Die Einziehung eines Mobiltelefons im zweiten Rechtsgang verstößt gegen das Verschlechterungsverbot des § 358 StPO.
Dies hat der BGH in seiner Entscheidung vom 7.11.2018 (4 StR 290/18) festgestellt und in den Entscheidungsgründen diesbezüglich folgendes ausgeführt:
[…]Das Landgericht hat den Angeklagten im zweiten Rechtsgang wegen Geiselnahme in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und mit Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Ferner hat es die Einziehung eines Mobiltelefons des Angeklagten sowie der zugehörigen SIM-Karte angeordnet. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Rüge der Verletzung formellen und sachlichen Rechts gestützten Revision.
[…]Allerdings muss die nunmehr im zweiten Rechtsgang erstmals angeordnete Einziehung des Mobiltelefons des Angeklagten und der zugehörigen SIM-Karte entfallen. Eine solche Anordnung ist im ersten Rechtsgang nicht getroffen worden, so dass die jetzt erstmals erfolgte Einziehung gegen das Verschlechterungsverbot nach § 358 Abs. 2 Satz 1 StPO verstößt (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Mai 1990 – 1 StR 182/90, bei Miebach NStZ 1991, 122; LR-StPO/Gössel, 26. Aufl., § 331 Rn. 106; SK-StPO/Schmitt, 5. Aufl., § 358 Rn. 32).
[…]