Bedingt vorsätzliches Handeln setzt voraus, dass der Täter den Eintritt des tatbestandlichen Erfolges als möglich und nicht ganz fernliegend erkennt, ferner, dass er ihn billigt oder sich um des erstrebten Zieles willen mit der Tatbestands verwirklichung zumindest abfindet. (7 / 398)
Gefährliche Gewalthandlung = bedingter Tötungsvorsatz?
Der Angeklagte wollte sich durch Polizeibeamte erschießen lassen. Er plante, Polizisten zu seinem Büro zu locken und sie mit einem Druckluftnagler zu beschießen, um so sie zu veranlassen, von ihren Dienstwaffen Gebrauch zu machen und ihn zu erschießen. (1 / 387)
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Rechtswidrige Zueignung bei gewalttätigem Eintreiben offenen Lohns?
In dem vom BGH am 13.01.2016 entschiedenen fall (2 StR 347/15) hatten beide Angeklagte gegen den Geschädigten, einen Bauunternehmer, noch offene Lohnforderungen aus einem vorangegangenen Beschäftigungsverhältnis. Da sie wiederholt vertröstet und hingehalten worden waren, lauerten sie dem Geschädigten auf, forderten unter Drohung mit einem „erhobenen Holzschlagwerkzeug“ Bargeld und entnahmen seiner Geldbörse einen Betrag von 200 …
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