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Natürliche Handlungseinheit zweier Lastschriften

Entscheidung des Bundesgerichtshofs
Zwei am selben Tag in betrügerischer Absicht eingereichte Lastschriften stehen in „natürlicher Handlungseinheit“ zueinander. Dies hat der Bundesgerichtshof in seinem Beschluss vom 14. September 2010 in dem Verfahren 4 StR 422/10 festgestellt und das mit der Revision angefochtene Urteil entsprechend abgeändert.

In den Entscheidungsgründen führt der BGH unter anderem folgendes aus:

[…]Entgegen der Auffassung des Landgerichts stehen die Fälle II. 3 und 4 der Urteilsgründe nicht in Realkonkurrenz.
a) Nach den hierzu getroffenen Feststellungen reichte der Angeklagte am 10. Juli 2006 bei der Volks- und Raiffeisenbank unberechtigt zwei Lastschriften ein, mit denen er von einem bei der Kreissparkasse
geführten Konto des Zeugen D. 25.000 Euro und weitere 56.780 Euro einzog.
Vor Eingang der durch den Widerspruch des Zeugen veranlassten Rücklastschriften verfügte er in Höhe von insgesamt 51.578,53 Euro über das auf seinem Konto verbuchte Guthaben. Er hatte den Widerspruch vorausgesehen und war zum Ausgleich des verbliebenen Minussaldos nicht in der Lage.

b) Danach stehen die beiden am selben Tag eingereichten Lastschriften jedenfalls in natürlicher Handlungseinheit. Eine solche liegt vor, wenn zwischen einer Mehrheit strafrechtlich relevanter Verhaltensweisen ein derart unmittelbarer räumlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht, dass das gesamte Handeln des Täters auch für einen Dritten objektiv als einheitliches zusammengehöriges Tun erscheint, und wenn die einzelnen Betätigungen auf einer einzigen Willensentschließung beruhen […] Diese Voraussetzungen sind hier, […] gegeben (vgl. Senat, Beschluss vom 18. Mai 2010 – 4 StR 182/10).

Die Entscheidungen kann hier auf den Seiten des BGH im Volltext abgerufen werden.

Veröffentlicht: 8. Oktober 2010 Ohne Gewähr...

Kategorie: StrafrechtSchlagwörter: Betrug, BGH, Handlungseinheit, natürliche Handlungseinheit, StGB, § 263 StGB

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