Bei einem Sportschützen muss ein waffenrechtliches Bedürfnis nicht nur im Zeitpunkt des Erwerbs einer Waffe bestehen, sondern während der gesamten Dauer des Waffenbesitzes.
Auch nach dem Drei-Jahres-Zeitraum besteht bei Sportschützen nur dann ein waffenrechtliches Bedürfnis, solange der Schießsport weiter regelmäßig betrieben wird.
Eine regelmäßige Sportausübung ist in der Regel dann anzunehmen, wenn der Sportschütze im maßgeblichen Jahreszeitraum wenigstens achtzehnmal oder einmal pro Monat intensiv und mit einer gewissen Dauer Schießübungen mit einer Waffe der Art betrieben hat, für die er ein Bedürfnis geltend macht.
Dies Leitsätze hat das VG Darmstadt zu seiner Entscheidung vom 5. Juni 2019 5 K 1357/16.DA) aufgestellt.
Aus den Entscheidungsgründen:
[…]Der Bescheid des Landrats des Beklagten vom 24.02.2016 und der Widerspruchsbescheid derselben Behörde vom 18.05.2016 werden aufgehoben, soweit unter Nummer 2 dem Kläger zum einen aufgegeben wird, die in die Waffenbesitzkarte eingetragenen Schusswaffen einschließlich Munition unverzüglich nachweislich einem Berechtigten im Sinne des Waffengesetzes zu übergeben oder nachweislich unbrauchbar zu machen, und zum anderen die Sicherstellung, Einziehung und Verwertung der Waffen und Munition angedroht wird.
VG Darmstadt, 27.06.2019, Az.: 5 K 1357/16.DA
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens haben der Kläger zu 4/5 und der Beklagte zu 1/5 zu tragen. Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren wird für notwendig erklärt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger wendet sich gegen den Widerruf seiner Waffenbesitzkarten.
Dem Kläger wurden am 11.12.1990 die Waffenbesitzkarte Nr. 234/90 und am 16.03.2004 die Waffenbesitzkarte Nr. 31/04 vom Landrat des Beklagten zur Ausübung des Schießsports ausgestellt; er besitzt insgesamt sechs Kurzwaffen, eine Repetierflinte sowie ein Wechselsystem.
Der Kläger war 1. Vorsitzender des Schießsportvereins Z, der in den Räumlichkeiten des Schießsportcentrums Y den Schießsport ausübt. Die Nutzung der Raumschießanlage (RSA) Y wird durch eine Schießstandordnung geregelt. Diese sieht u. a. unter Ziffer 1.3. (Eintrag ins Rangebuch) folgende Regelung vor: „Vor dem Betreten der Schießanlage muss sich jeder Schießleiter und Schütze (bei Behörden nur der Schießleiter) in das Rangebuch eintragen. Mit der Unterschrift im Rangebuch wird die jeweilige Schießstandordnung anerkannt.“
Der Beklagte forderte den Kläger mit Schreiben vom 16.11.2015 auf, den Fortbestand seines waffenrechtlichen Bedürfnisses im Hinblick auf die regelmäßige Ausübung des Schießsports zu belegen. Der Kläger legte daraufhin eine Bescheinigung vor, die mehrere DSU-Vereinstrainer unterschieben hatten, mit der bestätigt wurde, dass er in den vergangenen 12 Monaten regelmäßig als Schießleiter tätig geworden sei und regelmäßig am Training teilgenommen habe. Des Weiteren legte der Kläger eine Bescheinigung der Firma X vom 20.12.2015 vor, mit der ihm bestätigt wurde, dass er im Rahmen seiner Vereinstätigkeit für den Schützenverein Z in den letzten Jahren durchschnittlich an vier Tagen in der Woche in der Schießanlage in Y tätig gewesen sei.
Mit Schreiben vom 20.01.2016 wurde der Kläger nochmals von dem Beklagten aufgefordert, sein waffenrechtliches Bedürfnis nachzuweisen. Es wurde bezweifelt, dass er die erforderlichen Schießleistungen im maßgeblichen Jahreszeitraum absolviert habe.
