Bedingt vorsätzliches Handeln setzt voraus, dass der Täter den Eintritt des tatbestandlichen Erfolges als möglich und nicht ganz fernliegend erkennt, ferner, dass er ihn billigt oder sich um des erstrebten Zieles willen mit der Tatbestands verwirklichung zumindest abfindet. (11 / 414)
Bedingter Tötungsvorsatz
Bedingten Tötungsvorsatz hat, wer den Eintritt des Todes als mögliche Folge seines Handelns erkennt (3 / 914)
Bei Mord kein minder schwerer Fall des Totschlages
Der Bundesgerichtshof hat in seinem Beschluss vom 5.10.2010 in dem Verfahren 1 StR 478/10 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Vorschrift des § 213 StGB, die für den Totschlag dann, wenn der Täterohne eigene Schuld durch eine ihm oder einem Angehörigen zugefügte Mißhandlung oder schwere Beleidigung von dem getöteten Menschen zum Zorn gereizt und hierdurch auf …