In seinem Beschluss vom 28.02.2019 ( 3 Bs 257/18) hat das Hamburgische OVG die Anordnung des Ruhens der Approbation aufgrund von Zweifeln an der gesundheitlichen Eignung eines Arztes wegen Alkoholkonsums bestätigt und folgende Leitsätze aufgestellt:
- Die von § 6 Abs. 1 Nr. 3 BÄO vorausgesetzten Zweifel an der gesundheitlichen Eignung eines Arztes bestehen bereits dann, wenn diesbezüglich glaubhafte und in sich schlüssige Hinweise vorliegen (wie VGH Mannheim, Beschl. v. 15.12.2014, 9 S 2073/14, juris Rn. 22; OVG Schleswig, Beschl. v. 7.3.2018, 3 MB 1/18, NordÖR 2018, 219, juris Rn. 9). Kommt eine erste Untersuchung des Arztes zu keinen eindeutigen Ergebnissen, kann gerade dieser Umstand die Notwendigkeit einer weiteren fachärztlichen Abklärung begründen.
- Zur Feststellung, ob ein Arzt sich geweigert hat, sich einer rechtmäßig angeordneten Untersuchung zu unterziehen, ist sein Verhalten im Gesamtkontext zu würdigen. Bestehen Zweifel an der Kooperationsbereitschaft des Arztes, sind erhöhte Anforderungen an die Darlegung von Hinderungsgründen zu stellen.
Die Entscheidungsgründe:
Der Antragsteller wendet sich im Wege einstweiligen Rechtsschutzes gegen die Anordnung des Ruhens seiner Approbation.
Der Antragsteller ist Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie. Er betreibt eine Praxis und praktiziert in verschiedenen Kliniken. Aufgrund einer Beschwerde einer Patientin, die unter anderem behauptete, während einer von dem Antragsteller durchgeführten Hüftoperation eine Alkohol-Fahne festgestellt zu haben, ordnete die Antragsgegnerin am 25. Februar 2016 eine fachärztliche Untersuchung zur Klärung einer Suchterkrankung des Antragstellers an.
In dem Bericht vom 2. Mai 2016 zu der am 5. April 2016 durchgeführten Untersuchung des Antragstellers durch das Institut für Rechtsmedizin wird unter anderem ausgeführt, dass die Blutanalyse auf eine Leberschädigung hinweise, wobei normabweichende und gesundheitsgefährdende erhöhte Alkohol-Trinkmengen eine Erklärung sein könnten. Alternative Erklärungen seien denkbar. Aus der durchgeführten Analyse der Haare ergebe sich, dass der Antragsteller in den ca. zwei bis vier Monaten vor dem Untersuchungstermin Alkohol aufgenommen habe. Zu dem Ausmaß des Alkoholkonsums ließen sich keine verlässlichen Aussagen treffen, da die Länge der Haarprobe nicht ausreichend gewesen sei. Es werde eine erneute Abnahme einer drei Zentimeter langen Haarprobe angeregt.
Die Antragsgegnerin ordnete in der Folgezeit wiederholt eine fachärztliche Untersuchung des Antragstellers an. Sie legte dem Antragsteller unter anderem auf, seine Haare so wachsen zu lassen, dass sie eine Länge von drei Zentimetern aufwiesen. Die Antragsgegnerin teilte dem Antragsteller zudem „verbindliche“ Untersuchungstermine mit, die er wiederholt, unter anderem unter Hinweis auf seine urlaubsbedingte Abwesenheit, nicht wahrnahm. Eine für den 17. August 2016 terminierte Entnahme einer Haarprobe konnte nicht erfolgen, weil sich nach Angaben des Antragstellers im Urlaub in Spanien eine Qualle in seinem Haar verfangen gehabt habe und seine Haare hätten entfernt werden müssen. Zuletzt gab der Antragsteller am 28. Juni 2017 eine Urinprobe unter Aufsicht ab und ließ sich eine Blutprobe entnehmen. Nach dem Bericht des Instituts für Rechtsmedizin vom 10. Juli 2017 ergebe sich aus der Urinanalyse, dass der Antragsteller in den Tagen vor der Abgabe der Urinprobe Alkohol aufgenommen habe. Die Blutanalyse belege eine Leberzellenschädigung, wobei im konkreten Fall der Verdacht normabweichend und gesundheitsgefährdend erhöhter Alkohol-Trinkmengen während eines Zeitraums von bereits mehreren Wochen vor der Untersuchung nahe liege. Trotz der wiederholten Aufforderung, sich die Haare wachsen zu lassen, seien die Haare des Antragstellers nicht länger als bei den zurückliegenden Terminen und daher zu kurz für eine Analyse gewesen.
