Nicht nur Frankfurt am Main, sondern auch andere Kommunen, wie z.B. Neu-Isenburg (siehe z.b. »hier« oder »hier«), haben in der Vergangenheit zur Überwachung des ruhenden Verkehrs und insbesondere zur Feststellung von Falschparkern private Dienstleister oder auch Leiharbeiter eingesetzt.
Besteuerung von Renten als Doppelbesteuerung unzulässig?
Mit der Frage, ob die Besteuerung einer Altersrente zu einer verfassungswidrigen Doppelbesteuerung führt hat sich das FG Baden-Württemberg in seiner Entscheidung vom 1.10.2019 (8 K 3195/16), nachdem das Verfahren vom BFH zurückverwiesen war, erneut befasst.
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Berechnung der Verjährungsfristen des § 31 OWiG
In seiner Entscheidng vom 28.6.2019 ( 2 Rb 8 Ss 486/19) hat das OLG Karlsruhe sich mit der Berechnung der Verjährungsfristen des § 31 OWiG befasst und auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen hin das Urteil des Amtsgerichts aufgehoben und das Verfahren eingestellt.
Vergleich richterlichen Handelns mit der NS-Justiz strafbar?
In dem vom OLG Karlsruhe am 4.11.2019 entschiedenen Verfahren (2 Rv 34 Ss 714/19) hatte der spätere Angeklagte in einer E-Mail die u.a. an das Amtsgericht gerichtet war folgendes ausgführt: „Wenn Richter, wie die des Staatsgerichtshofs Stuttgart zu 1 VB 60/14 den berechtigten Grund einer Verfassungsbeschwerde gegen nicht vorgebrachte und auch Beschwerde untaugliche Gründe substituieren, …
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Selbständiges Einziehungsverfahren – gar nicht so einfach…
In dem vom Landgericht Darmstadt am 4.11.2019 entschiedenen Verfahren (3 Qs 427/19) hatte zuvor das AG Offenbach gegen die Beschwerdeführerin die Einziehung von 79.468 € angeordnet, nachdem der strafrechtliche Vorwurf des (Sozialhilfe-)Betrugs verjährt und das Strafverfahren eingestellt worden war.
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Insolvenz der BRH ViaBus GmbH?
Das Amtsgericht Essen hat am 19.09.2019 Rechtsanwalt Meißner aus Essen zum vorläufigen Insolvenzverwalter für die BRH ViaBus GmbH, 67059 Ludwigshafen bestellt.
Fiktive Terminsgebühr bei der Untätigkeitsklage
Mit seiner Entscheidung vom 8.08.2019 ( L 2 AS 328/18 B) hat der 2. Senat des LSG Hessen seine bisherige Rechtsprechung aufgegeben und festgestellt, dass eine (fiktive) Terminsgebühr bei unstreitiger Erledigung einer Untätigkeitsklage durch Übersendung des begehrten Bescheides bzw. Widerspruchsbescheides nicht entsteht.