Ein gefährliches Werkzeug im Sinne von § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB ist ein solches, das nach seiner objektiven Beschaffenheit und nach der Art seiner Benutzung im Einzelfall geeignet ist, erhebliche Körperverletzungen zuzufügen; diese Merkmale müssen vom Vorsatz des Täters umfasst sein (Fischer, StGB, 57. Aufl., § 224 Rn. 9, 13).
In dem Verfahren 3 StR 338/10 hat der Bundesgerichtshof (Beschluss vom 28.08.2010) mit der Begründung, das Landgericht habe seinem Urteil keine Ausführungen zu den Vorstellungen des Täters über die möglichen Folgen seiner Reizgasbenutzung gemacht, das angefochtene Urteil aufgehoben.
In den Urteilsgründen wird hierzu u.a. folgendes ausgeführt:
Zu den Vorstellungen des Angeklagten über die möglichen Folgen seines Handelns verhält sich das Urteil indes nicht. Dass er damit rechnete und es billigte, das Reizgas sei – so wie er es verwendete – geeignet, die Nebenklägerin überhaupt und noch dazu erheblich zu verletzen, versteht sich hier wegen der besonderen Umstände des Falles nicht von selbst.
Vorkehrungen gegen Einwirkungen des Gases auf die eigene Person hat der Angeklagte nicht getroffen; zudem folgt das Landgericht ersichtlich der Aussage des Zeugen L. , der Angeklagte habe „allenfalls vage“ in Richtung der Nebenklägerin gesprüht, und geht weiter davon aus, dass die Tatfolgen deshalb „relativ geringfügig“ blieben.
Die Entscheidung kann hier auf den Seiten des BGH im Volltext abgerufen werden.