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Auch bei Verfahrenseröffnung nach dem 31.8.2009 ist bezüglich der Änderung des § 31 BtmG die mildere Gesetzesfassung anzuwenden

Entscheidung des Bundesgerichtshofs
Dies hat der Bundesgerichtshof in seinem Beschluss vom 1. Juni 2010 in dem Verfahren 3 StR 167/10 festgestellt und unter anderem folgendes ausgeführt:

Das Landgericht hat die vom Angeklagten geleistete Aufklärungshilfe mit zutreffender Begründung durch eine Milderung nach § 31 Nr. 1 BtMG aF, § 49 Abs. 2 StGB berücksichtigt. Dieser Strafrahmen ist aufgrund der geringeren Mindeststrafe hier gegenüber der Neuregelung nach § 31 Satz 1 Nr. 1 BtMG nF in Verbindung mit § 49 Abs. 1 StGB das mildere Gesetz im Sinne des § 2 Abs. 3 StGB, da sich das Landgericht am unteren Bereich des Strafrahmens orientiert hat (vgl. BGH, Beschl. vom 18. März 2010 – 3 StR 65/10). Soweit sich dem Senatsbeschluss vom 9. März 2010 – 3 StR 45/10 – die Auffassung entnehmen lässt, bei Eröffnung des Hauptverfahrens nach dem 31. August 2009 sei stets die Neuregelung anzuwenden, hält der Senat hieran nicht fest.

Die Entscheidung kann hier auf den Seiten des BGH im Volltext abgerufen werden.

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Veröffentlicht: 23. Juni 2010 Ohne Gewähr...

Kategorie: Betäubungsmittel, StrafrechtSchlagwörter: 2009, Änderung, BGH, Strafmilderung, § 31 BtmG

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