• Zur Hauptnavigation springen
  • Zum Inhalt springen
  • Zur Seitenspalte springen
Strafverteidiger

Strafverteidiger

Rechtsanwalt Strafrecht - Fachanwalt für Sozialrecht - Sokolowski

  • »
  • Infos
    • Joachim Sokolowski
    • Strafrecht
    • Bussgeld / OWi
    • Verkehrs­straf­recht
    • Sozialrecht
  • Kontakt
  • Blawg
    • Podcasts
    • Strafrecht
      • Jugendstrafrecht
      • Betäubungsmittel
      • Verkehrsstrafrecht
      • Betrug
    • Bußgeld / Ordnungswidrigkeiten
    • Lenk- und Ruhezeiten
    • Führerschein
    • Waffenrecht
    • Arbeitsrecht
    • Sozialrecht
      • Rente
      • Krankversicherung
  • Impressum
  • Datenschutz
  • Show Search
Hide Search

Anfordung an die Be­gründ­ung der Un­ter­bring­ung in ein­em psychiat­risch­en Krank­en­haus

Hat jemand eine Tat im Zustand der Schuld­un­fähig­keit (§ 20 StGB) oder der ver­mindert­en Schuld­fähig­keit (§ 21 StGB) be­gang­en, so kann das Ge­richt nach § 63 StGB die Unter­bring­ung in einem psych­iatrisch­en Krank­en­haus anordnen.

In dem Verfahren 2 StR 464/15 hat der BGH eine entsprechende Entscheidung des LG Aachen mit der maßgeblichen Begründung, ie Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus sei nicht tragfähig begründet, aufgehoben.

In den Entscheidungsgründen führt der BGH u.a. Folgendes aus:

Die grundsätzlich unbefristete Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB ist eine außerordentlich belastende Maßnahme, die einen besonders gravierenden Eingriff in die Rechte des Betroffenen darstellt. Sie setzt zunächst voraus, dass zweifelsfrei feststeht, dass der Unterzubringende bei der Begehung der Anlasstaten aufgrund eines psychischen Defekts schuldunfähig (§ 20 StGB) oder vermindert schuldfähig (§ 21 StGB) war und die Tatbegehung hierauf beruht. Hierfür muss vom Tatrichter im Einzelnen dargelegt werden, wie sich die festgestellte, einem Merkmal von §§ 20, 21 StGB unterfallende Erkrankung in der jeweiligen Tatsituation auf die Einsichts- oder die Steuerungsfähigkeit ausgewirkt hat und warum die Anlasstaten auf den entsprechenden psychischen Zustand zurückzuführen sind (st. Rspr., vgl. BGH, Beschluss vom 10. November 2015 – 1 StR 265/15, NStZ-RR 2016, 76). Insoweit ist insbesondere zu untersuchen, ob in der Person des Angeklagten oder in seinen Taten letztlich nicht nur Eigenschaften und Verhaltensweisen hervorgetreten sind, die sich im Rahmen dessen halten, was bei einem schuldfähigen Menschen anzutreffen und übliche Ursache für strafbares Verhalten ist (BGH, aaO).

b) Diesen Anforderungen werden die Ausführungen des Landgerichts nicht gerecht. Die Urteilsgründe verhalten sich nicht näher zu der Frage, ob zwischen dem zum Tatzeitpunkt bestehenden Defekt und den Anlasstaten ein unmittelbarer Zusammenhang besteht. Dies versteht sich insbesondere für die von dem Angeklagten begangenen Widerstandshandlungen nicht von selbst.
Zu einer besonders sorgfältigen Erörterung hätte hier auch deshalb Anlass bestanden, weil das Landgericht die Ursache für die Einschränkung der Steuerungsfähigkeit des Angeklagten am Tattag in dem Zusammenwirken zwischen „psychotisch-wahnhaftem Erleben in Verbindung mit der akuten Mischintoxikation“ gesehen hat. Die Maßregel des § 63 StGB setzt jedoch die sichere Feststellung eines länger andauernden, nicht nur vorübergehenden Zustands voraus, der zumindest eine erhebliche Einschränkung der Schuldfähigkeit im Sinne des § 21 StGB sicher begründet (Senat, Urteil vom 17. Juni 2015 – 2 StR 358/14, BGHR StGB § 63 Zustand 44).
Hinzu tritt, dass das Landgericht – dem Gutachten der Sachverständigen folgend – angenommen hat, dass seit Mitte April bzw. Mitte Mai 2015 nicht mehr vom Vorliegen einer drogeninduzierten Störung, sondern von einer – substanzunabhängig verlaufenden – Psychose im Sinne einer „schizo-affektiven Störung“ auszugehen sei, ohne dass den Urteilsgründen das nunmehr vorliegende Störungsbild und sein möglicher Einfluss auf die künftige Legalprognose des Angeklagten entnommen werden könnte. Bei dieser Sachlage kann die Maßregelanordnung keinen Bestand haben.

Veröffentlicht: 15. April 2017 Ohne Gewähr...

Kategorie: Betäubungsmittel, StrafrechtSchlagwörter: 2016, Beschluss, BGH, Entscheidung, psychiatrisches Krankenhaus, Unterbringung, § 20 StGB, § 21 StGB, § 63 StGB

Seitenspalte

Kontakt • Strafrecht • Pflichtverteidiger • Bußgeld / Ordnungswidrigkeiten • Führerschein • Lenk- und RuhezeitenFortbildungsbescheinigung

Akuelles:

Berat­ungs­hil­fe, Pro­zess­kost­en­hilfe und / oder Pflicht­ver­teidig­ung im Strafverfahren?

  • Übersicht der Lenk- und Ruhezeiten nach VO (EG) 561/2006
  • Ent­gelt­fort­zahl­ung im Krank­heits­fall – Be­weis­wert ärzt­lich­er Ar­beits­un­fähig­keits­be­schein­igung­en
  • Geldstrafe: Tagessatz von 1,00 Euro
  • Funk­zell­en­ab­fra­ge: Zu­lässig­keit und Ver­wert­ungs­ver­bot 
  • Digitale Akteneinsicht für inhaftierten Beschuldigten 
  • Voll­streckungs­­­reihenfolge bei Zusamm­­en­treffen von Frei­heits­strafe mit Unter­bring­ung in einer Ent­ziehungs­anstalt aus ver­schied­enen Ver­fahren 
  • Polizei nimmt Finger­abdruc­k um das Smart­pho­ne zu ent­sper­ren
  • Nutzungspflicht des elektronischen Rechtsverkehrs erstreckt sich nur auf „professionelle Einreicher“
  • BVerfG: 6 Monate Haftprüfung sind zu lange
  • OWi: Wasserlassen unter freiem Himmel ist ohne Weiteres keine grob ungehörige Handlung

Rechtsanwalt Joachim Sokolowski

Strafverteidiger
Fachanwalt für Sozialrecht
Offenbacher Str. 99
63263 Neu-Isenburg
Tel. 06102 88478-0

Footer

Fachanwalt für Sozialrecht
Offenbacher Str. 99, 63263 Neu-Isenburg

IMPRESSUM • DATENSCHUTZ • TELEFON 06102 884780

Fortbildungsbescheinigung des DAV
  • »
  • Infos
  • Kontakt
  • Blawg
  • Impressum
  • Datenschutz