In seiner Entscheidung vom 3. Mai 2019 (2 U 1/19) hat das OLG Frankfurt ausgeführt, dass es nach seiner Auffassung gegenwärtig noch nicht überwiegend wahrscheinlich sei, dass es letztlich zu einem Austritt Großbritanniens aus der Europäischen Union komme, ohne dass irgenein Abkommen mit der Europäischen Union diesen Austritt vertraglich regelt.
In den Entscheidungsgründen führt das OLG hierzu u.a. aus:
[…]
[…]OLG Frankfurt, 2 U 1/19, Urteil vom 3.05.2019
Zwar würde mit dem Austritt Großbritanniens aus der Europäischen Union grundsätzlich auch die oben genannte Verordnung wirkungslos, da ihre Anwendbarkeit die Mitgliedschaft der Staaten in der Europäischen Union voraussetzt. Die Europäische Union und Großbritannien bemühen sich aber, den Austritt Großbritanniens aus der Europäischen Union durch ein Abkommen zu regeln. Das insoweit in der Vergangenheit verhandelte und entworfene Abkommen (2019/C 66 I/01) enthält hierzu in Artikel 67 Abs. 2 folgende Regelung:
„Im Vereinigten Königreich sowie in den Mitgliedstaaten finden in Fällen, die einen Bezug zum Vereinigten Königreich aufweisen, die folgenden Rechtsakte oder Bestimmungen auf die Anerkennung und Vollstreckung von Urteilen, Entscheidungen, öffentlich Urkunden, gerichtlichen Vergleichen und Gerichtsstandsvereinbarungen Anwendung:
a) Die Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 findet Anwendung auf die Anerkennung und Vollstreckung von Urteilen, die in vor dem Ablauf des Übergangszeitraums eingeleiteten gerichtlichen Verfahren ergangen sind, sowie auf öffentliche Urkunden …“
Zwar hat das britische Unterhaus seine Zustimmung zu diesem Abkommen mit der Europäischen Union wiederholt versagt. Auch ist eine Zustimmung gegenwärtig nicht absehbar. Dass es letztlich zu einem Austritt Großbritanniens aus der Europäischen Union kommt, ohne dass irgendein Abkommen mit der Europäischen Union diesen Austritt vertraglich regelte, erscheint aber nach der gegenwärtig vorzunehmenden Prognose als nicht überwiegend wahrscheinlich. Gerade die erneute Fristverlängerung, nunmehr bis zum 31.10.2019, hat zum Ziel, durch weitere Verhandlungen doch noch den beiderseits grundsätzlich angestrebten Abschluss eines Abkommens zu erreichen. Sofern dies gelingen sollte, kann davon ausgegangen werden, dass jedenfalls die künftige Anerkennung und Vollstreckung von Urteilen aus der Europäischen Union auch in Großbritannien in vergleichbarer Weise mitvereinbart werden würde. Diese Thematik gehört soweit ersichtlich nicht zu den umstrittenen Bereichen der politischen Debatte.