Der Antragsteller wandte sich im Wege einstweiligen Rechtsschutzes gegen die Untersuchungsanordnung. Die Beschwerde gegen den ablehnenden Beschluss des Verwaltungsgerichts (Az. 17 E 7364/17) wies das Beschwerdegericht mit Beschluss vom 23. November 2017 zurück (Az. 3 Bs 242/17).
Mit Verfügung vom 20. Dezember 2017 ordnete die Antragsgegnerin erneut unter Hinweis auf § 6 Abs. 1 Nr. 3 BÄO eine Haarprobeentnahme für den 27. Dezember 2017 an. Der Antragsteller teilte mit, sich bis zum 19. Januar 2018 im Urlaub zu befinden. Daraufhin kündigte die Antragsgegnerin einen Termin für die Zeit ab dem 22. Januar 2018 an und legte dem Antragsteller auf, seine Haare auf die erforderliche Länge wachsen zu lassen. Bei dem daraufhin mit Anordnung vom 21. Januar 2018 bestimmten Termin am 24. Januar 2018 waren die Haare für eine Untersuchung erneut nicht lang genug. Der Antragsteller teilte mit, dass er sich die Haare auf ärztliche Empfehlung hin habe schneiden lassen, und legte hierzu ein Bescheinigung in englischer Sprache vor, wonach der Antragsteller an einer Pilzinfektion der Kopfhaut (Tinea capitis) leide.
Die Antragsgegnerin bestimmte – mit Schreiben vom 19. März 2018 – den 22. März 2018 als neuen Termin für eine Probeentnahme. Der Antragsteller sagte den Termin am Tag der Untersuchung unter Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ab, die die Dienstunfähigkeit auf eine Luxation des Schultergelenkes stützte. Auch den Ersatztermin am 28. März 2018 sagte der Antragsteller unter Hinweis auf das Fortbestehen seiner Erkrankung ab. Auf die Bitte, den Termin trotz Erkrankung wahrzunehmen, teilte der Antragsteller mit, ortsabwesend zu sein. Den daraufhin mit dem Institut für Rechtsmedizin vereinbarten Termin am 5. April 2018 sagte der Antragsteller erneut am Tag der Untersuchung ab. Er sei noch arbeitsunfähig und halte sich nicht in Hamburg auf. Er übersandte hierzu eine auf den 3. April 2018 datierte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung einer Hamburger Praxis.
Mit Bescheid vom 8. Mai 2018 ordnete die Antragsgegnerin das Ruhen der ärztlichen Approbation des Antragstellers und zugleich die sofortige Vollziehung dieser Anordnung an. Die Antragsgegnerin stützte die Anordnung des Ruhens der Approbation im Wesentlichen auf die Absage des Probeentnahmetermins am 5. April 2018. Es wäre dem Antragsteller möglich gewesen, diesen Termin trotz der geltend gemachten Erkrankung wahrzunehmen.
Hiergegen erhob der Antragsteller Widerspruch. In der Begründung seines Widerspruchs vom 8. Juni 2018 machte der Antragsteller unter Vorlage einer in englischer Sprache verfassten ärztlichen Bescheinigung vom 17. März 2018 u.a. geltend, die Termine im März/April 2018 wären von vornherein sinnlos gewesen, weil er sich zuvor seine Haare auf die dringende Empfehlung seines Arztes wegen einer Pilzinfektion der Kopfhaupt abrasiert habe.
