
Der Hinweis des Angeklagten, er sei „durch eine akute Erkrankung verhandlungsunfähig“ gewesen, sowie die Vorlage eines Attests in dem mitgeteilt wird, dass der Patient „krankheitsbedingt verhandlungsunfähig“ gewesen sei, genügen nach der Entscheidung des Berliner Kammergerichts vom 6.2.2007 (2 Ws 99/07) nicht, um die Abwesenheit in der Hauptverhandlung ausreichend zu entschuldigen.
Seine Entscheidung begründet das Gericht maßgeblich wie folgt:
Zulässigkeitsvoraussetzung für den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist unter anderem die Angabe über den Hinderungsgrund (vgl. Meyer-Goßner, StPO 49. Aufl., § 45 Rdn. 5). Erforderlich ist dabei eine genaue Darstellung der Tatsachen, die für die Frage bedeutsam sind, wie und gegebenenfalls durch welche Umstände es zu der Versäumung der Hauptverhandlung gekommen ist (vgl. KG, Beschlüsse vom 18. September 2002 – 5 Ws 492/02 – und 7. Mai 2002 – 3 Ws 106/02 -). Dieser Darlegungspflicht genügt die Antragsbegründung des Angeklagten nicht. Der Beschwerdeführer führte zur Begründung seines Wiedereinsetzungsantrages lediglich aus, er sei „durch eine akute Erkrankung verhandlungsunfähig“ gewesen. In dem beigefügten ärztlichen Attest – ausgestellt am Tag des Hauptverhandlungstermins – heißt es ebenfalls nur „Hiermit wird ärztlicherseits bestätigt, daß der oben genannte Patient am 5.12.2006 krankheitsbedingt verhandlungsunfähig war.“ Obwohl das Landgericht in dem angegriffenen Beschluß auf die unzureichenden Ausführungen zur Verhandlungsunfähigkeit des Angeklagten hingewiesen hat, enthält auch das Beschwerdevorbringen keine weitergehenden Erörterungen zu dem konkreten Krankheitsbild.
[…]
Zu Recht ist das Landgericht der Aufforderung, daß ein Wiedereinsetzungsgrund nicht konkret vorgetragen und nicht glaubhaft gemacht wurde. Denn eine Erkrankung entschuldigt nur, wenn sie nach ihrer Art und ihren Auswirkungen, insbesondere nach dem Umfang der von ihr ausgehenden körperlichen und geistigen Beeinträchtigung eine Beteiligung an einer Hauptverhandlung unzumutbar macht (vgl. OLG Hamm NStZ-RR 1998, 281; KG, Beschluß vom 21. Februar 2001 – 3 Ws 70/01 -). Die diesbezüglichen Angaben sind in dem Attest aufzunehmen, da der Senat ohne konkrete Angaben nicht feststellen kann, ob dem Erscheinen des Angeklagten in der Hauptverhandlung ein objektives Hindernis entgegenstand (vgl. KG, Beschluß vom 27. April 1995 – 3 Ws 151/95 -). Daran fehlt es in dem Attest vom 5. Dezember 2006. Daß der Arzt Verhandlungsunfähigkeit diagnostizierte ist bedeutlungslos,
denn dies ist entgegen der Auffassung der Beschwerde ein Rechtsbegriff (vgl. KG, Beschluß vom 14. Oktober 2002 – 5 Ws 320/02 -), unter den allein das Gericht und nicht der Arzt die von letzterem festgestellten medizinischen Tatsachen subsumieren kann.
KG, Beschluss vom 06.02.2007 – 1 AR 152/07 – 2 Ws 99/07