„Eine Auswechslung des Pflichtverteidigers ist bei allseitigem Einverständnis, dem Ausschluss einer Verfahrensverzögerung und der Vermeidung von Mehrkosten grundsätzlich möglich. Der Verzicht des neuen Verteidigers auf Geltendmachung der durch den Verteidigerwechsel entstandenen Mehrkosten ist zulässig.“ (7 / 1.878)
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In seinem Urteil vom 08.08.2012 (91 C 582/12 (18)) befasste sich das Amtsgericht Wiesbaden mit einem Fall, in dem der Rechtssuchende offensichtlich gegenüber der Gebührenrechnung seine Rechtsanwaltes eingewandt hatte, dass er nicht zur Bezahlung in der Lage sei und dies auch dem Anwalt vorab mitgeteilt habe. (1 / 65)