
Unter den Voraussetzungen des § 70 StGB kann das Tatgericht ein gegen einen Angeklagten ein Berufsverbot aussprechen.
In seiner Entscheidung vom 9.10.2018 (1 StR 418/19) hat sich der BGH hiermit befasst und diesbezüglich u.a. folgendes festgestellt:
[…]Auch das vom Landgericht gegen den Angeklagten nach § 70 Abs. 1 StGB für die Dauer von fünf Jahren verhängte Berufsverbot betreffend die Ausübung eines Heilberufs und der damit zusammenhängenden Hilfstä-tigkeiten hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
[…]BGH 1 StR 418/18 vom 9.10.2018
Das Berufsverbot ist ein schwerwiegender Eingriff, mit dem die Allgemeinheit, sei es auch nur ein bestimmter Personenkreis, vor weiterer Gefährdung geschützt werden soll. Es darf nur dann verhängt werden, wenn die Gefahr besteht, dass der Täter auch in Zukunft den Beruf, dessen Ausübung ihm verboten werden soll, zur Verübung erheblicher Straftaten missbrauchen wird. Voraussetzung hierfür ist, dass eine – auf den Zeitpunkt der Urteilsverkündung abgestellte – Gesamtwürdigung des Täters und seiner Taten den Richter zu der Überzeugung führt, dass die Gefahr, das heißt die Wahrscheinlichkeit künftiger ähnlicher erheblicher Rechtsverletzungen durch den Täter besteht (vgl. BGH, Beschluss vom 25. Januar 2017 – 1 StR 570/16, Rn. 8, StV 2018, 219 und Urteil vom 25. April 2013 – 4 StR 296/12, Rn. 6, StV 2013, 699, jeweils mwN). Die vom Landgericht vorgenommene Gefahrenprognose genügt diesen Anforderungen nicht, zumal da das Landgericht insoweit die Frage nicht in den Blick genommen hat, wie der Angeklagte, der bereits seit April 2008 als Krankenpfleger im Klinikum in M. beschäftigt war (UA S. 4), im Übrigen seinen Beruf ausgeübt hat.
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