Sofern keine Gefahr schwerer Gewalt- oder Sexualtaten vorliegt, sind Sicherungsverwahrte im Hinblick auf das Urteil des Bundesverfassungsgericht vom 04.05.2011 (2 BvR 2365/09 u.a.) zur Bewährung zu entlassen, wobei die die Maßregel der Sicherungsverwahrung nicht für erledigt zu erklären ist. Die Aussetzung zur Bewährung ist, sofern erst dann die Umstände vorliegen, aus denen das Nichtvorliegen einer Gefahr folgt nach § 454a Abs. 2 StPO für einen späteren Zeitpunkt auszusprechen.
Dies hat das Landgericht Marburg in seinem Beschluß vom 21. Juni 2011 ( 7 StVK 142/11) festgestellt und in den Entscheidungsgründen u.a. folgendes ausgeführt:
[…] Der Untergebrachte ist aus der Maßregel zu entlassen, weil nicht die Gefahr besteht, dass er schwere Gewalt- oder Sexualstraftaten begeht (Urteil des BVerfG vom 04.05.2011 in Verbindung mit § 67d Abs. 2 StGB); allerdings setzt diese Beurteilung voraus, dass die in Angriff genommenen und vorangekommenen Bemühungen um ein hinreichend strukturiertes Entlassungsumfeld in der von den Verantwortlichen und dem Untergebrachten beabsichtigten Weise zu Ende gebracht werden; die Kammer hat keinen Zweifel daran, dass dies gelingen wird und bis zum 30.09.2011 gelungen ist, so dass das Datum der Beendigung der Maßregel entsprechend festzusetzen war. Die Überzeugung dazu gewinnt die Kammer aus der Gesamtschau der Persönlichkeit des Untergebrachten und vor allem deren Entwicklung in den letzten Jahren im Vollzug, wie sie in den beiden genannten Gutachten ausführlich und überzeugend dargestellt und bewertet wurde. Die notwendigen Hilfen und Überwachungen werden durch die Weisungen sichergestellt.Das Gericht hält es für selbstverständlich, dass dem Verurteilten die erforderlichen vollzugsöffnenden und die Entlassung vorbereitenden Maßnahmen gewährt werden, ohne dass es zur Durchsetzung weiterer Verfahren nach § 109 StVollzG bedarf. Die Ausführungen des BVerfG zur Verhältnismäßigkeit, die der Anstalt bekannt sind, gelten auch für vollzugsöffnende und die Entlassung vorbereitende Maßnahmen der Vollzugsbehörde; sie ist als Teil er Staatsgewalt in derselben Weise wie das Gericht an das Grundgesetz und seine Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht gebunden.
[…]