Wird in einem Strafverfahren eine Verzögerungsrüge erhoben und das Verfahren später gemäß § 153 Abs. 1 StPO eingestellt, so stellt dies nur dann eine hinreichende Kompensation im Sinne des § 199 Abs. 3 Satz 1 GVG dar, wenn die unangemessene Verfahrensdauer ein identifizierbarer und prägender Grund für die Einstellung war. (14 / 86)
Wegfall eines Fahrverbotes bei Verfahrensverzögerung
In dem vom OLG Hamburg am 2.4.2019 entschiedenen Verfahren (2 RB 27/17, 2 RB 27/17 – 3 Ss OWi 48/17) hat das OLG zwar die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen seine Verurteilung wegen eines Geschwindiverstoßen verworfen, jedoch festgestellt, dass aufgrund im Rechtsbeschwerdeverfahren eingetretener rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerung das mit dem amtsgerichtlichen Urteil verhängte einmonatige Fahrverbot als vollstreckt gilt. …
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Rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung selbst wenn Rechtsbegehr offensichtlich unbegründet
Liegt eine sachlich nicht gerechtfertigte Verfahrensverzögerung vor, (1 / 445)
Richterliche Unabhängigkeit und überlange Verfahrensdauer
Der BGH hat sich in seiner Entscheidung vom 14.11.2013 (III ZR 376/12) ausführlich mit der Frage befasst, wann eine unangemessene Verfahrensdauer (eines Strafverfahrens) im Sinne von § 198 GVG gegeben ist und folgende Leitsätze aufgestellt: (1 / 148)
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