Mit Beschluss vom 11.07.2019 (S 13 SF 226/18 E) hat das SG Darmstadt seine bisherige Rechtsprechung zum Entstehen einer fiktiven Terminsgebühr bei Untätigkeitsklagen aufgegeben und macht eingehende Ausführungen zum Honoraranspruch bei Untätigkeitsklagen.
Aus den Entscheidungsgründen:
Auf die Erinnerung der Erinnerungsführerin wird der Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vom 12. Juli 2018 abgeändert und die der Erinnerungsgegnerin von der Erinne-rungsführerin zu erstattenden außergerichtlichen Kosten auf 172,55 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten seit Antragstellung festgesetzt. Im Übrigen wird die Erinnerung zurückgewiesen.
Die Erinnerungsführerin hat der Erinnerungsgegnerin ein Fünftel ihrer außergerichtlichen Kosten zu erstatten.I.
Gegenstände des Erinnerungsverfahrens sind die Höhe der Verfahrensgebühr nach Nr. 3102 VV RVG, das Entstehen einer (fiktiven) Terminsgebühr nach Nr. 3106 VV RVG sowie die damit zusammenhängende Umsatzsteuer gemäß Nr. 7008 VV RVG.
Im zugrunde liegenden Rechtsstreit (Az.: S 18 BA XX/18) vor dem Sozialgericht Darmstadt war eine Untätigkeitsklage nach § 88 Sozialgerichtsgesetz (SGG) am 7. Februar 2018 erhoben worden. Die durch einen Rechtsanwalt vertretene Klägerin und Erinnerungsgegnerin (im Folgenden: Erinnerungsgegnerin) hatte gegen den Bescheid der Beklagten und Erinnerungsführerin (im Folgenden: Erinnerungsführerin) vom 21. September 2017 mit Schriftsatz vom 4. Oktober 2017 Widerspruch eingelegt, den die Erinnerungsführerin nicht innerhalb der Frist des § 88 SGG entschieden hatte. Unter dem 20. Februar 2018 erließ die Erinnerungsführerin den begehrten Widerspruchsbescheid. Mit Schriftsatz vom 21. Februar 2018 erklärte die Erinnerungsgegnerin sodann den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt. Die Erinnerungsführerin erklärte mit Schriftsatz vom 7. März 2018, dass sie die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Erinnerungsgegnerin dem Grunde nach erstatten werde.In seiner Kostennote vom 16. April 2018 machte der Prozessbevollmächtigte der Erinnerungsgegnerin folgende Gebühren geltend:
Verfahrensgebühr Nr. 3102 VV RVG 125,00 €
Terminsgebühr Nr. 3106 S. 2 Nr. 3 100,00 €
Post- und Telekommunikationspauschale Nr. 7002 VV RVG 20,00 €
Umsatzsteuer Nr. 7008 VV RVG 46,55 €
Endbetrag 291,55 €
Die Erinnerungsführerin trug dagegen vor, eine Verfahrensgebühr in Höhe von einer doppelten Mindestgebühr entspreche der Billigkeit. Eine fiktive Terminsgebühr sei nicht entstanden. Die festzusetzenden außergerichtlichen Kosten der Erinnerungsgegnerin würden 142,80 € betragen.
Durch Kostenfestsetzungsbeschluss vom 12. Juli 2018 setzte die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle die außergerichtlichen Kosten der Erinnerungsgegnerin, wie von dort beantragt, auf 291,55 € fest.Dagegen hat die Erinnerungsführerin am 24. Juli 2018 bei dem Sozialgericht Darmstadt Erinnerung eingelegt. Sie verweist auf ihr Vorbringen aus dem Kostenfestsetzungsverfah-ren. Ihre Rechtsauffassung zu der Terminsgebühr werde durch zahlreiche Gerichtsent-scheidungen bestätigt.
Die Erinnerungsgegnerin verweist auf die Rechtsprechung des Hessischen Landessozi-algerichts, wonach die Verfahrensgebühr nach Nr. 3102 VV RVG bei Untätigkeitsklagen regelmäßig mit der Hälfte der Mittelgebühr anzusetzen sei. Außerdem falle nach der Rechtsprechung des Hessischen Landessozialgerichts eine fiktive Terminsgebühr auch bei Untätigkeitsklagen nach § 88 SGG an, wenn – wie vorliegend –, die Behörde den begehrten Bescheid erlasse, der Rechtsstreit daraufhin für erledigt erklärt werde, die Frist des § 88 SGG bei Klageerhebung abgelaufen und kein zureichender Grund für eine ver-spätete Entscheidung des Leistungsträgers gegeben sei.
Wegen des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen sowie wegen der weiteren Einzelhei-ten wird auf die Gerichtsakte sowie die Archivakte des Sozialgerichts Darmstadt (Az.: S 18 BA XX/18) Bezug genommen.II.
Auf die Erinnerung der Erinnerungsführerin war der angefochtene Kostenfestsetzungsbeschluss vom 12. Juli 2018 abzuändern und die von der Erinnerungsführerin der Erinne-rungsgegnerin zu erstattenden Kosten auf 172,55 € festzusetzen.
Vorliegend war antragsgemäß eine Verfahrensgebühr gemäß Nr. 3102 VV RVG in Höhe von 125,00 € festzusetzen.
