Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgericht muss den vom Standpunkt der Strafverfolgung aus erforderlich und zweckmäßig erscheinenden Freiheitsbeschränkungen ständig der Freiheitsanspruch des noch nicht rechtskräftig verurteilten Beschuldigten als Korrektiv entgegengehalten werden, wobei dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit eine maßgebliche Bedeutung zukommt.
Entsprechend hatte die Verteidigung des Angeklagten in dem vom BGH am 18.12.2014 entschiedenen Fall (StB 25/14) die Aufhebung des Haftbefehls, hilfsweise dessen Außervollzugsetzung, beantragt. Das OLG hat diesen Antrag zurückgewiesen, der BGH die hiergegen erhoobene Beschwerde verworfen.
In den Entscheidungsgründen fürht der BGH u.a. folgendes aus:
[…] Die Fortdauer der nunmehr bereits mehr als fünf Jahre andauernden Untersuchungshaft ist mit Blick auf die Besonderheiten des vorliegenden Verfahrens immer noch verhältnismäßig (§ 120 Abs. 1 Satz 1 StPO). Insoweit gilt:
a) Bei Anordnung und Fortdauer der Untersuchungshaft ist das in Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG gewährleistete Recht des Einzelnen auf persönliche Freiheit in besonderer Weise zu beachten. Der Entzug der Freiheit eines der Straftat lediglich Verdächtigen ist wegen der Unschuldsvermutung, die ihre Wurzel im Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG hat und auch in Art. 6 Abs. 2 EMRK ausdrücklich hervorgehoben ist, nur ausnahmsweise zulässig. Dabei muss den vom Standpunkt der Strafverfolgung aus erforderlich und zweckmäßig erscheinenden Freiheitsbeschränkungen der Freiheitsanspruch des noch nicht rechtskräftig verurteilten Angeklagten als Korrektiv gegenübergestellt werden, wobei dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit eine maßgebliche Bedeutung zukommt.Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ist nicht nur für die Anordnung, sondern auch für die Dauer der Untersuchungshaft von Bedeutung. Er verlangt, dass die Dauer der Untersuchungshaft nicht außer Verhältnis zur erwarteten Strafe steht, und setzt ihr auch unabhängig vom Tatvorwurf und von der Straferwartung Grenzen. Das Gewicht des Freiheitsanspruchs vergrößert sich gegenüber dem Interesse an einer wirksamen Strafverfolgung regelmäßig mit zunehmender Dauer der Untersuchungshaft. Daraus folgt zum einen, dass die Anforderungen an die Zügigkeit der Arbeit in einer Haftsache mit der Dauer der Untersuchungshaft steigen. Zum anderen nehmen auch die Anforderungen an den die Haftfortdauer rechtfertigenden Grund zu.
Das verfassungsrechtlich verankerte Beschleunigungsgebot in Haftsachen verlangt, dass die Strafverfolgungsbehörden und Strafgerichte alle möglichen und zumutbaren Maßnahmen ergreifen, um die notwendigen Ermittlungen mit der gebotenen Schnelligkeit abzuschließen und eine gerichtliche Entscheidung über die einem Beschuldigten vorgeworfenen Taten herbeizuführen. An den zügigen Fortgang des Verfahrens sind dabei umso strengere Anforderungen zu stellen, je länger die Untersuchungshaft schon andauert. Zur Durchführung eines geordneten Strafverfahrens und einer Sicherstellung der späteren Strafvollstreckung kann die Untersuchungshaft deshalb nicht mehr als notwendig
