Dies hat das KG Berlin bezogen auf das LG Berlin in seiner Entscheidung vom 23.06.2020(5 W 1031/20) festgestellt und sich für die Zukunft vorbehalten, „eine Bearbeitung von Akten des Landgerichts Berlin mit entsprechenden Defiziten von vornherein abzulehnen“. Das KG hat zu seiner Entscheidung folgende Leitsätze veröffentlicht: (7 / 283)
Ärztlich attestierte Verhandlungsunfähigkeit reicht nicht aus
Der Hinweis des Angeklagten, er sei „durch eine akute Erkrankung verhandlungsunfähig“ gewesen, sowie die Vorlage eines Attests in dem mitgeteilt wird, dass der Patient „krankheitsbedingt verhandlungsunfähig“ gewesen sei, genügen nach der Entscheidung des Berliner Kammergerichts vom 6.2.2007 (2 Ws 99/07) nicht, um die Abwesenheit in der Hauptverhandlung ausreichend zu entschuldigen. Seine Entscheidung begründet das Gericht …
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