Nach § 63 AufenthG muss jeder Beförderungsunternehmer, der im Schengen-Raum einen grenzüberschreitenden Linienbusverkehr mit Zielort in Deutschland betreibt, vor dem Überschreiten der deutschen Grenze die Pässe und Aufenthaltstitel der Passagiere kontrollieren.
In seinem Urteil vom 13.12.2018 (C-412/17 und C-474/17) stellt der EuGH jedoch fest, dass der Schengener Grenzkodex es verbietet, einem Beförderungsunternehmer, der einen Linienbusverkehr mit Zielort in Deutschland betreibt, die Kontrollpflicht aufzuerlegen.
Da die in Rede stehenden Kontrollen durchgeführt werden, wenn dieReisenden zu Beginn der grenzüberschreitenden Reise in den Buseinsteigen, handelt es sich um Kontrollen innerhalb des Hoheitsgebiets eines Mitgliedstaats, die verboten sind, wenn sie die gleiche Wirkung wie Grenzübertrittskontrollen haben.
Nach Ansicht des EuGH haben die in Rede stehenden Kontrollen i.S.d. § 63 AufenthG eine solche Wirkung und sind daher verboten.
Die Kontrollen sollen nämlich nur sicherstellen, dassden Personen, die sich im Bus befinden und die Absicht haben, die deutscheGrenze zu überschreiten, tatsächlich gestattet werden kann, in das deutscheHoheitsgebiet einzureisen. Sie sollen somit –ebenso wie die Kontrollen durch die Grenzschutzbehörden beim Überschreiten der Außengrenzen –die Passagiere daran hindern, in das deutsche Hoheitsgebiet zu gelangen, wenn sie nicht über die erforderlichen Reisedokumente verfügen. Sie werden mithin gerade durch die Überschreitung einer Binnengrenze ausgelöst.Außerdem hat die streitige Kontrollpflicht allgemeinen Charakter und gilt für alle grenzüberschreitenden Buslinien, unabhängig vom Verhalten der betreffenden Personen und von Umständen, aus denen sich die Gefahr einer Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung ergibt. Des Weiteren muss die Kontrolle der Reisedokumente systematisch bei allen Reisenden auf allen grenzüberschreitenden Buslinien vorgenommen werden. Für die auf das deutsche Hoheitsgebiet beschränkten Liniengiltdie streitige Kontrollpflicht hingegen nicht, obwohl sie eine ebenso große oder größere Streckenlänge haben können als die von der Kontrollpflicht erfassten grenzüberschreitenden Linien.