In dem daraufhin von dem Antragsteller angestrengten vorläufigen Rechtsschutzverfahren (Az. 17 E 3027/18) hob die Antragsgegnerin im Rahmen eines auf Vorschlag des Verwaltungsgerichts geschlossenen Vergleichs die Anordnung der sofortigen Vollziehung auf. Der Antragsteller verpflichtete sich, für den Fall, dass er den (nunmehr) anberaumten Termin zur Abgabe einer Haarprobe aus gesundheitsbedingten Gründen nicht wahrnehmen könne, die entgegenstehenden Gründe durch ein amtsärztliches Attest zu belegen.
Im Rahmen des mit dem Institut für Rechtsmedizin vereinbarten Termins – am 22. August 2018 – konnte erneut keine ausreichende Haarprobe des Antragstellers gewonnen werden. Der Antragsteller legte im Termin hierzu ein „ärztliches Attest“ vom 3. August 2018 vor, wonach er bei einem Unfall mit einem Holzkohlegrill Ende Juli 2018 durch eine Stichflamme Verbrennungen des Kopfhaares und partiell der Kopfhaut erlitten habe. Die Haare seien im Übrigen auch nicht lang genug gewesen, was auf eine Pilzinfektion der Kopfhaut zurückzuführen sei.
Am 14. September 2018 ordnete die Antragsgegnerin erneut die sofortige Vollziehung des mit Bescheid vom 8. Mai 2018 angeordneten Ruhens der ärztlichen Approbation des Antragstellers an.
Mit Beschluss vom 6. Dezember 2018 wies das Verwaltungsgericht den erneuten Antrag des Antragstellers auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zurück. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Antragstellers.
II.
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
Aus den von dem Antragsteller dargelegten Gründen, die das Beschwerdegericht nur zu prüfen hat (§ 146 Abs. 4 Satz 3 und 6 VwGO), ist die angefochtene Entscheidung weder zu ändern noch aufzuheben.
1. Ohne Erfolg wendet sich der Antragsteller zunächst gegen die Feststellung des Verwaltungsgerichts, dass die Anordnung der sofortigen Vollziehung in formeller Hinsicht hinreichend begründet sei.
Das Verwaltungsgericht hat zutreffend festgestellt, dass die Antragsgegnerin der aus § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO folgenden formellen Pflicht, in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO das besondere Interesse an der Vollziehung eines Verwaltungsakts schriftlich zu begründen, nachgekommen ist. Die Antragsgegnerin hat sich nicht auf formelhafte Wendungen zurückgezogen, sondern – u.a. im Hinblick auf die in der Hartnäckigkeit der Verweigerungshaltung des Antragstellers begründete Vermutung eines erheblichen Suchtproblems, welches eine erhebliche und konkrete Gefahr für Patienten darstelle – auf den konkreten Einzelfall abstellende tatsächliche Gründe angeführt, die belegen sollen, warum die Ruhensanordnung aus ihrer Sicht sofort und nicht erst nach Eintritt der Bestandskraft vollzogen werden müsse. Diese Begründung wird der mit dem Begründungserfordernis des § 80 Abs. 3 VwGO bezweckten Informationsfunktion ebenso gerecht wie der Warnfunktion gegenüber der Behörde selbst, durch die ihr der Ausnahmecharakter der sofortigen Vollziehung vor Augen geführt werden soll (vgl. dazu W.-R. Schenke in: Kopp/Schenke, VwGO, 24. Aufl. 2018, § 80 Rn. 84 ff. m.w.N.). Dass sich die für die Vollziehungsanordnung ausdrücklich angeführten Gründe in der Sache weitgehend mit der Begründung des zu vollziehenden Verwaltungsaktes decken, führt dagegen – wie das Verwaltungsgericht bereits ausgeführt hat – nicht zu einem Verstoß gegen die Begründungspflicht (vgl. Puttler in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 80 Rn. 87, 98). Ob diese Begründung für die Vollziehungsanordnung inhaltlich tragfähig ist, spielt für das Begründungserfordernis des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO keine Rolle (OVG Hamburg, Beschl. v. 24.2014, 3 Bs 175/14, NordÖR 2014, 545, juris Rn. 30).2. Für die im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO gebotene Abwägung des öffentlichen Interesses an der Vollziehung der streitigen Ruhensanordnung mit dem Interesse des Antragstellers an einer Suspendierung ist davon auszugehen, dass die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 8. Mai 2018 voraussichtlich zu Recht das Ruhen der Approbation des Antragstellers angeordnet hat, weil dieser sich einer rechtmäßig angeordneten Untersuchung zur Klärung von Eignungszweifeln verweigert hat.
