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Streitwert für Herausgabe einer General- oder Vorsorgevollmacht

In seiner Entscheidung vom 12.04.2019 (8 W 9/19) hat sich das OLG Frankfurt mit der Ermittlung des Streitwerts einer Klage auf Herausgabe der Urkunden über die Erteilung einer Vorsorge- und Generalvollmacht befasst und folgenden Leitsatz aufgestellt:

Der Streitwert für eine Klage auf Herausgabe einer widerrufenen Vollmacht richtet sich nach § 3 ZPO. Im Rahmen der konkreten Bemessung sind in erster Linie der Umfang der Vollmacht und der Wert des von der Vollmacht betroffenen Vermögens maßgebend, da diese Faktoren den wirtschaftlichen Wert einer Vollmacht bestimmen.

Aus den Entscheidungsgründen:

[…]

Der Streitwert für eine Klage auf Herausgabe einer widerrufenen Vollmacht richtet sich nach § 3 ZPO (vgl. Greger, in: Zöller, ZPO, 32. Aufl. 2018, § 3, Rdnr. 16 – Stichtwort „Vollmacht“). Im Rahmen der konkreten Bemessung sind in erster Linie der Umfang der Vollmacht (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 28.10.2010 – Xa ZR 81/09 -, juris) und der Wert des von der Vollmacht betroffenen Vermögens maßgebend, da diese Faktoren den wirtschaftlichen Wert einer Vollmacht bestimmen (vgl. dazu näher KG, Beschluss vom 29.05.1970 – 1 W 1272770 -, WM 1970, 1305). Dieser ist hier auf einen Betrag in Höhe von € 12.000,00 zu schätzen. Ein höherer Betrag kommt trotz des Umfangs der Generalvollmacht nicht in Betracht, da das Vermögen der Klägerin in dem nach § 40 GKG maßgeblichen Zeitpunkt der Klageerhebung offensichtlich sehr eng begrenzt gewesen ist, weswegen der Klägerin auch zuvor mit Beschluss vom 11. Januar 2019 (Bl. 49 d. A.) Prozesskostenhilfe bewilligt worden war.

[…]

OLG Frankfurt 8 W 9/19 vom 12.04.2019

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Veröffentlicht: 13. Juni 2019 Ohne Gewähr...

Kategorie: SonstigesSchlagwörter: 2019, Entscheidung, Gegenstandswert, OLG, OLG Frankfurt, STreitwert, Vorsorgevollmacht

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