Mit seiner Entscheidung vom 8.08.2019 ( L 2 AS 328/18 B) hat der 2. Senat des LSG Hessen seine bisherige Rechtsprechung aufgegeben und festgestellt, dass eine (fiktive) Terminsgebühr bei unstreitiger Erledigung einer Untätigkeitsklage durch Übersendung des begehrten Bescheides bzw. Widerspruchsbescheides nicht entsteht. 92x
Fiktive Terminsgebühr bei der Untätigkeitsklageweiterlesen...