Bezüglich der Frage, ob Syndikusanwälte sich von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreien lassen können ist seit den Entscheidungen des BSG aus 2014 (B 5 RE 13/14 R, B 5 RE 9/14 R, B 5 RE 3/14 R), mit denen ein einfachgesetzlichen Anspruch von Syndikusanwälten auf Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung gem. § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI verneint wurde, einiges Geschehn.
So sind zu Az. 1 BvR 2534/14 und 1 BvR 2584/14 zwei Verfassungsbeschwerden einer Rechtsanwältin und eines Rechtsanwaltes anhängig, die Mitglieder von Anwaltsversorgungswerken sind und aufgrund aufgrund von Arbeitsverträgen Tätigkeiten in Unternehmen ausüben. Im Rahmen dieser Tätigkeiten nehmen sie juristische Aufgaben für ihren Arbeitgeber wahr.
Unter dem 13. Januar hat das BMJV ein Eckpunktepapier zur Neuregelung des Rechts der Syndikusanwäte veröffentlicht und am 5. Mai 2015 einen Referentenentwurf des Gesetzes zur Neuordnung des Rechts der Syndikusanwälte.
Die Bundesrechtsanwaltskammer hat im Mai eine Stellungnahme zu dem Referentenentwurf veröffentlicht. Hierin begrüßt die BRAK im Ergebnis alle Regelungen, die den angestellten Unternehmensjuristen eine Mitgliedschaft in den Versorgungswerken der Rechtsanwaltschaft bei gleichzeitiger Befreiung von der Pflichtmitgliedschaft in der gesetzlichen Rentenversicherung ermöglichen; dies allerdings unter dem Vorbehalt, dass die Regelungen unangetastet bleiben, die Voraussetzung der freien Advokatur sind.
Unterdessen hat das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen mit Urteil vom 29.04.2015, L 2 R 507/14 die Berufung eines nebenberuflichen Rechtsanwaltes, der hauptberuflich als externer Datenschutzbeauftragter beschäftigt ist, gegen die, den Befreiungsanspuch verneinende erstinstanzliche Entscheidung zurückgewiesen, dem Kläger Gerichtskosten in Höhe von 225,00 € auferlegt und die Revision zum BSG nicht zugelassen.
Ausserdem hat das LSG folgenden Leitsatz aufgestellt:
Ein nebenberuflich tätiger Rechtsanwalt hat bezogen auf eine im Hauptberuf in abhängiger Beschäftigung wahrgenommene Tätigkeit als externer Datenschutzbeauftragter keinen Anspruch auf eine Befreiung von der Pflichtmitgliedschaft in der gesetzlichen Rentenversicherung.
Seine Entscheidung begründet das LSG wie folgt:
I.
Es besteht kein Anlass, entsprechend dem schriftsätzlichen Vorbringen des Klägers, an dem dieser bei der Antragstellung in der mündlichen Verhandlung ohnehin nicht mehr ausdrücklich festgehalten hat, das Ruhen des Verfahrens nach § 202 SGG i.V.m. § 251 ZPO anzuordnen. Abgesehen von dem Fehlen eines entsprechenden Antrages auf Seiten der Beklagten ist auch kein wichtiger Grund ersichtlich, aufgrund dessen eine solche Anordnung als zweckmäßig einzustufen sein könnte. Wenn der Kläger Gesetzgebungsvorhaben anspricht, ist bereits der weitere Verlauf nicht verlässlich einzuschätzen. Soweit er einen Referentenentwurf aus dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz betreffend ein Gesetz zur Neuordnung des Rechts der Syndikusanwälte mit Stand vom 26. März 2015 vorgelegt hat, würde er seinerseits im eventuellen Fall einer Verabschiedung dieses Entwurfs als gesetzliche Regelung von dieser ohnehin nicht erfasst werden, weil seine berufliche Tätigkeit nicht durch eine rechtliche Beratung seines Arbeitgebers im Sinne des § 46 Abs. 5 des o.g. Entwurfs, sondern durch eine Beratung der Kunden seines Arbeitgebers im Rahmen der Wahrnehmung der Aufgaben eines externen Datenschutzbeauftragten schwerpunktmäßig geprägt ist.II.
