In dem vom VGH Baden-Württemberb am 18.07.2017 entschiedenen Verfahren (10 S 1216/17) stellte das Landratsamt im Februar 2017 fest, dass eine vom Antragsteller am 01.08.2011 in Polen erworbene Fahrerlaubnis der Klassen A, B, C und T keine Fahrberechtigung im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland begründe. Die Fahrerlaubnis habe der Antragsteller – der seine deutsche Fahrerlaubnis nach …
Fahrerlaubnis nach Umtausch eines gefälschten Führerscheins im EU-Ausland?weiterlesen...