anerkannt werden, wenn ihre Fortdauer durch vermeidbare Verfahrensverzögerungen verursacht ist. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass der Grundrechtsschutz auch durch die Verfahrensgestaltung zu bewirken ist. Auch das Verfahren der Haftprüfung und Haftbeschwerde muss deshalb so ausgestaltet sein, dass nicht die Gefahr einer Entwertung der materiellen Grundrechtsposition aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 104 GG besteht. Dem ist vor allem durch erhöhte Anforderungen an die Begründungstiefe von Haftfortdauerentscheidungen Rechnung zu tragen. Die mit Haftsachen betrauten Gerichte haben sich bei der zu treffenden Entscheidung über die Fortdauer der Untersuchungshaft mit deren Voraussetzungen eingehend auseinander zu setzen und diese entsprechend zu begründen. In der Regel sind in jedem Beschluss über die Anordnung der Fortdauer der Untersuchungshaft aktuelle Ausführungen zu dem weiteren Vorliegen ihrer Voraussetzungen, zur Abwägung zwischen dem Freiheitsgrundrecht des Beschuldigten und dem Strafverfolgungsinteresse der Allgemeinheit sowie zur Frage der Verhältnismäßigkeit geboten, weil sich die dafür maßgeblichen Umstände angesichts des Zeitablaufs in ihrem Gewicht verschieben können. Bei der Abwägung zwischen dem Freiheitsanspruch und dem Strafverfolgungsinteresse kommt es in erster Linie auf die durch objektive Kriterien bestimmte Angemessenheit der Verfahrensdauer an, die etwa von der Komplexität der Rechtssache, der Vielzahl der beteiligten Personen oder dem Verhalten der Verteidigung abhängig sein kann. Dies macht eine auf den Einzelfall bezogene Prüfung des Verfahrensablaufs erforderlich.
Zu würdigen sind auch die voraussichtliche Gesamtdauer des Verfahrens und die für den Fall einer Verurteilung konkret im Raum stehende Straferwartung.
Die zugehörigen Ausführungen müssen in Inhalt und Umfang eine Überprüfung des Abwägungsergebnisses am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
nicht nur für den Betroffenen selbst, sondern auch für das die Anordnung treffende Fachgericht im Rahmen einer Eigenkontrolle gewährleisten und in sich schlüssig und nachvollziehbar sein (st. Rspr.; vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 17. Januar 2013 – 2 BvR 2098/12 mwN, juris Rn. 39 ff.; BGH, Beschluss vom 19. März 2013 – StB 2/13, juris Rn. 12 ff.).b) Daran gemessen ist der Haftbefehl gegen den Angeklagten aufrechtzuerhalten und die Untersuchungshaft weiter zu vollziehen.
aa) Gegen den Angeklagten besteht der dringende Verdacht einer gewichtigen Straftat. Diese ist mit einer Freiheitsstrafe von drei bis fünfzehn Jahren bedroht und wiegt auch mit Blick auf die konkret gegebenen Umstände
schwer.
bb) Die besondere rechtliche und tatsächliche Komplexität des vorliegenden Verfahrens liegt auf der Hand: Der Prozess ist einer der ersten in der Bundesrepublik Deutschland, der Vorwürfe nach dem Völkerstrafgesetzbuch zum Gegenstand hat, sodass sich eine gesicherte Rechtsprechung zu den sich stellenden Rechtsfragen noch nicht gebildet hat. In tatsächlicher Hinsicht sind zwei die Vorwürfe zumindest weitgehend bestreitende Angeklagte betroffen, so dass deren vielfältige, in einem längeren Zeitraum ausgeübte Tätigkeiten für die FDLR aufzuklären sind. Daneben ist über zahlreiche Geschehnisse Beweis zu erheben, die sich überwiegend im Osten der DRC ereigneten. Die erheblichen organisatorischen Schwierigkeiten, die mit einer solchen umfangreichen Beweisaufnahme verbunden sind, sind ebenfalls offensichtlich. So müssen die Zeugen entweder in aufwändiger Weise zum Prozessort nach Stuttgart gebracht und dort vernommen werden, oder ihre Aussagen in anderer Weise, etwa durch in ihrer Heimat in Afrika durchzuführende Videovernehmungen, in die Hauptverhandlung eingeführt werden. Dass die damit verbundenen Rechtshilfeangelegenheiten besonders zeitintensiv sind und die Hauptverhandlung verlängern,