In der Sache vermag der Kläger mit seinem Befreiungsbegehren auch im Berufungsverfahren nicht durchzudringen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die (bezogen auf den Zeitraum ab dem 2. August 2010, d.h. ab der erneuten Zulassung zur Rechtsanwaltskammer) begehrte Befreiung von der Rentenversicherungspflicht im Hinblick auf die seit 2009 tatsächlich ausgeübte Tätigkeit für die D. GmbH (nachdem die ihm 2008 aufgrund seiner damaligen Tätigkeit für eine Rechtsanwaltssozietät erteilte Befreiung angesichts des Umstandes, dass die Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung auf die ihrer Erteilung zugrundeliegende „jeweilige“ Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit beschränkt ist, vgl. BSG, Urteil vom 31. Oktober 2012 – B 12 R 3/11 R –, BSGE 112, 108, mit der Beendigung der damaligen Beschäftigung zum Jahresende 2008 ihre Wirksamkeit verloren hatte).Materiell-rechtlich einschlägig ist § 6 Abs. 1 S 1 Nr 1 SGB VI. Danach werden von der Versicherungspflicht befreit Beschäftigte und selbständig Tätige für die Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit, wegen der sie aufgrund einer durch Gesetz angeordneten oder auf Gesetz beruhenden Verpflichtung Mitglied einer öffentlich-rechtlichen Versicherungseinrichtung oder Versorgungseinrichtung ihrer Berufsgruppe (berufsständische Versorgungseinrichtung) und zugleich kraft gesetzlicher Verpflichtung Mitglied einer berufsständischen Kammer sind, wenn
a) am jeweiligen Ort der Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit für ihre Berufsgruppe bereits vor dem 1.1.1995 eine gesetzliche Verpflichtung zur Mitgliedschaft in der berufsständischen Kammer bestanden hat,
b) für sie nach näherer Maßgabe der Satzung einkommensbezogene Beiträge unter Berücksichtigung der Beitragsbemessungsgrenze zur berufsständischen Versorgungseinrichtung zu zahlen sind und
c) aufgrund dieser Beiträge Leistungen für den Fall verminderter Erwerbsfähigkeit und des Alters sowie für Hinterbliebene erbracht und angepasst werden, wobei auch die finanzielle Lage der berufsständischen Versorgungseinrichtung zu berücksichtigen ist.Der Kläger wird im Rahmen seiner für die K. GmbH ausgeübten Haupttätigkeit abhängig beschäftigt (§ 7 Abs. 1 S 1 SGB IV). Der Klägerin verrichtet bei diesem Arbeitgeber als datenschutzrechtlicher Mitarbeiter nichtselbständige Arbeit in einem Arbeitsverhältnis im Sinne der §§ 611 ff BGB. Der Kläger und die K. GmbH haben diese Tätigkeit in dem Arbeitsvertrag selbst ausdrücklich und in rechtlich zutreffender Wertung als eine Arbeitnehmertätigkeit eingestuft.
Beurteilungsmaßstab für das Vorliegen einer (abhängigen) Beschäftigung ist § 7 Abs. 1 SGB IV. Danach ist Beschäftigung die nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis (§ 7 Abs. 1 Satz 1 SGB IV). Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG setzt eine Beschäftigung voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Diese Weisungsgebundenheit kann eingeschränkt und zur „funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess“ verfeinert sein. Bei untergeordneten und einfacheren Arbeiten ist eher eine Eingliederung in eine fremde Arbeitsorganisation anzunehmen (BSG, Urteil vom 28. September 2011 – B 12 R 17/09 R –, SGb 2011, 633.)
