Wie einer Verlautbarung der BRAK zu entnehmen ist, ist der Starttermin für das Besondere elektronische Anwaltspostfach weiterhin ungewiss. Das System selbst sei zwar fertiggestellt, die Verordnung über die Rechtsanwaltsverzeichnisse und die besonderen elektronischen Anwaltspostfächer (RAVPV) zwar am 28. September in Kraft getreten, jedoch in den vor dem Anwaltsgerichtshof laufenden Verfahren keine Einigung mit den betreffenden Anwälten erziehlt worden, so dass man von Seiten der BRAK nun darauf hoffe, dass der Anwaltsgerichtshof durch Aufhebung der bestehendenden einstweiligen Anordnungen „den Start des beA ermöglichen wird“.
Allerdings wird wohl enteggen der Hoffnung der BRAK von Seiten des Anwaltsgerichtshofes keine besondere Eile angenommen werden und soll den Anwälten in den anhängigen Verfahren eine Schriftsatzsfrist bis zum 10. Oktober 2016 eingeräumt worden sein. Damit dürfte eine Entscheidung des AGH wohl frühestens Ende Oktober zu erwarten sein.
Die prozessierenden Anwälte scheinen die Auffassung zu vertreten, dass die RAVPV verfassungswidrig ist, da § 31c BRAO den Verordnungsgeber nicht ermächtige, mit der zu erlassenden Rechtsverordnung in Grundrechte der Rechtsanwälte einzugreifen und eine solche Ermächtigungsgrundlage auch nicht entbehrlich sei.
Es bleibt weiter spannend…