Aufwendungen des Verteidigers für eine Bahncard sind nach herrschender Meinung als allgemeine Geschäftskosten grundsätzlich auch nicht anteilig erstattungsfähig (vgl. Gerold/Schmidt-Müller-Rabe, RVG, 22. Aufl., VV 7003-7006, Rn. 46 m.w.N.).
Das OLG Celle hat jedoch zu seinem Beschluss vom 21.12.2020 (4 StE 1/17, 4 StE 1/17 – 2 StE 13/17) folgende Leitsätze aufgestellt und in dem betreffenden Verfahren die vom Verteidiger verauslagten Kosten für eine Bahncard50 als erstattungsfähig angesehen:
- Unterlässt es der Verteidiger, die Erforderlichkeit der Notwendigkeit seiner Auslagen vor Entstehen dieser durch das Gericht feststellen zu lassen, steht dies einer Anerkennung der Auslagen im Kostenfestsetzungsverfahren als notwendig nicht entgegen.
- Die Kosten für den Erwerb einer BahnCard50 können jedenfalls in lang andauernden Verfahren notwendige Auslagen darstellen, wenn sich der Erwerb der Bahn-Card50 bereits nach wenigen Fahrten des Verteidigers amortisiert.
Die Entscheidung im Volltext:
Auf die Erinnerung von Rechtsanwalt Dr. K. gegen die Vergütungsfestsetzung vom 20. November 2020 werden über den dort festgesetzten Betrag hinaus weitere 432,67 € nebst MWSt. festgesetzt.
Diese Entscheidung ergeht gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
I.
Mit Antrag vom 20. November 2020 hat Rechtsanwalt Dr. K. für seine Tätigkeit als Pflichtverteidiger des Angeklagten A. im Wege des Vorschusses Gebühren für die Teilnahme an 9 Hauptverhandlungsterminen geltend gemacht. Zudem hat er die Festsetzung von Reisekosten beantragt. Kosten für eine BahnCard 50 für den Zeitraum vom 8. November 2020 bis 7. November 2021 in Höhe von 432,- € nebst MWSt. hat die Kostenbeamtin des Oberlandesgerichts Celle mit Verfügung vom 3. Dezember 2020 abgesetzt, weil ein Beschluss über die Erforderlichkeit dieser Aufwendungen nicht vorläge. Hiergegen richtet sich die Erinnerung von Rechtanwalt Dr. K., der die Kostenbeamtin nicht abgeholfen hat.
II.
Die Entscheidung erfolgte gemäß § 56 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 33 Abs. 8 Satz 1 RVG durch den Einzelrichter.
III.
Die Erinnerung ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg.
1. Dass der Antragsteller vor Festsetzung seiner Auslagen im Wege des Vorschusses keinen Antrag auf Feststellung der Erforderlichkeit nach § 46 Abs. 2 Satz 1 RVG gestellt hat, steht der Festsetzung nicht entgegen. Eine solche Feststellung entbindet im erfolgenden Fall lediglich den Kostenbeamten von der Prüfung, ob die geltend gemachten Auslagen für eine sachgemäße Durchführung der Angelegenheit notwendig war. Wird eine solche Entscheidung nicht beantragt oder lehnt das Gericht einen Antrag nach § 46 Abs. 2 RVG ab, verbleibt es bei der durch den Kostenbeamten nach § 55 RVG durchzuführenden Prüfung in eigener Verantwortung.
2. Die vom Antragsteller geltend gemachte Festsetzung war in der ausgesprochenen Höhe vorzunehmen.
a. Zwar sind Aufwendungen für eine Bahncard nach herrschender Meinung als allgemeine Geschäftskosten auch nicht anteilig erstattungsfähig (vgl. Gerold/Schmidt-Müller-Rabe, RVG, 22. Aufl., VV 7003-7006, Rn. 46 m.w.N.). Der Senat hat aber im vorliegenden Verfahren, in welcher die Hauptverhandlung über drei Jahren andauert, bereits mehrfach das Erfordernis des Erwerbs einer BahnCard durch die auswärtigen Verteidiger festgestellt (vgl. hinsichtlich des Antragstellers Beschl. des Senats vom 20. Oktober 2017, 14. März 2019 und 23. September 2019). Bei dem Preis, den der Antragsteller für einen Einzelfahrschein ohne BahnCard-Ermäßigung bezahlen und der ihm sodann als erforderliche Aufwendung ersetzt werden müsste, ist der für die BahnCard50 aufzuwendende Betrag bereits nach der siebten bis achten Fahrt amortisiert. Insoweit entspricht die vom Antragsteller getätigte Aufwendung der ihm zukommenden Pflicht zur kostenschonenden Gestaltung seiner notwendigen Geschäftsreisen.
b. Gem. VV 7008 RVG war auf den vom Antragsteller geltend gemachten Nettobetrag die Mehrwertsteuer ergänzend festzusetzen.
III.
Das Verfahren über die Erinnerung ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (vgl. § 56 Abs. 2 Satz 2 RVG).
Diese Entscheidung ist gemäß § 56 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 33 Abs. 4 Satz 3 RVG unanfechtbar.