liegt ebenfalls in der Natur der Sache. Bereits diese Umstände erfordern eine außergewöhnlich zeit- und arbeitsintensive Vor- und Nachbereitung der Hauptverhandlungstermine. Trotz dieser erheblichen Belastungen für die Verfahrensbeteiligten sind konkrete Anzeichen dafür, dass das Oberlandesgericht, das seit Prozessbeginn regelmäßig mehrmals wöchentlich verhandelt hat, das Beschleunigungsgebot missachtet hätte, weder mit der Beschwerde vorgetragen noch sonst ersichtlich. Der Senat verweist insoweit auf seine Ausführungen
in dem Beschluss vom 8. Oktober 2012 (StB 9/12, juris Rn. 15 f.), die nach wie vor gelten. Das Oberlandesgericht ist vielmehr ersichtlich darum bemüht, das Verfahren in einem überschaubaren Zeitraum abzuschließen. Dass dies bisher trotz mehr als drei Jahre andauernder Hauptverhandlung nicht gelungen ist, liegt neben dem Umfang des Prozessstoffes jedenfalls auch an dem Verhalten der Verteidigung, die etwa Zeugen über mehrere Verhandlungstage hinweg befragt sowie eine Vielzahl von Beweis- und sonstigen Verfahrensanträgen gestellt hat, deren sachgerechte Bearbeitung Zeit in Anspruch nimmt und das Verfahren verlängert. Diese Umstände sind bei der Prüfung der Fortdauer der Untersuchungshaft sowohl nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, Beschluss vom 23. Januar 2008 – 2 BvR 2652/07, StV 2008, 198 f.), als auch nach derjenigen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR, Entscheidung vom 6. November 2014 – Application no. 67522/09 Ereren gegen Deutschland, Rn. 61) und des Senats (vgl. auch insoweit etwa schon den in diesem Verfahren ergangenen Beschluss vom 8. Oktober 2012 – StB 9/12, juris Rn. 15 f.) zu berücksichtigen, ohne dass es hier insoweit entscheidend darauf ankommt, ob es sich noch um sachdienliches Verteidigungsverhalten handelt oder die Grenzen zulässiger Verteidigung bereits überschritten sind. Der Senat enthält sich deshalb hier einer diesbezüglichen Bewertung der ihm in diesem Beschwerdeverfahren unterbreiteten, von den Verfahrensbeteiligten, insbesondere dem Generalbundesanwalt und der Verteidigung, unterschiedlich beurteilten Vorgänge.cc) Soweit weiter das voraussichtliche Ende des Verfahrens von Bedeutung ist (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 16. April 2013 – StB 6/13, Rn. 11), ist anzunehmen, dass die Prognose des Oberlandesgerichts, die Hauptverhandlung zu Beginn des Jahres 2015 abschließen zu können, bei allen Unwägbarkeiten, die mit Prognosen notwendigerweise verbunden sind, auf einer tragfähigen Grundlage beruht. Dies gilt auch mit Blick darauf, dass das Oberlandesgericht mittlerweile Verhandlungstermine bis zu den Osterferien bestimmt hat, allerdings ohne bis dahin ein vollständiges Beweisprogramm vorzugeben.
dd) Schließlich ist die Gesamtdauer der Untersuchungshaft auch vor dem Hintergrund der im Raum stehenden Straferwartung und einer möglichen Reststrafenaussetzung zur Bewährung noch nicht unverhältnismäßig. Das Oberlandesgericht hat insoweit zuletzt ausgeführt, die zu erwartende Strafe bewege sich zumindest im mittleren Bereich des Strafrahmens des § 129a Abs. 4 StGB; nach dieser vorläufigen und nachvollziehbaren Einschätzung liegt sie mithin zumindest bei etwa neun Jahren. Anhaltspunkte dafür, dass die besonderen Voraussetzungen für eine Aussetzung des Strafrests bereits nach deren hälftiger Verbüßung (§ 57 Abs. 2 StGB) vorliegen, sind nicht ersichtlich.
Somit käme allenfalls eine Aussetzung nach Verbüßung von zwei Dritteln der Strafe (§ 57 Abs. 1 StGB) in Betracht. Der hierfür maßgebende Zeitpunkt ist noch nicht erreicht.