Hamburgisches Oberverwaltungsgericht 3. Senat, Beschluss vom 28.02.2019, 3 Bs 257/18
a) Entgegen der Beschwerdebegründung liegen ausreichende Anknüpfungspunkte im Sinne von § 6 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BÄO vor, welche die Annahme von Zweifeln an der gesundheitlichen Eignung des Antragstellers für die Ausübung seines Berufes rechtfertigen.
Wie das Verwaltungsgericht bereits ausgeführt hat und von der Beschwerde nicht grundsätzlich in Zweifel gezogen wird, bestehen die von § 6 Abs. 1 Nr. 3 BÄO vorausgesetzten Zweifel an der gesundheitlichen Eignung eines Arztes bereits dann, wenn diesbezüglich glaubhafte und in sich schlüssige Hinweise vorliegen. Zweifel erfordern begrifflich gerade keine gesicherten Erkenntnisse, sondern setzen einen weiteren Aufklärungsbedarf – hier in der Gestalt einer fachärztlichen Untersuchung – voraus. Daher dürfen die Anforderungen daran, wann hinreichende Verdachtsmomente vorliegen, auch mit Blick auf Art. 12 Abs. 1 GG nicht überspannt werden (so auch VGH Mannheim, Beschl. v. 15.12.2014, 9 S 2073/14, juris Rn. 22; OVG Schleswig, Beschl. v. 7.3.2018, 3 MB 1/18, NordÖR 2018, 219, juris Rn. 9).
Gemessen daran hat das Verwaltungsgericht zu Recht Zweifel an der gesundheitlichen Eignung des Antragstellers zur Ausübung des Arztberufes angenommen, die die Anordnung einer fachärztlichen Untersuchung rechtfertigen.
Ob diese Zweifel mit dem Verwaltungsgericht bereits aus den Angaben einer ehemaligen Patientin im Jahr 2016 hergeleitet werden können, was der Antragsteller mit der Beschwerde rügt, kann im Ergebnis dahinstehen.