Nach ständiger Rechtsprechung des Hessischen Landessozialgerichts (Beschlüsse vom 13. Januar 2014, L2 AS 250/13 B und vom 21. März 2012, L2 AS 517/11 B) und der erkennenden Kammer (z.B. Beschlüsse vom 25. November 2010, S 13 SF 231/10 E , bzw. vom 18. August 2011, S 13 SF 187/11) ist die Verfahrensgebühr nach Nr. 3102 VV RVG bei Untätigkeitsklagen in der Regel mit der Hälfte der Mittelgebühr anzusetzen. Der Auf-wand im Hinblick auf eine solche Untätigkeitsklage ist für den Rechtsanwalt geringer, weswegen nicht von einer Mittelgebühr ausgegangen werden kann. Die Untätigkeitsklage nach § 88 SGG ist eine formelle Bescheidungsklage, die auf die bloße Bescheidung ei-nes Antrags oder eines Widerspruchs gerichtet ist. Die Untätigkeitsklage setzt zwar die Einleitung eines Verwaltungs- oder Widerspruchsverfahren voraus, ist aber nicht auf Erlass eines Verwaltungsaktes mit einem bestimmten Inhalt gerichtet. Materielle Gesichtspunkte, die Synergieeffekte verursacht hätten, treten allenfalls in einem völlig zu vernach-lässigenden Umfang auf. Der Rechtsanwalt muss insoweit prüfen, ob die in § 88 SGG vorausgesetzten Fristen verstrichen sind und ob es einen zureichenden Grund für die verzögerte Bearbeitung durch die Behörde gibt. Dies sind jedoch Gesichtspunkte, die im Rahmen der Bearbeitung eines Mandats im reinen Verwaltungs- oder Widerspruchsver-fahrens normalerweise keine Rolle spielen. Der Rechtsanwalt benötigt jedoch einen entsprechenden Auftrag seines Mandanten, weswegen ein klärendes Gespräch zuvor not-wendig sein wird. Wegen dieser Gesichtspunkte ist die Kammer der Auffassung, dass in der Regel die Festsetzung einer geringeren als der halben Mittelgebühr ausscheidet.
Vorliegend hat der Prozessbevollmächtigte der Erinnerungsgegnerin sein ihm zustehendes Ermessen dahingehend ausgeübt, dass er eine etwas geringere als die halbe Mittelgebühr geltend gemacht hat. Diese entspricht auf jeden Fall der Billigkeit.Eine (fiktive) Terminsgebühr ist vorliegend nicht entstanden. Die Kammer gibt insoweit ihre anders lautende Rechtsprechung (z.B. Beschlüsse vom 25. November 2010, S 13 SF 231/10 E , bzw. vom 18. August 2011, S 13 SF 187/11 E) auf und folgt der neueren Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 10. Oktober 2017, B 12 KR 3/16 R).
Das BSG hat in dieser Entscheidung (juris, Rn 18) für die Kammer überzeugend darauf hingewiesen, dass im Rahmen einer Untätigkeitsklage nicht von einer Erledigung des Rechtsstreits durch angenommenes Anerkenntnis nach § 101 Abs. 2 SGG ausgegangen werden kann. Danach ist es bereits zweifelhaft, ob überhaupt die gerichtliche Feststellung der Erledi-gung eines Verfahrens gerade durch ein bestimmtes Erledigungsereignis begehrt werden kann. Eventuelle Kosten- oder vollstreckungsrechtliche Folgefragen dürften sich im Rah-men der insoweit zur Verfügung stehenden Rechtsbehelfe klären lassen. Abgesehen davon ordnet bereits der Wortlaut des § 88 Abs. 1 S. 3 SGG als Sonderregelung für den Fall einer Untätigkeitsklage an, dass bei fristgerechter Stattgabe des Antrags auf Vor-nahme eines Verwaltungsakts die Hauptsache für erledigt zu erklären ist (BSG, a.a.O.). Daraus ist ohne Weiteres zu folgen, dass die Abgabe der Erledigungserklärung als von dem Gesetz geforderte Reaktion auf den Erlass des begehrten Bescheides aufzufassen ist, nicht jedoch als Annahme eines von der Gegenseite abgegebenen Anerkenntnisses.
Die übrigen Gebühren sind in der Sache unstreitig, so dass die außergerichtlichen Kosten im Ergebnis wie folgt zu entschädigen sind:
SG Darmstadt S 13 SF 226/18 E vom 11.07.2019
Verfahrensgebühr nach den Nr. 3102 VV RVG 125,00 €
Post- und Telekommunikationspauschale nach Nr. 7002 VV RVG 20,00 €
Umsatzsteuer nach Nr. 7008 VV RVG 27,55 €
Endbetrag 172,55 €.
Das Erinnerungsverfahren ist gerichtskostenfrei. Die Kostenentscheidung folgt aus der analogen Anwendung von § 193 SGG. Sie entspricht dem Umfang des Obsiegens/Unterliegens.
Die Entscheidung ist endgültig (§ 197 Abs. 2 SGG).
gez. XXX
Direktor des Sozialgerichts
Ausgefertigt:
Darmstadt, den 12.07.2019