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Heroin auf Krankenschein

Am 11. Juni 2010 wurde im Bundesanzeiger Nr. 85 auf S. 2074 die geänderte Richtlinie zur Diamorphingestützte Substitutionsbehandlung Opiatabhängiger veröffentlich. Anders als das Methadonprogramm werden unter den in der Richtlinie festgelegten Voraussetzungen die Abhängigen nicht mit einem Ersatzstoff, sondern mit Heroin behandelt. Diamorphin ist die pharmazeutische Bezeichnung des Heroins.

In der Richtline ist genau festgelegt, unter welchen (engen) voraussetzungen Ärzte Diamorphin verschreiben dürfen:
Voraussetzung ist u.a., dass der Arzt eine suchttherapeutische Qualifikation im Sinne des § 5 Abs. 2 S. 1 Nr. 6 BtMVV erworben hat, die sich auf die Behandlung mit Diamorphin erstreckt, oder er im Rahmen des Modellprojektes „Heroingestützte Behandlung Opiatabhängiger“ mindestens sechs Monate ärztlich tätig gewesen ist.
Diamorphin soll nur bei Schwerstabhängigen, die vorwiegend intravenös konsumieren, und nur als nachrangige Behandlungsmethode angewendet werden. Es muss beim Patienten eine aktuelle Abhängigkeit von Opiaten vorliegen, die die Kriterien der körperlichen Entzugssymptomatik und der Toleranzentwicklung mit einschließt. Die Schwere der
Abhängigkeit ergibt sich insbesondere aus deren Länge (seit mindestens fünf Jahren sowie derzeit anhaltende Abhängigkeit) und aus den gesundheitlichen Begleitumständen. Der Nachweis über zwei erfolglos abgebrochene oder
abgeschlossene Behandlungen der Opiatabhängigkeit mit anerkannten Behandlungsmethoden, davon eine mindestens sechs Monate andauernde Behandlung mit einem oralen Substitutionsmittel sowie begleitender psychosozialer
Betreuung, muss erbracht werden. Ein derart ausgeprägtes Erkrankungsbild und Abhängigkeitsprofil kann in aller Regel erst bei Patienten erwartet werden, die mindestens 23 Jahre alt sind. Diese Altersgrenze entspricht auch den Vorgaben der Heroin-Arzneimittelstudie.
Ausserdem sind in den ersten sechs Monaten der Behandlung Maßnahmen der psychosozialen Betreuung zwingend vorgeschrieben. Die Notwendigkeit der psychosozialen Betreuung nach Ablauf von 6 Monaten soll sich an den individuellen Bedürfnissen der Patienten orientieren.

Da die Substitution mit Diamorphin nur für Schwerstabhängige ermöglicht wird, die nicht mit den üblichen Substitutionsmitteln zu erreichen sind, ist das Therapiekonzept und die patientenbezogene Dokumentation gemäß § 9 Abs. 4 mit Aufnahme der Behandlung unverzüglich der Qualitätssicherungs-Kommission vorzulegen.

Weitere Einzelheiten sind hier auf den Seiten des Gemeinsamen Bundsausschusses nachzulesen.

Veröffentlicht: 11. Juni 2010 Ohne Gewähr...

Kategorie: Betäubungsmittel, Sozialrecht, StrafrechtSchlagwörter: 2010, Änderung, Btm, GkV, Heroin

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