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Wiederaufnahme zu ungunsten des Angeklagten

Der Rechtsausschuss des Deutschen Bundesrates hat mit Empfehlung vom 7.12.2007 (Drucksache 655/1/07) dem Bundesrat für seine Sitzung am 20.12.2007 empfohlen, den Entwurf eines Gesetzes zur Reform des strafrechtlichen Wiederaufnahmerechts mit Änderungen beim Deutschen Bundestag einzubringen.

Der Gesetzesantrag bzw. -entwurf, der hier im Informationssystem des Deutschen Bundestag/Bundesrat abgerufen werden kann, lässt das bestehende Wiederaufnahmerecht in seiner Grundstruktur unverändert.

Er erweitert die Wiederaufnahmemöglichkeiten zu Ungunsten des
Angeklagten, der vom

  • Vorwurf des Mordes,
  • eines ausschließlich mit lebenslanger Freiheitsstrafe bedrohten Tötungsverbrechens nach dem Völkerstrafgesetzbuch oder
  • einer mit lebenslanger Freiheitsstrafe zu ahndenden Anstiftung zu diesen Straftaten

freigesprochenen worden ist.

Eine Wiederaufnahme soll dann zulässig sein, wenn neue, zum Zeitpunkt des Freispruchs nicht vorhandene technische Ermittlungsmethoden nachträglich zu der Erkenntnis führen, dass das freisprechende Urteil falsch ist. Zu diesem Zweck sieht der Entwurf die Einführung einer Nummer 5 in § 362 StPO vor. Zur Gewährleistung einer mit Blick auf Artikel 103 Abs. 3 GG für erforderlich gehaltenen restriktiven Handhabung des neuen Wiederaufnahmegrundeszuungunsten des Angeklagten soll in § 370 StPO vorgesehen werden, dass ein auf ihn gestützter Wiederaufnahmeantrag nur begründet ist, wenn dringende Gründe für die Annahme vorliegen, dass der Freigesprochene verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt werden wird, weil von seiner Schuldunfähigkeit auszugehen ist.

Die Empfehlung des Rechtsausschusses des Bundesrates kann hier im Informationssystem des Bundesrates abgerufen werden

Veröffentlicht: 11. Dezember 2007 Ohne Gewähr...

Kategorie: StrafrechtSchlagwörter: Änderung, Art. 103 GG, GG, StGB, StPO

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