Mit Schreiben seines Bevollmächtigten vom 04.02.2016 wurde mitgeteilt, dass der Kläger Waffenhändler sei und Waffen eingeschossen habe. Außerdem sei er Schießausbilder und Standaufsicht. Im Rahmen dieser Ausbildungstätigkeit werde den Auszubildenden das Halten und Abdrücken von Waffen demonstriert.
Mit Bescheid vom 24.02.2016 widerrief der Landrat des Beklagten sowohl die am 11.12.1990 ausgestellte Waffenbesitzkarte Nr. 234/90 als auch die am 16.03.2004 ausgestellte Waffenbesitzkarte Nr. 31/04 des Klägers (Nummer 1 des Bescheids). Er ordnete die unverzügliche Rückgabe der Waffenbesitzkarten an, spätestens jedoch vier Wochen nach Rechtskraft des Bescheids. Für den Fall, dass die Frist fruchtlos verstreichen sollte, wurde dem Kläger ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000,00 EUR angedroht (Nummer 2, 1. Absatz des Bescheids). Weiterhin wurde der Kläger aufgefordert, die in den Waffenbesitzkarten eingetragenen Schusswaffen einschließlich Munition unverzüglich, spätestens jedoch vier Wochen nach Rechtskraft des Bescheids, nachweislich einem Berechtigten im Sinne des Waffengesetzes zu übergeben oder nachweislich unbrauchbar zu machen. Bei Nichteinhaltung dieser Anordnung wurde die Sicherstellung, Einziehung und Verwertung der Waffen und Munition angedroht (Nummer 2, 2. Absatz des Bescheids). Zur Begründung führte er aus, das waffenrechtliche Bedürfnis des Klägers als aktiver Sportschütze sei nicht nachgewiesen worden. Es könne auch nicht von einem nur vorübergehenden Wegfall des Bedürfnisses ausgegangen werden. Außerdem sei auch kein Grund für einen Verzicht auf den Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnis erkennbar. Der Bescheid wurde ausweislich der Postzustellungsurkunde am 25.02.2016 zugestellt.
Mit Telefax vom 26.02.2016 legte der Klägerbevollmächtigte Widerspruch gegen den Bescheid vom 24.02.2016 ein. Zur Begründung wurde mit Telefax vom 13.05.2016 darauf hingewiesen, dass der Kläger sein waffenrechtliches Bedürfnis durch Vorlage von Urkunden, in der mehrere DSU-Vereinstrainer ausdrücklich bestätigten, dass er regelmäßig am Training teilnehme und Schießleiter sei, nachgewiesen habe. Detaillierte Angaben, wie offensichtlich von der Beklagten gewünscht, könnten derzeit nicht erfolgen.
Mit dem Kläger am 25.05.2016 mittels Empfangsbekenntnis zugestelltem Widerspruchsbescheid vom 18.05.2016 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Eine regelmäßige Ausübung des Schießsports sei nur dann anzunehmen, wenn der Sportschütze jährlich wenigstens achtzehnmal oder ein Mal pro Monat intensiv und mit einer gewissen Dauer Schießübungen mit der Waffe betrieben habe, für die ein Bedürfnis geltend gemacht werde. Detaillierte Angaben zu dem Umfang des Schießtrainings habe der Kläger nicht machen können.
Der Kläger nahm nach Erlass des Widerspruchsbescheids in der Disziplin U.P2 an der Deutschen Meisterschaft mit der Pistole W mm teil und belegte den V. Platz. Eine Teilnahme an den Deutschen Meisterschaften setzt keine erfolgreichen Qualifizierungswettkämpfe voraus. Der Kläger nahm im Vorfeld der Meisterschaften auch an keinen anderen Wettkämpfen teil.
Mit Telefax vom Montag, den 27.06.2016, hat der Kläger Klage erhoben.
Er vertritt die Ansicht, er habe den Nachweis des waffenrechtlichen Bedürfnisses durch Vorlage der Bescheinigung vom 06.12.2015 erbracht. Der Kläger trainiere regelmäßig die Disziplinen K13, K17 und U. In der Disziplin U habe der Kläger in seiner Altersklasse bei der Deutschen Meisterschaft 2016 den V. Platz erreicht. Dies sei ohne regelmäßiges Training nicht möglich.
