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Nicht trag­fäh­ige Be­weis­würdig­ung und lücken­haf­te Be­weis­er­wäg­ungen

Einbrecher-200Das Landgericht Aachen hatte in dem Vom BGH am 19.10.2016 (2 StR 272/16) entschiedenen Verfahren den Angeklagten wegen Wohnungseinbruchsdiebstahls in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt. Der BGH hat das Urteil nunmehr auf die Revision des Angeklagten aufgehoben und dies maßgeblich damit begründet, dass die Beweiswürdigung durch die Strafkammer nicht tragfähig sei und die Beweiserwägungen lückenhaft seien. Das Landgerihct habe nicht einmal den Inhalt des von dem Angeklagten abgelegten Geständnisses mitgeteilt.

Der BGH führt in seinem Beschluss hierzu insbesondere folgendes aus:

[…] 1. Die Feststellungen beruhen nicht auf einer tragfähigen Beweiswürdigung. Die in den Urteilsgründen wiedergegebenen Beweiserwägungen sind lückenhaft.
Das Landgericht teilt bereits den Inhalt des vom Angeklagten abgelegten Geständnisses nicht mit. Der Senat vermag den Urteilsausführungen weder ausdrücklich noch unter Berücksichtigung des Gesamtzusammenhangs der Urteilsgründe sicher zu entnehmen, dass der Angeklagte – entgegen seiner Bekundung gegenüber dem Nachbarn – gestanden hat, das Rauschgift ohne Einverständnis des Gewahrsamsinhabers, des Zeugen E. K. , an sich genommen zu haben. Bei dieser Sachlage erscheint weder die nach Lage der Dinge nicht fernliegende Möglichkeit ausgeschlossen, dass der Angeklagte mit Einverständnis oder Einwilligung des Zeugen E. K. handelte, um durch die Veräußerung des Rauschgifts die – gemeinsamen – Schulden zu begleichen, noch ist belegt, dass er handelte, um sich zu Unrecht zu bereichern.
2. Die Aufhebung des Schuldspruchs wegen Wohnungseinbruchsdiebstahls entzieht auch dem Schuldspruch wegen tateinheitlichen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln die Grundlage.
[…]

Veröffentlicht: 25. November 2016 Ohne Gewähr...

Kategorie: StrafrechtSchlagwörter: 2016, Beschluss, Beweis, BGH, Einbruch, Entscheidung, Revision, § 242 StGB, § 349 StPO, § 51 StGB

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