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Einspruch gegen Bußgeldbescheid per E-Mail u.U. wirksam!

Nach § 67 OWiG, § 69 OWiG kann der Betroffene gegen einen Bußgeldbescheid innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung schriftlich oder zur Niederschrift bei der Verwaltungsbehörde, die den Bußgeldbescheid erlassen hat, Einspruch einlegen. Die §§ 297 bis 300 und 302 StPO über Rechtsmittel gelten entsprechend.

In dem vom AG Frankfurt am 21.03.2019 ( 979 OWi 42/19 ) entschiedenen Verfahren hatte der Betroffene gegen den Bußgeldbescheid per E-Mail Einspruch eingelegt.

Dies entspricht ganz offensichtlich nicht der geforderten Schriftform, weshalb das Regierungspräsidium in Kassel den EInspruch wegen Verstoß gegen die Formvorschriften, §§ 67, 69 OWiG, zweimal verworfen hat.

Dies sah das Amtsgericht Frankfurt in seiner Entscheidung anders und hat die Verwerfungsentscheidungen aufgehoben und die Kosten sowie die notwendigen Auslagen des Betroffenen der Staatskasse auferlegt.

Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung und Betroffene sollten sich nicht darauf verlassen, wirksam per E-Mail Einspruch einlegen zu können, zumal die Begründung der Entscheidung doch recht knapp ist…
Aus den Entscheidungsgründen:

Die Verwerfungsbescheide des Regierungspräsidenten in Kassel vom 25.01.2019 und 25.02.2019 werden aufgehoben.

Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Betroffenen fallen der Staatskasse zur Last.

Gründe

Am 15.01.2019 erließ der Regierungspräsident in Kassel einen Bußgeldbescheid gegen den Betroffenen, der diesem am 17.01.2019 zugestellt wurde.

Am 24.01.2019 hat der Betroffene per E-Mail Einspruch eingelegt.

Am 25.01. 2019 hat der Regierungspräsident in Kassel den Einspruch verworfen, da er nicht der vorgeschriebenen Form gemäß § 69 Abs. 1 Satz 1 OWiG entspreche.

Mit Bescheid vom 25.02.2019 hat der Regierungspräsident in Kassel den Einspruch nochmals verworfen.

Zunächst überrascht, dass der Regierungspräsident in Kassel nunmehr einen per E-Mail eingelegten Einspruch nicht als wirksam angesehen hat, während dies in den letzten Jahren ständig anders gehandhabt wurde.

Es ist zwar richtig, dass grundsätzlich bei Einspruchseinlegung die Schriftform einzuhalten ist oder der Einspruch zur Niederschrift bei der Verwaltungsbehörde eingelegt werden muss. Wenn jedoch aus dem Schriftstück der Inhalt der abzugebenden Erklärung und die Person, von der sie ausgeht, hinreichend zuverlässig entnommen werden kann, kann der Einspruch auch per E-Mail eingelegt werden, wenn die Verwaltungsbehörde im Bußgeldbescheid – entweder im Text oder im Briefkopf und ohne Einschränkung – eine E-Mail-Adresse angibt (vgl. Göhler § 67 OWiG RdZiffer 19, 22a).

Dies ist vorliegend der Fall. Der Regierungspräsident in Kassel stellt in seinem Bußgeldbescheid sowohl eine E-Mail als auch eine Internetverbindung im Briefkopf zur Verfügung, so dass dem Betroffenen jetzt im Nachhinein nicht vorgeworfen werden kann, dass er diese Kommunikationsmöglichkeiten der modernen Technik genutzt und sich nicht allein der Schriftform bzw. der Niederschrift auf der Geschäftsstelle in Kassel bedient hat.

Die Verwerfungsbescheide vom 25.01.2019 und vom 25.02.2019 waren daher mit der entsprechenden Kostenfolge aufzuheben.

AG Frankfurt 979 OWi 42/19, Beschluss vom 21.03.2019

Veröffentlicht: 10. Juni 2019 Ohne Gewähr...

Kategorie: OWiG, StrafrechtSchlagwörter: 2019, AG Frankfurt, Bußgeld, Bußgeldbescheid, E-Mail, Einspruch, Entscheidung, OWiG, Schriftform, Verwerfung, § 62 OWiG, § 67 OWiG

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