Nach § 63 AufenthG muss jeder Beförderungsunternehmer, der im Schengen-Raum einen grenzüberschreitenden Linienbusverkehr mit Zielort in Deutschland betreibt, vor dem Überschreiten der deutschen Grenze die Pässe und Aufenthaltstitel der Passagiere kontrollieren. (1 / 148)
Kein Busführerschein bei erheblichen Vorstrafen
Die Fahrerlaubnis der Klasse D (Busführerschein) erfordert nach § 11 Abs 1 Satz 4 FeV eine persönliche Zuverlässigkeit des Fahrers im Hinblick auf das Vertrauensverhältnis zu seinen Fahrgästen. (3 / 2.239)
Offenbacher Polizei verhindert Kaffeefahrten
Kaffeefahrten haben häufig den Zweck (älteren) Menschen mit Gewinnversprechen und vermeintlich billigen Angeboten Geld „aus der Tasche“ zu ziehen… (1 / 26)
Konkurrenzen bei Lenk- und Ruhezeitverstößen von Fahrer und Unternehmer
In seiner Entscheidung vom 15.07.2010 in dem Verfahren 2 Ss-OWi 276/10 hat sich das OLG Frankfurt ausführlich mit den Konkurrenzen bei Lenk- und Ruhezeitverstößen von Fahrer und Unternehmer befasst und in den Gründen u.a. folgendes ausgeführt: (1 / 158)
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