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Telefonische Beratung durch Hebamme

FrauMitHeadset4-200In seinem Urteil vom 3.12.2009 hat das Sozialgericht Darmstadt sich in dem Verfahren S 18 KR 42/09 mit der Frage befasst, wann und unter welchen Voraussetzungen eine Hebamme telefonische Beratungen abrechnen kann. Es hat hierzu folgendes festgestellt:

1. Eine Beratung mittels Kommunikationsmedium (insbesondere telefonische Beratung) durch die Hebamme nach der Gebühr Nr. 230 des Leistungsverzeichnisses der Hebammenvergütungsvereinbarung ist in den ersten 10 Tagen nach der Geburt unbeschränkt berechenbar.
2. Einer Abrechenbarkeit der Beratung mittels Kommunikationsmedium (Gebühr Nr. 230) steht nicht entgegen, dass am selben Tag bereits ein Hausbesuch (Gebühr Nr. 180) durchgeführt und berechnet wurde.
3. Bei Vergütungsstreitigkeit zwischen einer Hebamme und einer Gesetzlichen Krankenkasse können gem. § 61 SGB X in Verbindung mit § 288 Abs. 1, 2 BGB Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz anfallen.

Seine Entscheidung, die hier auf den Seiten der Hessischen Landesrechtsprechung im Volltext abrufbar ist, hat das Gerich u.a. wie folgt begründet:

Die Gebühr Nr. 230 fällt in Höhe von je 5,10 € für jede Beratung der Wöchnerin mittels Kommunikationsmitteln an.

In den ersten 10 Tagen nach der Geburt ist die Gebühr Nr. 230 ohne Einschränkung abrechenbar. Eine Beschränkung ergibt sich insbesondere nicht aus dem Buchstaben b) der „Allgemeinen Bestimmungen“ des Abschnitts C. des Leistungsverzeichnisses.
[…] Der Wortlaut der Regelung ist für die Auslegung unergiebig. Er ist nicht eindeutig.
[…] Systematisch muss der Zusammenhang des Buchstaben b) mit des parallelen Regelung des Buchstaben c) beachtet werden. Buchstabe b) enthält Abrechnungsbeschränkungen für die ersten 10 Tage nach der Geburt. Buchstabe c) beschränkt die Abrechenbarkeit von Leistungen für die Zeit ab dem 11. Tag bis acht Wochen nach der Geburt. Buchstabe c) enthält folgende Regelung:
[…] c) In dem Zeitraum zwischen dem elften Tag nach der Geburt bis zum Ablauf von acht Wochen nach der Geburt sind insgesamt bis zu 16 Leistungen nach Nummer 180, 200, 210 oder 230 berechnungsfähig, weitere Leistungen nach Nummer 180, 200, 210 oder 230 dabei jedoch nur nach Maßgabe der Allgemeinen Bestimmung nach Buchstabe d).
[…] In Buchstabe c) ist also die Gebühr Nr. 230 explizit aufgeführt. Auch diese Erkenntnis ist aber für die Auslegung der Regelung des Buchstaben c) letztlich nicht zielführend. Denn ebenso wie bei der grammatikalischen Auslegung lässt sich aus der Nennung der Nr. 230 kein eindeutiger Schluss ziehen. Man könnte vertreten, dass nur ab dem 11. Tag eine Beschränkung der Abrechenbarkeit der Nr. 230 vorliegen soll. Aus der Nichtnennung in Buchstabe b) kann aber andererseits auch hier wieder geschlossen werden, dass eine Abrechenbarkeit vor dem 11. Tag gänzlich ausgeschlossen sein soll, weil nur die dort genannten Gebühren-Nummern berechnungsfähig sein sollen.

Eine Auslegung vor dem Hintergrund der historischen Entwicklung der Gebührentatbestände war der Kammer nicht mit hinreichender Sicherheit möglich. Zwar haben sich beide Prozessbeteiligten zu der Regelungshistorie geäußert. Der tatsächliche Wille der Vertragsparteien war für die Kammer aber in Ermangelungen authentischer Quellen nicht ermittelbar.

Letztlich muss für die Auslegung deshalb der Sinn und Zweck der Norm maßgeblich sein. Hier spricht nach Auffassung der Kammer mehr für die Argumentation der Klägerin als für die der Beklagten. Dass die Nichtabrechenbarkeit einer (bloß) telefonischen Beratung in den ersten 10 Tagen nach der Geburt dem Schutz der Versicherten dient, leuchtet nur auf den ersten Blick ein. Zwar ist es nachvollziehbar, dass die Beratungsqualität höher ist, wenn ein Hausbesuch durchgeführt wird und dieser nicht durch eine (abrechenbare) telefonische Beratung ersetzt wird. Die Beklagte führt diese Argumentation aber gleich selbst ad absurdum , weil sie durch ihre „Kulanzregelung“ genau den gegenteiligen Effekt erzeugt: Sie macht eine telefonische Beratung ja gerade abrechenbar, wenn ein Hausbesuch am selben Tag nicht stattgefunden hat. Dies ist aber im Ergebnis auch nicht entscheidend. Die Kammer ist überzeugt davon, dass die Abrechenbarkeit der telefonischen Beratung nicht dazu führt, dass Hebammen keine oder weniger Hausbesuche durchführen. Dies wäre nicht nur mit dem Selbstverständnis dieser Berufsgruppe kaum vereinbar, es wäre auch wirtschaftlich nicht attraktiv. Für einen Hausbesuch wird eine rund fünffach höhere Gebühr fällig. Auch die Fahrtkosten der Hebamme werden ersetzt. Die einen Hausbesuch ersetzende Telefonate dürften für die Hebamme auch keine deutliche Aufwandsverringerung mit sich bringen. Der Zeitaufwand dürfte in etwa derselbe sein, eventuell ist der telefonische Zeitaufwand sogar höher, weil mit dem geübten Auge der Hebamme leicht aufklärbare Sachverhalte telefonisch eher schwer zu ermitteln wären.
Die Kammer schließt sich im Übrigen der Argumentation des Klägervertreters an, dass es der typischen Interessenlage der jungen Eltern entspricht, gerade unmittelbar nach der Geburt die Hebamme als ständige Ansprechpartnerin zu haben. Dies dient auch dem Schutz des Kindes. Denn durch eine private Abrechnung jedes Telefonats im Verhältnis der Hebamme zu den Eltern würde – letztlich zulasten des Kindeswohls – für die Eltern eine finanzielle Hemmschwelle geschaffen, die Hebamme auch bei kleineren Problemen zu kontaktieren, um immerhin ein 5,10 € „teures“ Telefonat zu sparen.

Nach alledem ist die Regelung des Buchstaben b) nach Auffassung der Kammer so zu verstehen, dass eine Abrechnungsbeschränkung für die Gebühr Nr. 230 hierin nicht getroffen wird. Die Gebühr Nr. 230 ist damit in den ersten 10 Tagen nach der Geburt unter den – im Hebammenvergütungsrecht allerdings nach herrschender Meinung abgemilderten – Voraussetzungen des Wirtschaftlichkeitsgebots gem. § 12 Abs. 1 SGB V unbeschränkt berechnungsfähig.

Im vorliegenden Fall ergeben sich aus der Akte keine Hinweise darauf, dass an der Notwendigkeit der Beratung zu zweifeln sein könnte.

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Veröffentlicht: 2. Februar 2010 Ohne Gewähr...

Kategorie: Gesetzliche Krankenversicherung, SozialrechtSchlagwörter: Abrechnung, SG Darmstadt, Telefon, Urteil

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