Die Antragsgegnerin stützt die zu vollziehende Anordnung des Ruhens der Approbation maßgeblich auf die Absage des Entnahmetermins am 5. April 2018. Zum Zeitpunkt der Anordnung dieser Untersuchung – konkret dürfte auf die Verfügung vom 21. Januar 2018 abzustellen sein, wobei der Termin selbst wiederholt verschoben wurde – lagen jedenfalls weitere und in der Sache ausreichende Anhaltspunkte vor, die den Verdacht, der Antragsteller könne zur Ausübung des Arztberufes ungeeignet sein, begründeten. Das gilt insbesondere für die Berichte des Instituts für Rechtsmedizin vom 2. Mai 2016 und 10. Juli 2017, in dem die Ergebnisse der Blut- und Urinuntersuchungen des Antragstellers aus dem Jahr 2016 und 2017 bewertet werden. Diese Untersuchungsbefunde sind unabhängig davon, ob die hierfür maßgebliche Untersuchungsanordnungen zur Recht erfolgt sind, verwertbar (so bereits OVG Hamburg, Beschl. v. 23.11.2017, 3 Bs 242/17, n.v.). Aus ihnen ergeben sich in der Sache hinreichende und schlüssige Hinweise auf eine mögliche Alkoholerkrankung des Antragstellers. Das Institut für Rechtsmedizin führt in seinen Berichten aus, dass die Blutwerte des Antragstellers zu den jeweils unterschiedlichen Untersuchungszeitpunkten auf eine Schädigung der Leber des Antragstellers hinweisen, wobei gesundheitsgefährdend erhöhte Alkoholmengen als naheliegende Ursache oder jedenfalls mögliche Erklärung bezeichnet werden. Soweit die Berichte alternative Erklärungen für die auffälligen Blutwerte nicht ausschließen können, äußert sich in diesem Umstand gerade die Notwendigkeit einer weiteren fachärztlichen Abklärung. Der Antragsteller hat im Übrigen – soweit ersichtlich – entgegen des dringenden Rats des Instituts für Rechtsmedizin in dem Bericht vom 10. Juli 2017 keine internistische Abklärung vornehmen lassen, um das Vorliegen weiterer Ursachen seiner Lebererkrankung auszuschließen, obwohl ein solches Vorgehen in seiner Situation mehr als naheliegend gewesen wäre und – ebenfalls in seinem Interesse – zur Klärung der bestehenden Zweifel hätte führen können.
Die mit der Beschwerde erhobenen Einwände gegen eine Berücksichtigung der festgestellten Werte bzw. der Bewertung der Befunde durch das Institut für Rechtsmedizin rechtfertigen keine andere Einschätzung. Gegen eine Heranziehung der – vom Verwaltungsgericht ergänzend berücksichtigten, aus den dargestellten Gründen nach Auffassung des Beschwerdegerichts bereits Eignungszweifel tragende – Ergebnisse der Blutanalysen bringt der Antragsteller schon keine fundierten Einwände vor. Er rügt allein die Berücksichtigung der Ergebnisse der Haaranalyse. Seine hiergegen vorgebrachten Argumente überzeugen zudem in der Sache nicht. Der Antragsteller macht geltend, dass das Verwaltungsgericht seine Entscheidung nicht mit dem aufgrund einer Analyse einer Haarprobe festgestellten erhöhten Grenzwert für Ethylglucuronid habe begründen können, weil es damit der Probe u.a. „Beweiskraft“ beimesse, die ihr ausweislich des Berichts des Instituts für Rechtsmedizin nicht zukommen könne. Der Antragsteller stützt seine Argumentation auf einen fehlerhaften rechtlichen Maßstab. Für die Anordnung einer fachärztlichen Untersuchung müssen – wie gesehen – die gesundheitlichen Eignungszweifel gerade noch nicht „bewiesen“ sein. Gemessen daran stellt der Befund, dass die festgestellte Ethylglucuronid-Konzentration in der Haarprobe des Antragstellers deutlich oberhalb der Grenze zwischen „sozialem Konsum“ und „Alkoholmissbrauch“ liegt, auch nach Auffassung des Beschwerdegerichts einen zulässigen (weiteren) Anhaltspunkt für einen krankhaften Alkoholkonsum des Antragstellers dar.
Bestehen danach im Ergebnis zureichende Anhaltspunkte für die Annahme von Eignungszweifeln, war auch die Anordnung einer fachärztlichen Untersuchung einschließlich der Bestimmung des Entnahmetermins am 5. April 2018 rechtmäßig und die Antragsgegnerin konnte im Falle einer Weigerung des Antragsstellers, sich untersuchen zu lassen (dazu sogleich mehr), das Ruhen der Approbation anordnen. Einer darüber hinaus gehenden Feststellung, ob sich diese Eignungszweifel durch das von dem Antragsteller in der Folgezeit an den Tag gelegte Verhalten weiter verdichtet haben könnten, bedarf es nicht. Auch auf eine Würdigung des Verhaltens und der Erklärungen des Antragsteller im Zusammenhang mit dem im Juli 2018 abgeschlossenen gerichtlichen Vergleich wie auch seiner Angaben zu dem (angeblichen) Grillunfall als Grund für ein erneutes Scheitern einer Entnahme einer Haarprobe kommt es danach in diesem Zusammenhang nicht entscheidungserheblich an.