Ohnehin beinhaltet eine Weisungsgebundenheit im Sinne der vorstehend erläuterten Rechtsprechung keineswegs, dass fortlaufend Einzelweisungen auszusprechen sein müssen. Maßgeblich ist vielmehr, wie dargelegt, die entsprechende Rechtsmacht, also die jedenfalls im beruflichen Alltag tatsächlich akzeptierte Befugnis, im Bedarfsfall (und mag dieser auch nur eher selten auftreten) auch konkrete Anweisungen zu erteilen zu können.
Demgegenüber ist eine selbstständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbstständig tätig ist, richtet sich ausgehend von den genannten Umständen nach dem Gesamtbild der Arbeitsleistung und hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen (BSG, U.v. 25. April 2012 – B 12 KR 24/10 R –, SozR 4-2400 § 7 Nr 15).
Ausgangspunkt ist daher zunächst das Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es sich aus den von ihnen getroffenen Vereinbarungen ergibt oder sich aus ihrer gelebten Beziehung erschließen lässt. Eine im Widerspruch zu ursprünglich getroffenen Vereinbarungen stehende tatsächliche Beziehung und die hieraus gezogene Schlussfolgerung auf die tatsächlich gewollte Natur der Rechtsbeziehung geht der nur formellen Vereinbarung vor, soweit eine – formlose – Abbedingung rechtlich möglich ist. Umgekehrt gilt, dass die Nichtausübung eines Rechts unbeachtlich ist, solange diese Rechtsposition nicht wirksam abbedungen ist. Zu den tatsächlichen Verhältnissen in diesem Sinne gehört daher unabhängig von ihrer Ausübung auch die einem Beteiligten zustehende Rechtsmacht. In diesem Sinne gilt, dass die tatsächlichen Verhältnisse den Ausschlag geben, wenn sie von Vereinbarungen abweichen. Maßgeblich ist die Rechtsbeziehung so, wie sie praktiziert wird, und die praktizierte Beziehung so, wie sie rechtlich zulässig ist (BSG, U.v. 29. August 2012 – B 12 R 14/10 R -).
Ausgehend von diesen Grundsätzen nimmt die Rechtsprechung selbst bei Geschäftsführern einer GmbH regelmäßig eine abhängige Beschäftigung an (solange sie jedenfalls nicht über eine Sperrminorität am Kapital verfügen, vgl. etwa U.v. 18. Dezember 2001, aaO; U.v. 6. März 2003 – 11 AL 25/02 R – SozR 4-2400 § 7 Nr 1, jeweils mwN). Insoweit ist insbesondere dem Umstand, dass ein solcher Geschäftsführer seine Arbeit selbst einteilen, er Zeit, Ort und Art ihrer Ausführung selbst bestimmen kann und er insoweit keinen Weisungen Dritter unterliegt, keine entscheidende, gegen eine abhängige Beschäftigung sprechende Bedeutung beizumessen. Es steht im Ergebnis der Annahme einer abhängigen Beschäftigung nicht einmal entgegen, wenn der Geschäftsführer „im täglichen Dienstbetrieb“ „im Wesentlichen frei walten und schalten“ und, was Ort, Zeit und Dauer seiner Arbeitsleistung betrifft, weitgehend weisungsfrei agieren kann (BSG, U.v. 18. Dezember 2001, aaO).
„Aus der Natur der Tätigkeit“ sich ergebende Freiräume, die in gleicher Weise für eine angestellte Kraft bestehen, vermögen überdies von vornherein kein maßgebendes Kriterium für die Abgrenzung einer selbstständigen Tätigkeit von einer abhängigen Beschäftigung zu bilden (BSG, Urteil vom 25. April 2012 – B 12 KR 24/10 R –, SozR 4-2400 § 7 Nr 15). Soweit etwa § 4f Abs. 3 Satz 2 BDSG vorsieht, dass ein Datenschutzbeauftragter in Ausübung seiner Fachkunde auf dem Gebiet des Datenschutzes weisungsfrei tätig wird, gilt dies schon im Ausgangspunkt gleichermaßen auch für abhängig beschäftigte Datenschutzbeauftragte; ein Anhaltspunkt für eine selbständige Tätigkeit lässt sich daraus schon im Ausgangspunkt nicht entnehmen.
