Das LAG Baden-Württemberg hat in seinem Urteil vom 1.12.2021 (4 Sa 32/21) die Entscheidung des Arbeitsgerichts, das anders als das Bundesarbeitsgericht eine durchschnittliche Schwangerschaftsdauer von 266 unterstellt, gestützt und die Berufung zurückgewiesen.
Das LAG, dass die Revision zugelassen hat, hat zu seiner Entscheidung folgenden Leitsatz aufgestellt:
Der Sonderkündigungsschutz für schwangere Arbeitnehmerinnen gem. § 17 Abs. 1 Nr. 1 MuSchG knüpft am tatsächlichen Vorliegen einer Schwangerschaft zum Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung an. Will die Arbeitnehmerin das Vorliegen der Schwangerschaft über eine statistische Wahrscheinlichkeit herleiten, ist dies über einen Anscheinsbeweis möglich, der aber nur bei typischen Geschehensabläufen greifen kann. Ausgehend von einem typischen Geschehensablauf können zur Ermittlung des Zeitpunkts der Konzeption vom ärztlich festgestellten voraussichtlichen Entbindungstermin nur 266 Tage zurückgerechnet werden. Die vom BAG in ständiger Rechtsprechung angewandte Rückrechnung um 280 Tage führt zu Ergebnissen, die mit typischen Schwangerschaftsverläufen nicht in Deckung zu bringen sind.