b) Das Verwaltungsgericht hat im Ergebnis zutreffend festgestellt, dass sich der Antragsteller, wie von § 6 Abs. 1 Nr. 3 BÄO gefordert, geweigert hat, sich der von der Antragsgegnerin – aufgrund von Eignungszweifeln – rechtmäßig angeordneten fachärztlichen Untersuchung zu unterziehen. Das Verwaltungsgericht begründet die Weigerung des Antragstellers mit dem zuvor gewürdigten Gesamtverhalten des Antragstellers – im Hinblick auf diverse zwischenzeitlich gescheiterte Untersuchungstermine -, welches einer expliziten Verweigerung gleichzustellen sei. Gegen diesen Begründungsansatz bringt der Antragsteller schon keine grundsätzlichen Einwände vor. Im Ergebnis rechtfertigt indes bereits die Weigerung, zu einer einzelnen rechtmäßig angeordneten Untersuchung zu erscheinen, die Annahme, dass ein Arzt – bis zu dem von ihm zu führenden Beweis des Gegenteils – aus gesundheitliche Gründen zur Ausübung des ärztlichen Berufes nicht geeignet ist (vgl. Schelling in: Spickhoff, Medizinrecht, 3. Aufl., BÄO, § 6 Rn. 17).
So liegt der Fall auch hier im Hinblick auf die für den 5. April 2018 terminierte Untersuchung, auf die der zu vollziehende Bescheid auch maßgeblich abstellt. Der Antragsteller hat diesen Termin abgesagt, ohne hierfür eine schlüssige und in seiner Situation ausreichende Begründung darzulegen, was einer Weigerung gleichzusetzen ist.
In Übereinstimmung mit der – im Hinblick auf diese Maßstabsbildung auch nicht weiter angegriffenen – verwaltungsgerichtlichen Entscheidung ist bei einer Würdigung des Verhaltens des Antragstellers der Gesamtkontext zu berücksichtigen. Danach konnte von dem Antragsteller in seiner Situation erwartet werden, dass er die von ihm angeführten Hinderungsgründe jeweils so plausibel wie möglich schildert und belegt. Vorliegend waren zum Zeitpunkt des genannten Entnahmetermins die Versuche, von dem Antragsteller eine geeignete Haarprobe zu erhalten über einen Zeitraum von mehr als zwei Jahren gescheitert, und zwar ausschließlich aus in der Person des Antragstellers liegenden Gründen. Die von ihm bisher abgegebenen Erklärungen dafür, dass er sich sein Haupthaar in diesem Zeitraum nicht auf eine Länge von drei Zentimetern habe wachsen lassen können, waren – auch unabhängig von den vom Verwaltungsgericht genannten Widersprüchen – in der Sache und ihrer Häufung jedenfalls so ungewöhnlich, dass sich einem unvoreingenommenen Betrachter zumindest Zweifel an der notwendigen Kooperationsbereitschaft des Antragstellers aufdrängen konnten. Das muss dem Antragsteller bewusst gewesen sein. Die Antragsgegnerin hat ihn in der Sache zudem mehrfach auf die Folgen einer verweigerten Untersuchung hingewiesen, so dass ihm die Bedeutung der von ihm als Entschuldigung für sein Fernbleiben von den Untersuchungsterminen genannten Gründe für seine berufliche Existenz zweifelsohne bekannt war.
