Es hat geknallt, und Sie sind „vor Schreck“ davongefahren?
Die Polizei klingelt bei Ihnen und behauptet, mit Ihrem Fahrzeug sei ein Unfall verursacht worden und der Fahrer wäre einfach davon gefahren? Sie wissen jedoch von nichts, oder aber haben Ihr Auto einem anderen Überlassen?
Hier heißt es erst einmal kühlen Kopf zu bewahren, ggf. bei einem entsprechend spezialisierten Rechtsanwalt Rat einzuholen und nicht mit einer falschen Reaktion die Sache (noch) schlimmer zu machen.
Grundsätzlich gilt: Gegenüber der Polizei sind Sie allenfalls verpflichtet, Angaben zu Ihren Personalien, als Name, Gebutsdatum und Adress zu machen. Keinesfalls sollten Sie voreilig und ohne Rücksprache mit einem Rechtsanwalt Angaben zur Sache machen, denn neben einer strafrechtlichen Verurteilung mit Entziehung der Fahrerlaubnis droht auch noch der Regress der eigenen Haftpflichtversicherung in Höhe von bis zu 5.000,00 €.
Auch wenn es schwer fällt: Ihr Schweigen kann nicht gegen Sie verwandt werden. Der Anwalt kann im Regelfall zunächst Akteneinsicht nehmen um sodann mit Ihnen die günstigste Verteidigungsstrategie zu besprechen. Die Polizei versucht häufig nicht nur den Fahrer zur Tatzeit zu ermitteln, sondern auch den standort des Fahrzeuges, um etwaige Unfallspuren zu sichern. Auch hier sind Sie nicht zur Mitwirkung verpflichtet.
Verweisen Sie die Polizei darauf, dass Sie sich zunächst mit einem Anwalt besprechen wollen.
Selbst wenn Ihnen eine Verkehrsunfallflucht nachgewiesen werden kann, droht nicht immer der Verlust der Fahrerlaubnis. Dies hängt von der Höhe unde der Art des entstandenen Schadens ab.
Auch kommt dann, wenn der Unfall außerhalb des fließenden Verkehrs erfolgt, lediglich ein Bagatellschaden entstanden ist und der Fahrer sich innerhalb von 24 Stunden meldet, ein Absehen von Strafe in Betracht. Ob eine solche Selbstanzeige oder eine Kontaktaufnahme mit dem Geschädigten sinnvoll ist, sollten Sie unverzüglich mit einem Rechtsanwalt besprechen.
Beiträge zur Verkehrsunfallflucht:
Keine Unfallflucht, wenn Unfallfahrer erst später vom Unfall erfährt und dann davonfährt
Das Entfernen von einem anderen Ort, an welchem der Täter erstmals vom Unfall erfahren hat, erfüllt nicht den Tatbestand der Unfallflucht.
Nach Unfallflucht: „Das Auto wurde uns gestohlen…“
Nach einem Unfall, bei dem ein Rollerfahrer schwer verletzt wurde und der Fahrer des den Unfall verursachenden Fahrzeuges geflüchtet war, klingelte gestern die Polizei bei der Halterin des PKW. Diese und ihr Ehemann wurden – alkoholisiert – angetroffen und behaupteten, ihr PKW sei gestohlen worden.
Unfallflucht der anderen Art
Einer in der Bremer Straße in Frankfurt am letzten Samstag kurz nach Mitternacht durchgeführten stationären Verkehrskontrolle der Polizei entzog sich ein Pkw-Fahrer durch Flucht.
Briefträger auf der Flucht
Eine 27-jährige Frankfurterin ist am 02.06.2010 gegen 12.30 Uhr beim Verlassen ihres Wohnhauses in der Frankfurter Saalburgstraße von einem bisher unbekannten Briefträger mit seinem Fahrrad angefahren worden.