Außerhalb dieser spezifischen Ausübung der Fachkunde bei der Wahrnehmung von Tätigkeiten eines Datenschutzbeauftragten ist ohnehin eine Bindung des Klägers im Rahmen seiner Haupttätigkeit an Weisungen des Arbeitgebers mit dem Abschluss des Arbeitsvertrages begründet und auch im Rahmen der nachfolgenden tatsächlichen Umsetzung nicht abbedungen worden.
Auch wird nicht das maßgebende Kriterium für ein relevantes Unternehmerrisiko erfüllt, dass eigenes Kapital oder die eigene Arbeitskraft auch mit der Gefahr des Verlustes eingesetzt wird, der Erfolg des Einsatzes der sächlichen oder persönlichen Mittel also ungewiss ist (BSG, Urteil vom 25. April 2012 – B 12 KR 24/10 R –, SozR 4-2400 § 7 Nr 15). Eigene sächliche Mittel in nennenswertem Umfang muss der Kläger ohnehin nicht für die Ausübung seiner Tätigkeit für die D. GmbH einsetzen; bezüglich des Einsatzes der persönlichen Mittel, d.h. seiner Arbeitskraft, war ihm das vereinbarte Gehalt gewiss.
Diese – nach eigenen Angaben des Klägers inzwischen mit jährlich rund 73.000 € entlohnte – Tätigkeit wird und wurde in dem zu beurteilenden Zeitraum auch mehr als nur geringfügig ausgeübt.
§ 6 Abs. 1 S 1 Nr 1 SGB VI gibt indessen versicherungspflichtig Beschäftigten, die – was bezogen auf den Kläger auf den Zeitraum ab dem 2. August 2010 zutrifft – gleichzeitig verkammerte Mitglieder einer berufsständischen Versorgungseinrichtung sind, einen Anspruch auf Befreiung von der Versicherungspflicht nur für die „Beschäftigung, wegen der“ sie auf Grund einer durch Gesetz angeordneten oder auf Gesetz beruhenden Verpflichtung Mitglied einer öffentlich-rechtlichen Versicherungseinrichtung oder Versorgungseinrichtung ihrer Berufsgruppe (berufsständische Versorgungseinrichtung) und zugleich kraft gesetzlicher Verpflichtung Mitglied einer berufsständischen Kammer sind (BSG, Urteil vom 03. April 2014 – B 5 RE 13/14 R – SozR 4-2600 § 6 Nr 12; BSG, B.v. 31. März 2015 – B 5 RE 32/14 B).
Die Erwerbstätigkeit des Klägers bei der GmbH kann dem Berufsfeld der Rechtsanwältin/des Rechtsanwalts von vornherein nicht zugeordnet werden. Aufgrund dieser abhängigen Beschäftigung als (externer) Datenschutzbeauftragter ist der Kläger nicht Pflichtmitglied einer berufsständigen Versorgungseinrichtung geworden; die entsprechenden landesrechtlichen Vorgaben über eine Pflichtmitgliedschaft in dem jeweiligen Rechtsanwaltsversorgungswerk eröffnen gar nicht die Möglichkeit, aufgrund einer abhängigen Beschäftigung als (externer) Datenschutzbeauftragter der berufsständischen Versorgungseinrichtung beizutreten. Bezeichnenderweise hat auch der Kläger seinerseits davon abgesehen, im zeitlichen Zusammenhang mit der Aufnahme seiner Tätigkeit als abhängig beschäftigter Datenschutzbeauftragter um eine Aufnahme in das berufsständische Versorgungswerk aufgrund dieser Tätigkeit auch nur nachzusuchen. Anlass für die Begründung der Kammermitgliedschaft im August 2010 war auch gar nicht seine Haupttätigkeit für die K. GmbH, sondern die daneben freiberuflich aufgenommene anwaltliche Nebentätigkeit.
