungsfrist galt. Zum Zeitpunkt des Pressegesprächs hätten die nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellten Ermittlungen jedenfalls wegen des Verdachts der Körperverletzungen nicht mehr wiederaufgenommen werden können.Die Äußerung „Wir waren uns sicher, dass an der Sache etwas dran war.“ durch eine privilegierte Quelle ist auch nicht durch den Einwand zu rechtfertigen, wiedergegeben worden sei nur, dass ein Anfangsverdacht bestanden habe, der bestanden haben müsse, um nicht schon die Aufnahme von Ermittlungen abzulehnen. Zwar lässt sich die Äußerung – auch – in diesem Sinne verstehen, doch ist ebenso ein anderes Verständnis möglich, nämlich des Inhalts, dass eine Straftat wohl vorgelegen habe, sie jedoch nur nicht habe nachgewiesen werden können. In diese Richtung deutet die Einordnung im Artikel der „Gießener Allgemeinen Zeitung“ vom 12. Januar 2011. Bestehen zwei Interpretationsmöglichkeiten, von denen eine das Persönlichkeitsrecht eines Betroffenen verletzt, darf eine entsprechend wahldeutige Formulierung nicht gebraucht werden.