Die auf den Besteuerungsgrundlagen aufbauende Steuerberechnung ist Rechtsanwendung und daher Aufgabe des Tatgerichts. Den der Berechnungsdarstellung zukommenden Aufgaben kann nicht durch Bezugnahmen auf Steuerbescheide oder Betriebs- oder Fahndungsprüfungsberichte entsprochen werden.
Das Tatgericht ist zwar nicht gehindert, sich Steuerberechnungen von Beamten der Finanzverwaltung anzuschließen, die auf den festgestellten Besteuerungsgrundlagen aufbauen. Allerdings muss im Urteil
zweifelsfrei erkennbar sein, dass das Tatgericht eine eigenständige – weil ihm obliegende Rechtsanwendung – Steuerberechnung durchgeführt hat.
Dies hat der Bundesgerichtshof in seinem Beschluss vom 25. März 2010 in den Verfahren 1 StR 52/10 klargestellt.
Bleibt abzuwarten, ob tatsächlich auch die Amtsrichter die Besteuerungsgrundlagen in ihren Entscheidungen nachvollziehbar darstellen werden…
Die Entscheidung kann hier auf den Seiten des BGH im Volltext aberufen werden.