In dem vom SG Osnabrück am 16.03.2016 entschiedenen Verfahren (S 22 AS 802/15) hob die Beklagte ihren SGB II Bescheid auf und adressierte diesen Aufhebungsbescheid an Minderjährige.
Das Sozialgericht führt hierzu in den Urteilsgründen aus, dass Aufhebungs- und Erstattungsbescheide grundsätzlich zwingend an den gesetzlichen Vertreter zu richten sind (Pattar in juris PK SGB X, Stand 1.12.2012, § 37, Rn 53). Ebenfalls dürften Minderjährige Leistungsempfänger nicht als Erklärungsboten anzusehen sein. Dazu muss eine Willenserklärung, die gegenüber einem Geschäftsunfähigen abzugeben ist, mit dem erkennbaren Willen abgegeben werden, dass sie den gesetzlichen Vertreter erreicht. Anderenfalls kann sie diesem im Sinne von § 131 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) nicht zugehen (BAG, Urteil vom 28. Oktober 2010, 2 AZR 794/09, Wendtland in Beckscher Onlinekommentar, BGB, Bamberger/Roth, 37. Edition, 1.11.2015, § 131, Rn 4). Ein faktisches Gelangen in den Herrschaftsbereich des gesetzlichen Vertreters, weil dieser zufällig im selben Haushalt wie der Minderjährige wohnt, genügt nicht (Arnold in Ermann BGB-Kommentar, 14. Auflage 2014, § 131, Rn 3).