Soweit sich der Beklagte darauf berufe, dass der Kläger ausweislich des Range-buches in dem Zeitraum vom 01.11.2014 bis zum 30.11.2015 nur ein einziges Mal eingetragen gewesen sei, komme diesem Umstand keine beweiserhebliche Bedeutung zu. Denn zum einen sei der Beklagte unberechtigt in den Besitz des Rangebuches gelangt und zum anderen sei es üblich, dass Mitglieder des Vereins sich nicht in die Loseblattsammlung eintragen würden, wenn sie Zutritt zur Schießanlage erhielten. Die Sicherheitsschleuse sei zudem zeitweise nicht in Betrieb gewesen und die Blätter, in die sich die Besucher einzutragen hätten, im Ordner nur lose eingelegt.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid des Beklagten vom 24.02.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.05.2016 aufzuheben und
die Hinzuziehung des Prozessbevollmächtigten des Klägers im Vorverfahren für notwendig zu erklären.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er vertritt die Ansicht, der Kläger habe nicht nachgewiesen, mit jeder Waffe die geforderten Mindestzahlen von achtzehn bzw. zwölf Trainingseinheiten pro Jahr trainiert zu haben. Anwesenheits- und Standaufsichtslisten könnten keinen Nachweis über die Anzahl der Schießübungen erbringen. Der Nachweis könne durch Vorlage der Schießkladden geführt werden, die der Kläger aber nicht vorgelegt habe.
Das Gericht hat die Behördenakte sowie die Gerichtsakten 5 K 1359/16.DA und 5 K 1987/15.DA beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Anfechtungsklage ist teilweise begründet. Der Bescheid des Landrats des Beklagten vom 24.02.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.05.2016 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), soweit unter Nummer 2 des Bescheides dem Kläger zum einen aufgegeben wird, die in die Waffenbesitzkarten Nr. 234/90 und Nr. 31/04 eingetragenen Schusswaffen einschließlich Munition unverzüglich nachweislich einem Berechtigten im Sinne des Waffengesetzes zu übergeben oder nachweislich unbrauchbar zu machen, und zum anderen die Sicherstellung, Einziehung und Verwertung der Waffen und Munition angedroht wird. Im Übrigen ist der Bescheid des Landrats des Beklagten vom 24.02.2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheids rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.
Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist im Falle des Widerrufs einer waffenrechtlichen Erlaubnis der Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides (BVerwG, U. v. 16.05.2007 – 6 C 24/06 – juris, Rn. 35). Die erst nach dem 18.05.2016 unternommenen Aktivitäten des Klägers bleiben daher bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheids außer Betracht.
Gemäß § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG ist eine Erlaubnis nach dem Waffengesetz zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 4 WaffG muss der Erlaubnisinhaber u. a. ein Bedürfnis für den Waffenbesitz nachweisen. Das Fortbestehen des waffenrechtlichen Bedürfnisses ist auf Nachfrage der Behörde jederzeit auch nach Erteilung einer Waffenbesitzkarte nachzuweisen (§ 4 Abs. 4 Satz 3 WaffG).
Der Kläger hat den Nachweis eines Bedürfnisses für den Waffenbesitz gemäß §§ 4 Abs. 1 Nr. 4, 8, 14 Abs. 2 und 3 WaffG nicht erbracht. Nach den Feststellungen des Gerichts steht zwar außer Zweifel, dass der Kläger im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung Mitglied eines Schützenvereins war, der einem anerkannten Schießsportverband angehört. Daraus folgt – wie bereits ausgeführt – aber nicht schon per se ein waffenrechtliches Bedürfnis als Sportschütze.
