In seiner Entscheidung vom 28. März 2007 in dem Verfahren 1 StR 137/07 hat der Bundesgerichtshof entscheiden, dass es hinsichtlich der Freiheitsentziehung, welche der Angeklagte in dieser Sache in Ungarn erlitten hat, nach § 51 Abs. 1, Abs. 4 Satz 2 StGB geboten, sei, diese im Anrechnungsverhältnis von 1:1 auf die ausgesprochene Freiheitsstrafe anzurechnen. Der BGH hat diesbezüglich auf seine Entscheidungen vom 17. Januar 1995 – 1 StR 504/93, vom 25. September 2001 – 4 StR 355/01 und vom 22. Juli 2003 – 5 StR 162/03 verwiesen.
Die Entscheidung kann im Volltext hier auf den Seiten des Bundesgerichtshofs abgerufen werden.