In dem vom OLG Stuttgart mit Beschluß vom 6.2.2012 (6 Ss 605/11) entschiedenen Fall hatte der Angeklagte durch Vorlage eines „(…) total gefälschten ukrainischen Führerscheins (…)“ bei „(…) der ungarischen Führerscheinstelle (…)“ zum Zwecke der Umschreibung der angeblich bestehenden „ukrainischen Fahrerlaubnis“ und anschließender Entgegennahme eines „echten ungarischen“ Führerscheins von einer unechten Urkunde zur Täuschung im Rechtsverkehr Gebrauch gemacht (§ 267 Abs. 1 StGB).
Der Angeklagte wurde letztendlich wie folgt verurteilt:
Der Angeklagte wird wegen Urkundenfälschung sowie vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu der Gesamtgeldstrafe von 55 Tagessätzen zu je EUR 10,– Euro verurteilt. Dem Angeklagten wird die Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen entzogen. Sein Führerschein (CI300880) wird eingezogen. Vor Ablauf von sechs Monaten darf ihm keine (neue) Fahrerlaubnis erteilt werden.
Das Gericht hat seine Entscheidung u.a. wie folgt bergründet:
Nach Art. 2 Nr. 1 der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Pa>rlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein (nachfolgend: RL 2006/126/EG) bzw. Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 über den Führerschein (nachfolgend: RL 91/439/EWG -) werden von den Mitgliedstaaten ausgestellte Führerscheine gegenseitig anerkannt. Wurde dem Inhaber eines, von einem Mitgliedstaat erteilten Führerscheins vor dessen Ausstellung die Fahrerlaubnis entzogen, besteht eine Anerkennungspflicht nur dann, wenn der Ausstellerstaat (auch) mit der Prüfung befasst war, ob die sich aus dem Recht der Europäischen Union ergebenden Mindestvoraussetzungen für die Erteilung eines entsprechenden Dokuments erfüllt sind (vgl. BVerwG NJW 2009, 1687 ff.; BayVGH NZV 2010, 106 ff. sowie Beschl. v. 22.11.2010 – Az. 11 BV 10.711 -, zitiert nach juris). Die hiernach erforderlichen Erhebungen zur Eignung und Befähigung des jeweiligen (Führerschein-) Bewerbers erstrecken sich insbesondere darauf, ob die in Rede stehende Person die notwendigen gesundheitlichen (Mindest-) Anforderungen in körperlicher und geistiger Hinsicht erfüllt (Art. 7 Nr. 1 RL 2006/126/EG bzw. Art. 7 Abs. 1 RL 91/439/EWG). Wird ein Führerschein in einem Mitgliedstaat lediglich im Wege des Umtauschs erteilt, ist eine entsprechende (Über-) Prüfung nicht vorgeschrieben; der Ausstellerstaat des neuen Führerscheins hat sich in diesem Fall nur darüber zu vergewissern, ob der vorgelegte Führerschein tatsächlich noch gültig ist (vgl. Art. 11 Abs. 1 RL 2006/ 126/EG).
Unter Berücksichtigung dieser Vorgaben ist aus dem bezeichneten, am 09. April 2008 […] erteilten, ungarischen Führerschein eine Berechtigung des Angeklagten, im Bundesgebiet (erlaubnispflichtige) Kraftfahrzeuge zu führen, nicht abzuleiten. Nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts ist vorliegend eine (Eignungs- bzw. Befähigungs-) Überprüfung (Fahreignungsuntersuchung) des Angeklagten im Zuge des in Ungarn abgewickelten (Führerschein-) Umtauschverfahrens tatsächlich nicht erfolgt. Überdies steht fest, dass dem Angeklagten wegen Rauschgiftabhängigkeit die Fahrerlaubnis in Deutschland durch bestandskräftige behördliche Verfügung bereits im August 2006 entzogen und seither nicht wieder erteilt worden ist. Der ungarische Führerschein vermittelt bei diesen Gegebenheiten daher keine weitergehende Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen im Bundesgebiet als der umgeschriebene ukrainische Führerschein, der – da es sich bei diesem Dokument um eine Totalfälschung handelt – eine Befugnis des Angeklagten zum Führen von (erlaubnispflichtigen) Kraftfahrzeugen nicht begründet (vgl. VGH Bad.-Württ. VRS 118, 57 ff. (2010) sowie VRS 118, 311 ff. (2010); VG Oldenburg, Beschl. v. 01. Januar 2010 – Az. 7 B 3166/09 -, zitiert nach juris; OLG Stuttgart, Beschl. v. 06.04.2011 – Az. 2 Ss 129/11 -).
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