Bei einem Sportschützen muss ein waffenrechtliches Bedürfnis nicht nur im Zeitpunkt des Erwerbs einer Waffe bestehen, sondern während der gesamten Dauer des Waffebesitzes (ebenso HessVGH, B. v. 21.03.2019 – 4 A 2355/17.Z – juris, Rn. 9; VG Aachen, U. v. 29.09.2007 – 6 K 1730/06 – juris, Rn. 44). Dass der Sportschütze die für die erste Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis erforderlichen regelmäßigen schießsportlichen Aktivitäten auch in den Folgejahren betreiben muss, belegt nicht nur die Formulierung in § 14 Abs. 1 Satz 1 WaffG, „Die Erlaubnis zum Erwerb und B e s i t z von Schusswaffen und Munition … „, sondern auch § 15 Abs. 1 Nr. 7 b WaffG, der dem Schießsportverein des Schützen auferlegt, einen Nachweis über die Häufigkeit der schießsportlichen Aktivitäten jedes seiner Mitglieder während der ersten drei Jahre zu führen und damit der Behörde die in § 4 Abs. 4 Satz 1 WaffG vorgesehene Regelüberprüfung zu ermöglichen (so auch HessVGH, B. v. 21.03.2019 – 4 A 2355/17.Z – juris, Rn. 9; VG Aachen, U. v. 29.09.2007 – 6 K 1730/06 – juris, Rn. 44).
Hierzu hat der HessVGH (a.a.O.) ausgeführt:
„Zwar wurde im Zusammenhang mit der bis zum 24. Juli 2009 geltenden Bestimmung des § 8 Abs. 2 WaffG 2002, wonach ein Bedürfnis im Sinne des § 8 Abs. 1 WaffG insbesondere vorliegt, wenn der Antragsteller Mitglied eines schießsportlichen Vereins ist, die Auffassung vertreten, dass es nach der intensiven Überprüfung eines Sportschützen nach drei Jahren (vgl. § 4 Abs. 4 WaffG) für den Bedürfnisnachweis ausreiche, dass ein Sportschütze Mitglied in einem Schießsportverein ist (vgl. auch BT-Drucks. 14/886 S. 110; a.F., a. A. VG Aachen, U. v. 28.09.2007 – 6 K 1730/06 – juris, Rn. 46). Nachdem § 8 Abs. 2 WaffG 2002 durch das Vierte Gesetz zur Änderung des Sprengstoffgesetzes vom 17. Juli 2009 (BGBl. I S. 2062) unter dem Eindruck des Amoklaufs von Winnenden am 11. März 2009 gestrichen wurde (vgl. dazu Gerlemann/B. Heinrich in: Steindorf, Waffenrecht, 10. Aufl. 2015, Einl. WaffG Rdnr. 25 b), kann kein ernstlicher Zweifel bestehen, dass der Fortbestand des waffenrechtlichen Bedürfnisses auch bei Sportschützen auf Dauer zu überprüfen ist. In Zusammenhang mit der Aufhebung des bisherigen § 8 Abs. 2 WaffG a.F. steht im Übrigen auch die Einfügung des Satzes 3 in § 4 Abs. 4 WaffG, wonach die zuständige Behörde auch nach Ablauf des in Satz 1 genannten Zeitraumes von drei Jahren nach Erteilung der ersten waffenrechtlichen Erlaubnis das Fortbestehen des Bedürfnisses prüfen kann (vgl. dazu N. Heinrich in Steindorf, a.a.O., § 4 Rdnr. 11 a).“
Auch nach dem Drei-Jahres-Zeitraum besteht bei Sportschützen daher nur dann ein waffenrechtliches Bedürfnis, solange der Schießsport weiter regelmäßig betrieben wird. Dies folgt unmittelbar aus § 45 Abs. 3 Satz 1 WaffG und den mit der Novellierung des Waffengesetzes im Jahre 2002 verfolgten gesetzgeberischen Zielen. Sie belegen zwingend, dass die Behörde verpflichtet und damit auch berechtigt ist, das Fortbestehen des waffenrechtlichen Bedürfnisses bei allen Waffenbesitzern und damit auch bei Sportschützen aus sachlichem Grund jederzeit zu überprüfen. Denn zum einen hat der Gesetzgeber mit § 45 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. Abs. 2 WaffG spezielle Regelungen für den Widerruf waffenrechtlicher Erlaubnisse bei vorübergehendem und endgültigem Wegfall des Bedürfnisses getroffenen, was keine andere als die Schlussfolgerung erlaubt, dass die in § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG normierte Grundregel des Widerrufs als Unterfall den Wegfall des Bedürfnisses einschließt (VG Aachen, U. v. 29.09.2007 – 6 K 1730/06 – juris, Rn. 54).
