Der Angeklagte wollte sich durch Polizeibeamte erschießen lassen. Er plante, Polizisten zu seinem Büro zu locken und sie mit einem Druckluftnagler zu beschießen, um so sie zu veranlassen, von ihren Dienstwaffen Gebrauch zu machen und ihn zu erschießen.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit versuchter gefährlicher Körperverletzung in zwei tateinheitlichen Fällen verurteilt.
Diese Entscheidung hob der BGH (2 StR 213/15) am 17. Februar 2016 u.a. mit der Begrüundung, es erscheine bereits zweifelhaft, ob die Annahme bedingten Tötungsvorsatzes tragfähig begründet sei, auf.
[…] Zwar liegt es bei äußerst gefährlichen Gewalthandlungen nahe, dass der Täter mit der Möglichkeit rechnet, das Opfer könne dabei zu Tode kommen, und dass er, weil er gleichwohl sein gefährliches Handeln beginnt oder fortsetzt, einen solchen Erfolg billigend in Kauf nimmt (Senat, Beschluss vom 27. August 2013 – 2 StR 148/13, NStZ 2014, 35). Der Schluss von einer besonders gefährlichen Gewalthandlung auf einen bedingten Tötungsvorsatz ist jedoch nur dann rechtsfehlerfrei, wenn der Tatrichter auch die im Einzelfall in Betracht kommenden Umstände in seine Erwägungen einbezogen hat, die den Vorsatz in Frage stellen können (Senat, Urteil vom 26. November 2014 – 2 StR 54/14, NStZ 2015, 516, 517; Urteil vom 27. August 2013 – 2 StR 148/13, NStZ 2014, 35).
Liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass der Täter die Gefahr des Eintritts eines tödlichen Erfolgs ausnahmsweise nicht erkannt oder jedenfalls darauf vertraut hat, ein solcher Erfolg werde nicht eintreten, ist der Tatrichter verpflichtet, sich hiermit auseinander zu setzen (Senat, Urteil vom 16. September 2015 – 2 StR 483/14, NStZ 2016, 25, 26).Das Schwurgericht hat zur Begründung des bedingten Tötungsvorsatzes bezüglich PK M. zwar im Ausgangspunkt zutreffend darauf abgestellt, dass der Angeklagte aus der vorangegangenen Abgabe der Schüsse Wucht und Geschwindigkeit der mit dem Druckluftnagler verschossenen Nägel wahrgenommen, ihre mögliche tödliche Wirkung erkannt und aufgrund der geringen Entfernung und des fehlenden Schutzes hinsichtlich PK M. gebilligt habe. Bei der Schussabgabe auf die in unmittelbarer Nähe des PK M. stehenden Polizeibeamten B. und P. hat es diesen Schluss nicht „mit der notwendigen Sicherheit“ zu ziehen vermocht, weil Kopf- und Rumpfbereich der Beamten B. und P. geschützt gewesen seien. In Ansehung des dynamischen Geschehens und der besonderen Situation des Angeklagten hätte es sich jedoch zur näheren Erörterung der Frage gedrängt sehen müssen, ob der Angeklagte dies in sein Bewusstsein aufgenommen hatte.
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