„Eine Auswechslung des Pflichtverteidigers ist bei allseitigem Einverständnis, dem Ausschluss einer Verfahrensverzögerung und der Vermeidung von Mehrkosten grundsätzlich möglich. Der Verzicht des neuen Verteidigers auf Geltendmachung der durch den Verteidigerwechsel entstandenen Mehrkosten ist zulässig.“
Diesen Leitsatz hat das OLG Karlsruhe zu seinem Beschluß vom 17.12.2015 (2 Ws 582/15) aufgesetellt.
In dem Betreffenden Verfahren wurde dem Angeschuldigten im Zusammenhang mit dem Vollzug der Untersuchungshaft Rechtsanwalt M. aus F. als Verteidiger bestellt, nachdem der Angeschuldigte bei der Haftbefehlseröffnung erklärt hatte, die Auswahl des Verteidigers dem Gericht zu überlassen. Später zeigte Rechtsanwalt S. aus F. die Vertretung des Angeschuldigten an und beantragte, unter Entpflichtung von Rechtsanwalt M. dem Angeschuldigten als Verteidiger bestellt zu werden. Rechtsanwalt M. habe dem Wechsel zugestimmt und es wurde auf die Geltendmachung der infolge des Wechsels doppelt anfallenden Gebühren verzichtet
Der Vorsitzende der nach Anklageerhebung zuständigen Strafkammer hat mit Verfügung vom 4.12.2015 den Antrag zurückgewiesen. Hiergegen richtete sich Beschwerde des Angeschuldigten der das OLG abgeholfen hat-
In den Entscheidungsgrüden führt das OLG u.a. Folgendes aus:
Nach allgemeiner Meinung kann eine Auswechslung des Pflichtverteidigers indes auch dann erfolgen, wenn der Angeschuldigte und beide Verteidiger damit einverstanden sind, dadurch keine Verfahrensverzögerung eintritt und auch keine Mehrkosten entstehen (OLG Bremen NStZ 2014, 358; OLG Oldenburg NStZ-RR 2010, 210; OLG Frankfurt NStZ-RR 2008, 47; OLG Köln StraFo 2008, 348 und StV 2011, 659; OLG Braunschweig StraFo 2008, 428; OLG Bamberg NJW 2006, 1536; OLG Jena JurBüro 2006, 366; Meyer-Goßner/Schmitt a.a.O., § 143 Rn. 5a).
Nachdem das Zustimmungserfordernis erfüllt ist und Rechtsanwalt S. gegenüber dem Senat verbindlich erklärt hat, für die Durchführung einer Hauptverhandlung – wie vom Gericht mit den übrigen Verteidigern abgesprochen – am 21. und 22.1.2016 zur Verfügung zu stehen, ist danach allein noch erheblich, ob Rechtsanwalt S. auf seinen Gebührenanspruch in Höhe der bereits durch die Vertretung durch Rechtsanwalt M. angefallenen Gebühren verzichten darf und deshalb durch den Verteidigerwechsel keine Mehrkosten entstehen. Dies wird in der obergerichtlichen Rechtsprechung teilweise im Hinblick auf § 49b Abs. 1 Satz 1 BRAO für unzulässig erachtet (OLG Bremen a.a.O.; OLG Köln a.a.O.; OLG Jena a.a.O.). Dem wird jedoch zutreffend entgegengehalten, dass dem von § 49b BRAO verfolgten Zweck, einen Preiswettbewerb um Mandate zu verhindern, in der vorliegenden Fallkonstellation ausreichend dadurch begegnet wird, dass ein Wechsel nur bei Einverständnis beider beteiligter Anwälte möglich ist (OLG Frankfurt a.a.O.; OLG Oldenburg a.a.O.; im Ergebnis auch OLG Braunschweig a.a.O.; OLG Bamberg a.a.O.).
Danach war dem Antrag des Angeschuldigten zu entsprechen.
§ 143 StPO