Eine anwaltliche Berufsausübung ist nach geltendem Recht ohnehin nicht in der äußeren Form einer (Syndikus-)Beschäftigung möglich. Dabei ist unter einem „Syndikus“ derjenige zu verstehen, der als ständiger Rechtsberater in einem festen Dienst- oder Anstellungsverhältnis bei einem bestimmten (nichtanwaltlichen) Arbeitgeber steht (BSG, Urteil vom 03. April 2014 – B 5 RE 13/14 R – aaO). Auch wenn – abweichend von der dem o.g. Gesetzesentwurf zugrunde liegenden rechtlichen Bewertung – zugunsten des Klägers davon auszugehen sein sollte, dass er im Rahmen der – seine berufliche Tätigkeit für die K. GmbH prägenden – Tätigkeit als externer Datenschutzbeauftragter für Kunden dieses Unternehmens überwiegend im Sinne einer Tätigkeit als Syndikusanwalt rechtsberatend tätig wurde und wird, so übt er diese Tätigkeiten doch gerade in einem festen Anstellungsverhältnis für diese GmbH und damit – unabhängig von der für die Beurteilung des vorliegenden Rechtsstreits nicht ausschlaggebenden Frage, ob diese ihrerseits den Vorgaben des § 3 Rechtsdienstleistungsgesetz [RDG], soweit diese auch bei der Wahrnehmung der Aufgaben eines externen Datenschutzbeauftragten nach § 4f Abs. 2 Satz 3 BDSG maßgeblich sind, nachkommt – für einen nichtanwaltlichen Arbeitgeber aus.
Für eine entsprechende rechtsberatende Tätigkeit im Rahmen eines festen Anstellungsverhältnisses bei einem nichtanwaltlichen Arbeitgeber kann der Kläger nach geltendem Recht gar nicht zur Rechtsanwaltskammer zugelassen werden; erst recht ergab und ergibt sich daraus keine Verpflichtung zur Begründung einer entsprechenden Mitgliedschaft im Sinne der erläuterten Vorgaben des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI.
Der Syndikusanwalt entspricht bei seiner Tätigkeit als Syndikus für seinen Dienstherrn nach derzeitiger Rechtslage nicht dem allgemeinen anwaltlichen Berufsbild, wie es in der Vorstellung der Allgemeinheit besteht. In das Berufsbild des Anwalts, das sich von ihm als einem unabhängigen Organ der Rechtspflege geformt hat, lässt sich nur die Tätigkeit einfügen, die der Syndikus als Anwalt außerhalb seines Dienstverhältnisses ausübt. Dagegen sind bei der Tätigkeit, die er als Syndikus für seinen Dienstherrn leistet, die typischen Wesensmerkmale der freien Berufsausübung, die das Bild des Anwalts bestimmen, nicht gegeben (BGH, Beschluss vom 07. November 1960 – AnwZ (B) 4/60 –, BGHZ 33, 276; vgl. auch BSG, Urteil vom 03. April 2014 – B 5 RE 13/14 R – aaO). Schon die Eingliederung in die von einem nichtanwaltlichen Arbeitgeber vorgegebene Arbeitsorganisation ist mit dem Berufsbild des Rechtsanwalts nicht vereinbar (BSG, Urteil vom 03. April 2014 – B 5 RE 13/14 R –, aaO).
