Mit zwei unanfechtbaren Beschlüssen vom 17. Dezember 2018 (9 A 2037/18.Z und 9 B 2118/19), hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof in Kassel entschieden, dass eine Überschreitung von Grenzwerten nicht schon für das Verhängen von zonenbezogenen Fahrverboten in Frankfurt am Main genügen sollen.
Die Entscheidung ist zwar, soweit sie im Eilverfahren ergangen ist unanfechtbar. Auf den Antrag auf Zulassung der Berufung wird das Verfahren aber wohl als Berufungsverfahren fortgesetzt werden, in dem selbstverständlcih auch eine andere Entscheidung ergehen kann.
Hier bleibt zunächst die Terminsbestimmung durch das Gericht und der weitere Fortgang des Verfahrens abzuwarten. Es bleibt spannend…
In der Pressemitteilung des VGH wird zu den Beschlüssen ausgeführt:
Die Klägerin, der Umweltverband Deutsche Umwelthilfe – DUH -, hatte vor dem Verwaltungsgericht Wiesbaden auf Verpflichtung des Beklagten zur Fortschreibung des Luftreinhalteplans – Teilplan Frankfurt am Main – geklagt. Dieser Klage hat das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 5. September 2018 stattgegeben und den Beklagten u.a. dazu verpflichtet, dabei in den Luftreinhalteplan ein zonales Verkehrsverbot im Innenstadtbereich von Frankfurt am Main für Dieselfahrzeuge bis zur Schadstoffklasse Euro 4 ab dem 1. Februar 2019, für solche der Schadstoffklasse Euro 5 ab dem 1. September 2019 aufzunehmen; die Berufung wurde nicht zugelassen. Gegen dieses Urteil haben der Beklagte und die Stadt Frankfurt am Main als Beigeladene die Zulassung der Berufung beantragt.
[…]VGH Hessen, Beschlüsse vom 17. Dezember 2018, 9 A 2037/18.Z und 9 B 2118/19)
Zudem hat die Klägerin am Tag der mündlichen Verhandlung noch vor der Urteilsverkündung mit einem Eilantrag die Verpflichtung des Beklagten zur Veröffentlichung des in dieser Weise fortgeschriebenen Luftreinhalteplans bis zum 1. Februar 2019, hilfsweise ab dem 1. Februar 2019 die Anordnung von Verkehrsbeschränkungen für Dieselfahrzeuge unterhalb der Abgasnorm Euro 6 auf den Straßen Friedberger Landstraße, Börneplatz, Pforzheimer Straße und am Erlenbruch in Frankfurt am Main begehrt. Der 9. Senat hat auf die Anträge des Beklagten und der Stadt Frankfurt am Main (Beigeladene zu 1.) in dem Hauptsacheverfahren die Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil wegen ernstlicher Zweifel an dessen Richtigkeit zugelassen und den Eilantrag abgelehnt.
Der Entscheidung über die Zulassung der Berufung liegt zugrunde, dass weder das Immissionsschutzgesetz noch die zugrunde liegende EU-Richtlinie ein allgemeines Minimierungsgebot für Schadstoffe enthalten, sondern nur zur Einhaltung eines gemittelten NO2-Grenzwertes verpflichten. Die Überschreitung der Grenzwerte genügt aus diesem Grund nicht schon für die Verhängung von zonenbezogenen Fahrverboten. Vielmehr kommen diese unter Berücksichtigung des verfassungsrechtlichen Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit nur dann als Ultima Ratio (letztes Mittel) in Betracht, wenn sie unabdingbar notwendig sind, um den Grenzwert im vorgegebenen Zeitrahmen zu erreichen. Deshalb sind in einer Einzelfallprüfung unter anderem tatsächliche Feststellungen darüber zu treffen, ob als milderes Mittel über die übrigen schon vorgesehenen Maßnahmen hinaus auch streckenbezogene Fahrverbote in Betracht kommen können. Diesen Anforderungen genügt das erstinstanzliche Urteil nicht.
Soweit der Eilantrag der Klägerin auf Veröffentlichung des in erster Instanz erstrittenen Luftreinhalteplans zum 1. Februar 2019 gerichtet ist, wurde er abgelehnt, da die Berufung wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung zugelassen worden ist und die Erfolgsaussichten der Klage damit als offen zu betrachten sind. Da die Klägerin damit zudem die Vorwegnahme der Hauptsache begehrt hat, wäre für eine einstweilige Anordnung mit diesem Inhalt erforderlich, dass ein Abwarten des Hauptsacheverfahrens unzumutbar und die Anordnung zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes zwingend geboten ist. Diese Dringlichkeit hat die Klägerin nicht glaubhaft machen können, da in dem erstinstanzlichen Verfahren die für eine solche Anordnung maßgeblichen tatsächlichen Umstände – insbesondere hinsichtlich des Umfangs der gesundheitlichen Betroffenheit der Einwohner an den betroffenen Strecken – weder festgestellt noch bewertet wurden. Auch aus den von der Klägerin im Eilverfahren vorgelegten Unterlagen geht dies nicht hervor, vielmehr lässt sich diesen mit der hier gebotenen Eindeutigkeit nur entnehmen, dass über die gesundheitlichen Auswirkungen des Gases NO2 eine nur unsichere Datengrundlage besteht und die Studien deshalb durchweg zu dem Ergebnis kommen, dass weitergehende Forschungen notwendig sind.
Da der Beklagte dafür nicht zuständig ist und tatsächliche Feststellungen u.a. zu den Verlagerungseffekten, die bei streckenbezogenen Verkehrsbeschränkungen zu erwarten wären, bisher fehlen, war auch der hilfsweise gestellte Antrag abzulehnen.