In dem vom FG Hamburg am 25.5.2020 entschiedenen Verfahren (4 K 102/19) hatte der Prozessbevollmächtigte (versehentlich) anstelle der Klage einen anderen Schriftsatz an das Gericht per beA versandt. (9 / 352)
Gerichtliche Praxis elektronisch eingereichte Schriftsätze nur in schwarz-weiß auszudrucken ist rechtlich nicht haltbar.
Dies hat das KG Berlin bezogen auf das LG Berlin in seiner Entscheidung vom 23.06.2020(5 W 1031/20) festgestellt und sich für die Zukunft vorbehalten, „eine Bearbeitung von Akten des Landgerichts Berlin mit entsprechenden Defiziten von vornherein abzulehnen“. Das KG hat zu seiner Entscheidung folgende Leitsätze veröffentlicht: (4 / 284)
Ohne qualifizierte Signatur in Rheinland-Pfalz?
Keine gute Idee!Denn in Straf- und Bußgeldverfahren ist in Rheinland-Pfalz eine Einreichung formbedürftiger elektronischer Dokumente auf sicherem Übertragungsweg ohne qualifizierte elektronische Signatur erst ab dem 1. Januar 2020 wirksam möglich. (1 / 214)
Qualifizierte Signatur nicht unbedingt erforderlich
Die Wahrung der Schriftform nach § 81 Abs. 1 Satz 1 VwGO durch ein elektronisches Dokument setzt nach § 55a Abs. 3 VwGO voraus, dass das elektronische Dokument entweder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht wird. (5 / 395)
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