In seiner Entscheidung vom 12.04.2019 (8 W 9/19) hat sich das OLG Frankfurt mit der Ermittlung des Streitwerts einer Klage auf Herausgabe der Urkunden über die Erteilung einer Vorsorge- und Generalvollmacht befasst und folgenden Leitsatz aufgestellt:
Aus den Entscheidungsgründen:
[…]
Der Streitwert für eine Klage auf Herausgabe einer widerrufenen Vollmacht richtet sich nach § 3 ZPO (vgl. Greger, in: Zöller, ZPO, 32. Aufl. 2018, § 3, Rdnr. 16 – Stichtwort „Vollmacht“). Im Rahmen der konkreten Bemessung sind in erster Linie der Umfang der Vollmacht (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 28.10.2010 – Xa ZR 81/09 -, juris) und der Wert des von der Vollmacht betroffenen Vermögens maßgebend, da diese Faktoren den wirtschaftlichen Wert einer Vollmacht bestimmen (vgl. dazu näher KG, Beschluss vom 29.05.1970 – 1 W 1272770 -, WM 1970, 1305). Dieser ist hier auf einen Betrag in Höhe von € 12.000,00 zu schätzen. Ein höherer Betrag kommt trotz des Umfangs der Generalvollmacht nicht in Betracht, da das Vermögen der Klägerin in dem nach § 40 GKG maßgeblichen Zeitpunkt der Klageerhebung offensichtlich sehr eng begrenzt gewesen ist, weswegen der Klägerin auch zuvor mit Beschluss vom 11. Januar 2019 (Bl. 49 d. A.) Prozesskostenhilfe bewilligt worden war.
[…]OLG Frankfurt 8 W 9/19 vom 12.04.2019