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Kostenlose Erstberatung durch Rechtsanwalt?

In seinem Urteil vom 08.08.2012 (91 C 582/12 (18)) befasste sich das Amtsgericht Wiesbaden mit einem Fall, in dem der Rechtssuchende offensichtlich gegenüber der Gebührenrechnung seine Rechtsanwaltes eingewandt hatte, dass er nicht zur Bezahlung in der Lage sei und dies auch dem Anwalt vorab mitgeteilt habe.

Das Gericht gab der Honorarklage mit der maßgeblichen Begründung, der Ratsuchende habe nicht Beweisen können, dass er den Anwalt darauf hingewiesen habe, dass er entgeltfreien Rat wolle, statt.

Des weiteren führte das Gericht aus, dass der Mandant auch nicht gegen seine Zahlungspflicht einwenden könne, der Anwalt habe ihn darüber aufklären müssen, dass die anwaltliche Erstberatung entgeltpflichtig sei.

Eine solche Hinweispflicht bestehe nicht allgemein, sondern nur dann, wenn der Mandant für den Anwalt erkennbar davon ausgeht, nicht zahlen zu müssen, etwa weil er zu Beginn der Beratung deutlich macht, keine Kosten übernehmen zu können.

Dass der Beklagte dies deutlich gemacht habe, sei nicht bewiesen. Die aus § 49b Abs. 5 BRAO folgende Hinweispflicht gelte im Übrigen nicht für die Erstberatungsgebühr, da es sich die Erstberatungsgebühr nicht nach dem Gegenstandswert richte.

Veröffentlicht: 20. September 2012 Ohne Gewähr...

Kategorie: SonstigesSchlagwörter: AG Wiesbaden, BRAO, Entscheidung, Hinweispflicht, RVG, Urteil, § 49b BRAO

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