Nach Ablauf der sogenannten Tilgungsfrist, die je nach Delikt zwei oder fünf Jahre beträgt und ggf. durch Neueintragungen von neuem zu Laufen beginnt, werden Punkteeintragungen im Flensburger Verkehrzentralregister noch ein weiteres Jahr gelistet. Dies nennt man die „Überliegefrist“.
Das OLG Frankfurt hat sich nun in seiner Entscheidung vom 7.01.2010 in dem Verfahren 2 Ss OWi 552/09 damit befasst, ob solche Eintragungen, die sich bei der Begehung Ahndung einer neuen Ordnungswidrigkeit schon in der Überliegensfrist befinden bei der Ahndung der neuen Ordnungswidrigkeit berücksichtigt beziehungsweise verwandt werden dürfen.
In dem Entschiedenen Fall hatte der Richter für Bußgeldsachen auf die betreffende Vorentscheidung gestützt ein einmonatiges Fahrverbot ausgesprochen.
Der Senat für Bußgeldsachen beim OLG hob das Fahrverbot auf und stellte fest, dass Voreintragungen nur verwertet werden dürfen, wenn der neue Verstoß vor Ablauf der Tilgungsfrist begangen und auch tatrichterlich geahndet worden ist.
Das OLG Frankfurt gibt damit seine bisherige Rechtsprechung (OLG Frankfurt NVZ 2009, 350) auf.
Die Entscheidung kann im Volltext hier auf den Seiten der Landesrechtsprechung abgerufen werden.