§ 6 Abs. 1 S 1 Nr 1 SGB VI ist als abschließende Ausnahmeregelung auch keiner weiten, erweiternden oder analogen Anwendung weder bedürftig noch fähig. Der Kläger gehört als abhängig Beschäftigter (bezogen auf seine Haupttätigkeit für die K. GmbH) im Sinne von § 7 Abs. 1 S 1 SGB IV zum Kernbereich der typisiert Schutzbedürftigen und deshalb grundsätzlich in allen Zweigen der Sozialversicherung (vgl § 2 Abs. 2 Nr. 1 SGB IV) und insbesondere in der gesetzlichen Rentenversicherung (§ 1 S. 1 Nr. 1 Halbs 1 SGB VI) Zwangsversicherten. Diese einfachgesetzliche Leitentscheidung wird für den Personenkreis, dem der Kläger zugehört, auch nicht anderweitig spezialgesetzlich modifiziert. Umstände, die – ihrerseits typisierend – trotz Ausübung einer Beschäftigung der Annahme der Schutzbedürftigkeit entgegenstehen und daher Anlass zu einer Tatbestandsreduktion geben könnten, sind gesetzlich nicht umschrieben. Die gesetzlichen Voraussetzungen einer Tatbestandsreduktion, die Anlass gegeben hätten, von vornherein von der Anordnung der Rechtsfolge Versicherungspflicht abzusehen (z.B. § 1 S 3 SGB VI) oder trotz Eröffnung des Anwendungsbereichs der Beschäftigtenversicherung ausnahmsweise unmittelbar kraft Gesetzes Versicherungsfreiheit anzuordnen (§ 5 Abs. 1 S 1 Nr 1 – Nr 3 SGB VI), sind erkennbar nicht erfüllt (BSG, Urteil vom 03. April 2014 – B 5 RE 13/14 R –, aaO; BSG, B.v. 31. März 2015 – B 5 RE 32/14 B).
Das gefundene Ergebnis verstößt auch nicht gegen Verfassungsrecht. Die einschlägigen Fragen sind durch die Rechtsprechung des BVerfG geklärt. Der Gesetzgeber darf zur Bestimmung der Schutzbedürftigen typisierend an den Sachverhalt der Beschäftigung anknüpfen und in Verbindung hiermit Versicherungszwang anordnen. Hiergegen bestehen nach der ständigen Rechtsprechung des BVerfG keine verfassungsrechtlichen Bedenken (BSG, Urteil vom 03. April 2014 – B 5 RE 13/14 R – aaO mit Nachweisen insbesondere auch zur verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung).
Von Verfassungs wegen ist es ohnehin unter keinem grundrechtlichen Gesichtspunkt geboten, dem Betroffenen die aus seiner Sicht optimale Altersversorgung zukommen zu lassen. Ihm steht von Verfassungs wegen kein Wahlrecht zu, das es ihm ermöglichen würde, im Lauf eines Berufslebens die jeweils günstigste Versorgungsmöglichkeit zu wählen oder an ihr festzuhalten und die Anwendung aller anderen Versicherungspflichten auszuschließen (BVerfG, Beschluss vom 31. August 2004 – 1 BvR 285/01 –, SozR 4-2600 § 6 Nr 2).
Der Schutzbereich des Art 12 Abs. 1 GG wird durch die Begründung einer Rentenpflichtversicherung gar nicht berührt (vgl BVerfG, 08.04.1987, 2 BvR 909/82, BVerfGE 75, 108 <153f>), da der Gesetzgeber weder die Wahl noch die Ausübung des Berufs steuert (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 26. Juni 2007 – 1 BvR 2204/00, 1 BvR 1355/03 –, juris).
Soweit der Kläger darauf verweist, dass er im Ergebnis höhere Gesamtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung und zum berufsständigen Versorgungswerk zu entrichten habe, als er zur gesetzlichen Rentenversicherung zu entrichten hätte, wenn er seine Gesamteinkünfte aus abhängiger Haupttätigkeit und selbständiger Nebentätigkeit im Rahmen von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung unterliegenden Tätigkeiten erzielen würde, berührt dies letztlich gar nicht ausschlaggebend den Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens.