Gemessen daran war die von dem Antragsteller vorgelegte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom 3. April 2018 nicht ansatzweise geeignet, die Absage des Entnahmetermins am 5. April 2018 zu entschuldigen. Aus dieser Bescheinigung – wie auch der zuvor vorgelegten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung – ergibt sich nicht, worauf die Antragsgegnerin in der Ruhensanordnung zutreffend hinweist, dass der Antragsteller aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage gewesen wäre, dass Institut für Rechtsmedizin zwecks Entnahme einer Haarprobe aufzusuchen. Die ihm attestierte Luxation des Schultergelenkes führt in aller Regel nicht dazu, dass sich eine betroffene Person nicht mehr fortbewegen kann. Das hat der Antragsteller im Übrigen auch nicht behauptet und lässt sich auch sonst nicht feststellen. Der Antragsteller, der nach eigenen Angaben zu den jeweiligen Untersuchungsterminen „ortsabwesend“ war, konnte ausweislich der auf den 3. April 2018 datierten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zwischenzeitlich wieder nach Hamburg zurückkehren. Soweit der Antragsteller nunmehr darauf abstellt, er sei vorrangig auf die Wiedererlangung seiner Einsatzfähigkeit als Arzt bedacht gewesen, ist diese Erklärung im Hinblick auf die geltend gemachte Erkrankung wie auch seine wiederholten Ortswechsel in dieser Zeit in keiner Weise plausibel. Der angeführte Grund, sich für die Tätigkeit als Arzt schonen zu wollen, ist im Übrigen aufgrund der Bedeutung des in Frage stehenden Verdachts der Ungeeignetheit nicht von solchem Gewicht, dass er ein Fernbleiben von dem Entnahmetermin hätte entschuldigen können.
Das zur Begründung seines vorläufigen Rechtsschutzantrags angeführte Argument, auf seine Arbeitsunfähigkeit am 5. April 2018 komme es gar nicht an, weil der Termin von vornherein sinnlos gewesen wäre, rechtfertigt keine andere Bewertung. Seine Erklärung und die von ihm hierzu vorgelegte ärztliche Bescheinigung vom 17. März 2018, die bestätigen soll, dass er sich seine Haare zuvor wegen der im März 2018 wieder aufgeflammten Pilzinfektion seiner Kopfhaut auf die dringende Empfehlung seines Arztes abrasiert habe, sind aus mehreren Gründen nicht geeignet, seine Absage des Untersuchungstermins (nachträglich) zu relativieren. Die ärztliche Bescheinigung ist – aus den vom Verwaltungsgericht angeführten und von der Beschwerde nicht explizit angegriffenen Erwägungen – nicht „valide“, weil sich die ärztliche Kompetenz des Ausstellenden nicht erschließt und auch nicht nachvollziehbar ist, warum sich der Antragsteller jedenfalls nach seiner Rückkehr aus dem Ausland nicht um ein für diesen Zweck aussagekräftigeres Attest bemüht hat. Zudem ergibt sich weder aus dieser Bescheinigung noch aus den weiteren Erklärungen des Antragtellers, dass die Infektion seiner Kopfhaut es zwingend erfordert hätte, sich die Haare sofort und ohne vorherige Kontaktaufnahme mit der Antragsgegnerin oder dem Institut für Rechtsmedizin zu rasieren. Es wäre naheliegend gewesen und konnte von dem Antragsteller erwartet werden, dass er zumindest den Versuch unternimmt, vor einer erneuten Rasur eine Haarprobe abzugeben. Ausweislich der von ihm vorgelegten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom 20. März 2018 hat er sich jedenfalls zu diesem Zeitpunkt wieder in Hamburg aufgehalten. Schließlich bestehen durchgreifende Zweifel an der Bescheinigung im Hinblick auf den Zeitpunkt ihrer erstmaligen Vorlage im Juni 2018. Sollte die Bescheinigung tatsächlich bereits am 17. März 2018 ausgestellt worden sein, wäre es unerklärlich, warum der Antragsteller dieses für ihn in seiner Situation so wichtige Dokument nicht zugleich vorgelegt hat. Zu welchem anderen Zweck die ärztliche Bescheinigung ausgestellt worden sein soll, erschließt sich nicht ansatzweise. Jedenfalls hat der Antragsteller eine Überprüfung und damit auch Verifizierung seiner Angaben durch die Antragsgegnerin mit der späten Vorlage letztlich ausgeschlossen, worunter – in der gegebenen Situation – auch die Aussagekraft der Bescheinigung selbst leiden muss.
