Mit seiner Entscheidung vom 8.08.2019 ( L 2 AS 328/18 B) hat der 2. Senat des LSG Hessen seine bisherige Rechtsprechung aufgegeben und festgestellt, dass eine (fiktive) Terminsgebühr bei unstreitiger Erledigung einer Untätigkeitsklage durch Übersendung des begehrten Bescheides bzw. Widerspruchsbescheides nicht entsteht. (7 / 745)
Abrechnung der sozialgerichtlichen Untätigkeitsklage
Mit Beschluss vom 11.07.2019 (S 13 SF 226/18 E) hat das SG Darmstadt seine bisherige Rechtsprechung zum Entstehen einer fiktiven Terminsgebühr bei Untätigkeitsklagen aufgegeben und macht eingehende Ausführungen zum Honoraranspruch bei Untätigkeitsklagen. (16 / 1.661)
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