Soweit nach landesrechtlichen Vorgaben auch Rechtsanwälte, die aufgrund einer hauptberuflichen abhängigen Beschäftigung bereits Beiträge nach Maßgabe einer die Beitragsbemessungsgrenze der §§ 157, 159 SGB VI erreichenden Beitragsbemessungsgrundlage entrichten, daneben noch (aufgrund einer selbständigen anwaltlichen Nebentätigkeit) zu Beitragszahlungen zu einem berufsständischen Versorgungswerk herangezogen werden, liegt dem die Einschätzung der insoweit nach Landesrecht zuständigen Normgebungsorgane zugrunde, dass in solchen Fallgestaltungen der Versicherungsschutz in der gesetzlichen Rentenversicherung keine ausreichende und angemessene Versorgung für die jeweils betroffene Berufsgruppe zu gewährleisten vermag. Sollte der Kläger diesbezüglich verfassungsrechtliche Bedenken geltend machen wollen, könnten diese gar nicht im vorliegenden Verfahren geprüft werden. Solche Bedenken wären vielmehr schon im Ausgangspunkt in einem auf die Anfechtung der – gar nicht der Prüfungszuständigkeit der Sozialgerichtsbarkeit unterfallenden – Beitragsbescheide des berufsständigen Versorgungswerkes gerichteten Verfahren geltend zu machen.
Die Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten folgt aus § 193 SGG.
Der Senat hat nach vorheriger Anhörung des Klägers es für angezeigt erachtet, ihm gemäß § 192 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG Gerichtskosten (in Höhe des sich aus § 192 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 184 Abs. 2 SGG ergebenden Mindestbetrages von 225 €) aufzuerlegen, da dieser schuldhaft eine Vertagung der ersten mündlichen Verhandlung am 18. März 2015 herbeigeführt hat, indem er nach vorausgegangenem erfolglosen Verlegungsantrag am 16. März 2015 und damit zielgerichtet zwei Tage vor diesem Verhandlungstermin ein unbegründetes Befangenheitsgesuch gegen den Senatsvorsitzenden bei Gericht eingereicht hat, so dass die Ablehnung dieses Gesuchs mit Senatsbeschluss (ohne Mitwirkung des abgelehnten Richters) vom 16. März 2015 dem Kläger, dessen Bevollmächtigter ausweislich seines Briefkopfs über keinen Faxanschluss verfügt, nicht mehr rechtzeitig vor der Verhandlung mitgeteilt werden konnte.
Von einem Rechtsanwalt ist zu erwarten, dass er die Erfolgsaussichten eines Rechtsbehelfs – und entsprechend auch die Erfolgsaussichten eines Ablehnungsgesuchs – eingehend abwägt und sich den Ergebnissen seiner Prüfung entsprechend verhält (BVerfG, B.v. 02. Juli 2013 – 1 BvR 1478/13 –, juris). Der Umstand, dass ein Beteiligter eine andere Rechtsauffassung präferiert als der Richter in seinen prozessleitenden Verfügungen zum Ausdruck bringt, kann naturgemäß als solcher nicht zugleich die Befangenheit des Richters beinhalten. Die einem Richter übertragene Aufgabe zur Entscheidung von Rechtsstreitigkeiten, die regelmäßig auch die abwägende Beurteilung abweichender rechtlicher Auffassungen der Beteiligten umfasst, bringt es letztlich zwangsläufig mit sich, dass ein Richter gar nicht alle von allen Beteiligten ihm vorgetragenen Rechtsauffassungen zu teilen vermag.
Gründe, die Revision zuzulassen (§ 160 Abs. 2 SGG), sind nicht gegeben.
Das Urteil kann hier auf den Seiten des Niedersächsischen Landesjustizportals abgerufen werden.
[…] Befreiung eines nebenberuflichen Rechtsanwaltes von der Versicherungspflic…, […]