In dem vom Amtsgerichts München entschiedenen Verfahren 1123 OWi 239 Js 100247/16 hatte der Geschäftsführer eines FKK Clubs einen Anhänger, dessen Seiten mit Werbung für das von ihm betriebe Etablissement versehen war, jeweils für mehrere Tage im Stadtgebiet von München und von Augsburg abgestellt.
Das Amtsgericht verurteilte ihn wegen vorsätzlichen unerlaubten Gebrauchs einer Straße zur Sondernutzung zu einer Geldbuße in Höhe von 150 Euro.
Das Gericht kam zu der Überzeugung, dass die Anhänger an Ausfallstraßen abgestellt wurden, um die daran vorbeifahrenden Verkehrsteilnehmer auf den FKK Club aufmerksam zu machen und für diesen Betrieb zu werben. Dafür seie jedoch eine Sondernutzungserlaubnis nach dem Bayrischen Straßen- und Wegegesetz notwendig gewesen, die nicht vorgelegen habe.
Der Geschäftsführer des FKK Clubs hatte in der Verhandlung vor dem Bußgeldrichter eingeräumt, einen der Anhänger leer und unversperrt abgestellt zu haben. Der Anhänger gehöre jedoch einer Projektfirma und werde regelmäßig für die Entsorgung von Bauschutt, Müll, Laub und Ähnlichem benutzt. Er selbst habe den Anhänger vor dem Abstellen für eine Müllentsorgung verwendet und ihn zur Weiternutzung durch die Halterin abgestellt. Für die Plakate an den Anhängern werde extra bezahlt.
Ein Zeuge hingegen gab an, dass es mehrere Anhänger mit Werbeaufdrucken des FKK Clubs gäbe, die durch die Halterin selbst oder durch andere Firmen benutzt würden.
Der Einlassung des Betroffenen, der Anhänger werde zum Transport von Bauschutt und Abfällen verwendet, schenkte das Gericht keinen Glauben: Der Anhänger sei seiner äußeren Gestaltung nach, insbesondere durch den verhältnismäßig hohen kastenförmigen Aufbau, dafür prädestiniert, auf seinen Seitenflächen großflächige Werbeplakate anzubringen. Andererseits sei der Zugang zum Laderaum über die beiden rückwärtigen Flügeltüren denkbar ungeeignet, um den Anhänger mit Abfällen und insbesondere mit Bauschutt zu beladen.