Eine regelmäßige Sportausübung ist in der Regel dann anzunehmen, wenn der Sportschütze im maßgeblichen Jahreszeitraum wenigstens achtzehnmal oder einmal pro Monat intensiv und mit einer gewissen Dauer Schießübungen mit einer Waffe der Art betrieben hat, für die er ein Bedürfnis geltend macht (HessVGH, B. v. 21.03.2019 – 4 A 2355/17.Z – juris, Rn. 10). Es genügt daher nicht, wenn der Kläger, der insgesamt acht Waffen besitzt, nur mit einer der Waffen innerhalb eines Jahres achtzehnmal oder einmal pro Monat intensiv und mit einer gewissen Dauer Schießübungen betrieben hat. Erforderlich ist, dass für jede Waffe ein Bedürfnis nachgewiesen wird, sodass die Schießübungen in der notwendigen Regelmäßigkeit mit jeder Waffe absolviert werden müssen.
Das Gericht stützt sich zur Konkretisierung des unbestimmten Rechtsbegriffs der Regelmäßigkeit auf die Gesetzesbegründung (amtl. Begründung zu § 14 WaffG, BT-Drs. 14/7758, S. 63; so bereits VG Darmstadt, U. v. 21.01.2011 – 5 K 321/10.DA – juris, Rn. 18). Hier wird zum Tatbestandsmerkmal der Regelmäßigkeit Folgendes ausgeführt:
„Eine regelmäßige Sportausübung ist in der Regel daher dann anzunehmen, wenn der Sportschütze im maßgeblichen Jahreszeitraum wenigstens achtzehnmal oder einmal pro Monat intensiv und mit einer gewissen Dauer Schießübungen mit einer Waffe der Art betrieben hat, für die er ein Bedürfnis geltend macht (Satz 2 Nr. 2).“
Der Kläger hat nicht den Nachweis erbracht, dass er den Schießsport regelmäßig im Sinne des § 14 Abs. 2 Satz 2 Nr.1 WaffG betrieben hat. Die Bescheinigung vom 06.12.2015 enthält nur den allgemeinen Hinweis, dass der Kläger „in den vergangenen 12 Monaten regelmäßig als Schießleiter tätig“ gewesen sei und „regelmäßig am Training“ teilgenommen habe. Die Bescheinigung konkretisiert weder den Umfang noch die Art der Schießleistung, die der Kläger erbracht haben will. Auch die Bestätigung der X vom 20.12.2015, mit der dem Kläger bescheinigt wurde, dass er im Rahmen seiner Vereinstätigkeit für den Schützenverein Z in den letzten Jahren durchschnittlich an vier Tagen in der Woche in der Schießanlage in Y tätig gewesen sei, lässt nicht erkennen, was genau der Kläger während dieser Zeiten in der Schießanlage gemacht hat. Weder die Verwaltungstätigkeit für den Verein noch die Standaufsicht auf der Schießbahn machen den konkreten Nachweis eines Bedürfnisses für jede einzelne Waffe entbehrlich, die der Kläger besitzt.
Das waffenrechtliche Bedürfnis besteht auch nicht hinsichtlich der Wettkampfwaffe W, die der Kläger bei der Deutschen Meisterschaft 2016 im Wettkampf verwendet hat. Vorliegend muss die Kammer nicht entscheiden, ob und ggf. in welchem Umfang bei der Beurteilung des waffenrechtlichen Bedürfnisses nach § 14 Abs. 2 WaffG auch die gesetzlichen Wertungen des § 14 Abs. 3 WaffG zu berücksichtigen sind, da die Voraussetzungen dieser Norm, die spezielle Regelungen für den Wettkampfschützen vorsieht, nicht vorliegen. Nach § 14 Abs. 3 Nr. 2 WaffG kann der Einsatz einer Waffe im Wettkampf ein waffenrechtliches Bedürfnis begründen, wenn die Waffe zur Ausübung des Wettkampfsports erforderlich ist und der Antragsteller „regelmäßig an Schießsportwettkämpfen“ teilgenommen hat.
