Ein Teil der gesetzlichen Krankenkassen und Ersatzkassen haben zum 1. Februar 2010 die Erhebung eines Sonderbeitrages in Höhe von 8,00 Euro beschlossen.
Wer diese Beitragserhöhung nicht mitmachen möchte, hat grundsätzlich die Mögllichkeit , von seinem Sonderkündigungsrecht zum Ablauf des übernächsten Monats Gebrauch zu machen. Mitglieder, die sich für einen einen Wahltarif mit einer dreijährigen Bindungsfrist entscheiden haben, haben allerdings keine Sonderkündigungsmöglichkeit!
Fraglich bleibt auch, ob die Krankenkassen in allen Fällen den Sonderbeitrag rechtmäßig erheben. Die Kassen sind nämlich verpflichtet, einen Monat vor der ersten Fälligkeit Ihre Mitglieder auf das Sonderkündigungsrecht hinweisen. Wurde eine entsprechende Mitteilung nicht gemacht, bzw. kann deren Zugang von Seiten der Kasse nicht nachgewiesen werden, dann dürfte sich nicht nur die Frist für die Geltendmachung des Sonderkündigungsrechtes verschieben, sondern auch die Erhebung des Zuschlages rechtswidrig sein.
In diesen Fällen sollte der Erhebung des Sonderzuschlages jedenfalls widersprochen und die Kasse zur Rückzahlung aufgefordert werden.