3. Ohne Erfolg wendet sich der Antragsteller schließlich gegen die Annahme eines besonderen Vollziehungsinteresses. Er weist zwar zutreffend darauf hin, dass vor dem Hintergrund der einschneidenden Folgen für die Berufsfreiheit strenge Anforderungen an das besondere Interesse für eine sofortige Vollziehung zu stellen sind. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bewirkt die Anordnung der sofortigen Vollziehung des in der Hauptsache angefochtenen Verwaltungsaktes ein selbständiges vorläufiges Berufsverbot zur Ausübung des Berufes des Arztes, das in seinen Wirkungen über diejenigen des in der Hauptsache angefochtenen Verwaltungsaktes hinausgeht. Ein solcher Eingriff in Art. 12 Abs. 1 GG ist nur gerechtfertigt, wenn der Sofortvollzug schon vor Rechtskraft des Hauptsacheverfahrens als Präventivmaßnahme zur Abwehr konkreter Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter erforderlich ist und unter strikter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit erfolgt (vgl. zur Anordnung des Ruhens der Approbation BVerfG, Beschl. v. 4.10.2006, 1 BvR 2403/06, juris Rn. 16; zum Widerruf einer Approbation, BVerfG, Beschl. v. 8.4.2010, 1 BvR 2709/09, NJW 2010, 2268, juris Rn. 12).
Davon ist vorliegend aber auszugehen. Aufgrund der Weigerung des Antragstellers, sich der rechtmäßig angeordneten Untersuchung zu unterziehen, ist – bis zum Beweis des Gegenteils – zu vermuten, dass der Antragsteller in gesundheitlicher Sicht zur Ausübung des ärztlichen Berufes nicht geeignet ist und die Fortsetzung seiner Tätigkeit konkrete Gefahren für das Leben und die Gesundheit von Patienten als wichtige Gemeinschaftsgüter begründet. Diese Gefahr kann sich jederzeit verwirklichen. Dass bisher – mit Ausnahme der Patientenbeschwerde aus dem Jahr 2016 – keine entsprechenden Vorfälle bekannt geworden sind, kann die Vermutung der Ungeeignetheit des Antragstellers nicht widerlegen.
Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist im Hinblick auf die in Rede stehenden Interessen auch im Übrigen verhältnismäßig. Der Antragsteller muss sich vorhalten lassen, diese Situation durch seine Weigerung, zu der angeordneten Untersuchung zu erscheinen, vorwerfbar herbeigeführt zu haben. Dass es ihm selbst dann, wenn er tatsächlich nicht an einer Alkoholerkrankung leiden sollte, künftig schlechterdings nicht möglich sein könnte, die Vermutung seiner Ungeeignetheit mittels einer Analyse einer Haarprobe oder auf anderem Wege zu widerlegen, vermag das Beschwerdegericht auch unter Berücksichtigung des mit der Beschwerde vorgelegten Attestes vom 14. Januar 2019 nicht zu erkennen.
4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. Das Gericht orientiert sich bei der Festsetzung an Nr. 16.1 und 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013. Wie das Verwaltungsgericht bemisst das Beschwerdegericht das Ruhen der Approbation mit der Hälfte des für den Widerruf einer Approbation anzusetzenden Streitwerts (so auch VGH Kassel, Beschl. v. 13.11.2018, 7 A 786/17.Z, juris Rn. 36), hier die Hälfte des in Nr. 16.1 Streitwertkatalog genannten Mindestbetrags von 30.000,- Euro. Dieser Wert ist für das vorläufige Rechtsschutzverfahren nochmals zu halbieren.