Um die Anzahl der Waffen von Sportschützen stärker vom Bedürfnis abhängig zu machen, erweitert die Vorschrift die Anforderungen für die Befürwortung eines waffenrechtlichen Bedürfnisses. § 14 Abs. 3 WaffG lässt eine Überschreitung des Grundkontingents von Waffen nur zu, wenn der Schütze seine regelmäßige Wettkampfteilnahme nachweist. Regelmäßig ist eine Wettkampfteilnahme, wenn eine gewisse Teilnahmehäufigkeit vorliegt, die den Schluss zulässt, dass sich der Sportschütze aktiv am Schießsport beteiligt. Der in § 14 Abs. 3 WaffG verwendete Begriff der Regelmäßigkeit kann nicht mit dem gleichlautenden Begriff in § 14 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 WaffG gleichgesetzt werden, da er nicht an Trainingseinheiten, sondern an eine Wettkampfteilnahme anknüpft und die Teilnahme an zwölf bzw. achtzehn Wettkämpfen im Jahr selbst für Sportschützen im Leistungsbereich kaum zu erfüllen wäre (so auch 14.3 der VwV zum WaffG).
Allein durch die Teilnahme an der Deutschen Meisterschaft 2016 erfüllt der Kläger den Tatbestand der regelmäßigen Wettkampfteilnahme nicht. Denn bei der einmaligen Teilnahme an dem Wettkampf, dem keine Qualifizierungswettkämpfe vorausgegangen sind, handelt es sich lediglich um ein singuläres Ereignis, das zudem außerhalb des maßgeblichen Entscheidungszeitpunkts der letzten Behördenentscheidung liegt.
Weiterhin muss nach § 14 Abs. 3 WaffG auch die regelmäßige Wettkampfteilnahme von einer Bescheinigung des Schießsportverbands umfasst sein, mit der bestätigt wird, dass der Sportschütze regelmäßig an Schießsportwettkämpfen teilgenommen hat. Eine derartige Bescheinigung liegt gleichfalls nicht vor.
Es liegen auch die Voraussetzungen des § 45 Abs. 3 Satz 1 WaffG nicht vor, die es der Waffenbehörde ermöglichen, von einem Widerruf der Waffenbesitzkarte bei Wegfall des Bedürfnisses abzusehen. Anhaltspunkte für einen vorübergehenden Wegfall des Bedürfnisses im Sinne der 1. Alternative des § 45 Abs. 3 Satz 1 WaffG sind weder vorgetragen noch erkennbar.
Ein besonderer Fall, bei dem ausnahmsweise auch bei einem endgültigen Wegfall des waffenrechtlichen Bedürfnisses von einem Widerruf der Waffenbesitzkarte abgesehen werden kann (§ 45 Abs. 3 Satz 1 2. Alt. WaffG), ist gleichfalls nicht ersichtlich. Bei § 45 Abs. 3 Satz 1 2. Alt. WaffG handelt es sich um eine eng auszulegende Ausnahmevorschrift, die es den Waffenbehörden ermöglicht, in Härtefällen flexibel zu reagieren. Nach der Gesetzesbegründung (Gesetzesbegründung zu BT-Drs. 14/7758, S. 79) kann ein besonderer Grund darin gesehen werden, dass ein Jäger, Sportschütze, Waffen- oder Munitionssammler gewissermaßen sein Leben lang die Jagd, den Schießsport oder das Sammeln ausgeübt hat und nunmehr bei altersbedingter dauernder Unmöglichkeit zu einem aktiven Umgang mit Waffen und Munition nicht mehr in der Lage ist. Hiervon ausgehend kann nicht festgestellt werden, dass im Falle des Klägers ein besonderer Grund im Sinne des § 45 Abs. 3 Satz 1 2. Alt. WaffG vorliegt, da dieser den Schießsport weiterhin ausübt, wie die Teilnahme an den Deutschen Meisterschaften in den Jahren 2016 und 2017 zeigt.
Soweit der Beklagte mit seiner Verfügung die unverzügliche Rückgabe der Waffenbesitzkarte, spätestens jedoch vier Wochen nach Rechtskraft des Bescheids, anordnete, ist diese Regelung zwar rechtwidrig, verletzt den Kläger aber nicht in seinen Rechten. Eine Frist von vier Wochen nach Rechtskraft des Bescheids ist ersichtlich nicht mehr als unverzügliche Rückgabe der Waffenbesitzkarte, wie dies § 46 Abs. 1 Satz 1 WaffG vorsieht, anzusehen. Da die Rückgabefrist aber lediglich verlängert wurde, wird der Kläger durch die Fristsetzung nicht in seinen Rechten verletzt.
Der Bescheid des Landrats des Beklagten vom 24.02.2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheids derselben Behörde vom 18.05.2016 ist aber rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), soweit unter Nummer 2 des Bescheides dem Kläger aufgegeben wird, die in die Waffenbesitzkarte eingetragenen Schusswaffen einschließlich Munition unverzüglich, spätestens jedoch vier Wochen nach Rechtskraft des Bescheids, nachweislich einem Berechtigten im Sinne des Waffengesetzes zu übergeben oder nachweislich unbrauchbar zu machen. Denn das Gesetz sieht in § 46 Abs. 2 Satz 1 WaffG vor, dass dem Waffenbesitzer „eine angemessene Frist“ zu setzen ist; eine unverzügliche Übergabe oder ein unverzügliches Unbrauchbarmachen trägt der tatsächlichen Situation, in der sich ein Waffenbesitzer nach Widerruf der Waffenbesitzkarte befindet, nicht Rechnung. Die Frist wird auch nicht dadurch rechtmäßig, dass die Verfügung eine Verlängerung für den Fall des Widerspruchs vorsieht. Auch wenn dann eine Frist von vier Wochen nach Rechtskraft des Bescheids gilt, so kann einem Waffenbesitzer nicht zugemutet werden, allein zur Verlängerung der Handlungsfrist einen kostenpflichtigen Widerspruch zu erheben.
Weiterhin ist die Regelung rechtswidrig, soweit sie undifferenziert die Sicherstellung, Einziehung und Verwertung der Waffen und Munition androht (Nummer 2, 2. Absatz des Bescheids). Als Zwangsmittel sieht § 46 Abs. 2 Satz 2 WaffG die Sicherstellung vor. Ob es zu einer Verwertung und Einziehung der Waffen kommt, richtet sich nach den Voraussetzungen des § 46 Abs. 5 WaffG, die zum Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung ersichtlich nicht vorlagen. Da der Beklagte mit der Aufzählung kein „konkretes“ Zwangsmittel benennt, ist die Verfügung insoweit rechtswidrig.
Die aus dem Tenor ersichtliche Kostenquote entspricht dem Verhältnis des jeweiligen Obsiegens und Unterliegens der Beteiligten (§ 155 Abs.1 Satz 1 VwGO).
Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren war notwendig im Sinne des § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO. Die Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren bestimmt sich danach, welche Anforderungen in dem konkreten Fall eine Rechtsverfolgung gestellt hat. Ausgangspunkt der rechtlichen Beurteilung ist die Schwierigkeit der Sache, die jedoch nicht abstrakt, sondern unter Berücksichtigung der Sachkunde und der (persönlichen) Verhältnisse des Klägers festzustellen ist. Maßgebend ist, ob sich ein vernünftiger Bürger mit gleichem Bildungs- und Erfahrungsstand bei der gegebenen Sachlage eines Rechtsanwalts oder sonstigen Bevollmächtigten bedient hätte. Hierbei kommt es nicht auf die subjektive Sicht des Klägers an, sondern darauf, wie ein verständiger Dritter in dessen Situation gehandelt hätte. Die Beurteilung ist nach der Sachlage vorzunehmen, wie sie sich im Zeitpunkt der Zuziehung eines Verfahrensbevollmächtigten dargestellt hat. Notwendig ist die Zuziehung eines Rechtsanwalts nur dann, wenn es der Partei nach ihren persönlichen Verhältnissen und wegen der Schwierigkeiten der Sache unzumutbar war, das Vorverfahren selbst zu führen. Das war hier der Fall. Gegenstand des Vorverfahrens war der Widerruf der Waffenbesitzkarte, deren rechtliche Voraussetzungen auch von einem Sportschützen nicht vollständig überblickt und sachgerecht bewertet werden können.
[…]