Nach § 403 StPO kann der Verletzte gegen den Beschuldigten einen aus der Straftat erwachsenen vermögensrechtlichen Anspruch im Strafverfahren geltend machen.
In dem vom BGH am 5.03.2019 entschiedenen Verfahren (3 StR 552/18) hatte das Landgericht Düsseldorf der Nebenklägerin ein Schmerzensgeld in Höhe von 5.000 € zuerkannt. Diese Verurteilung des Täters zur Schmerzensgeldzahlung hat der BGH nun aufgehoben und von einer Entscheidung über den Adhässionsantrag abgesehen. Dies begründet der BGH damit, dass der Antrag der Adhäsionsklägerin nicht den Zulässigkeitsanforderungen gem. § 404 Abs. 1 Satz 2 StPO genüge.
Die Adhässionsklägerin hatte lediglich beantragt den Angeklagten zur Zahlung eines Schmerzensgeldes zu verurteilen, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt werde, ohne auch nur die Größenordnung des begehrten Schmerzensgeldes mitzuteilen.
Dies genüge nicht, da ein Adhäsionsantrag inhaltlich den Anforderungen an eine Zivilklage (§ 253 ZPO) zu genügen habe. Wenn der Umfang der beantragten Geldleistung im richterlichen Ermessen steht, müsse zwar kein konkreter Betrag geltend gemacht werden; das Bestimmtheitsgebot verlange aber zumindest die Angabe einer Größenordnung, um das Gericht und den Gegner darüber zu unterrichten, welchen Umfang der Streitgegenstand haben soll.
Somit fehle es an der von § 404 Abs. 1 Satz 2 StPO geforderten Bestimmtheit, wenn der Adhäsionskläger keine Angaben zur Größenordnung des begehrten Schmerzensgeldes macht.
Aus den Entscheidungsgründen:
[…]1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 7. Juni 2018 aufgehoben, soweit der Nebenklägerin ein Schmerzensgeld in Höhe von 5.000 € zuerkannt worden ist. Von einer Entscheidung über den Adhäsionsantrag wird abgesehen.
2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Die durch das Adhäsionsver-fahren entstandenen besonderen Kosten und ihre insoweit ent-standenen notwendigen Auslagen trägt die Adhäsionsklägerin selbst.
Gründe:
[…]
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern, Vergewaltigung und sexueller Nötigung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt, der Nebenklägerin ein Schmerzensgeld in Höhe von 5.000 € zugesprochen und im Übrigen von einer Entscheidung über den Adhäsionsantrag abgesehen. Gegen dieses Urteil wendet sich der Beschwerdeführer mit seiner Revision, mit der er mehrere Verfah-rensbeanstandungen und die Rüge der Verletzung materiellen Rechts erhebt. Das Rechtsmittel hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen, geringfügigen Teilerfolg; im Übrigen erweist es sich als unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.Die Adhäsionsentscheidung, mit der der Nebenklägerin ein Schmer-zensgeld in Höhe von 5.000 € zuerkannt worden ist, hat hingegen keinen Bestand. Der Generalbundesanwalt hat hierzu ausgeführt:
„[…] der Antrag der Adhäsionsklägerin genügt nicht den Zulässigkeitsanforderungen gemäß § 404 Abs. 1 Satz 2 StPO, da nur beantragt wurde, den Angeklagten zur Zahlung eines Schmerzensgeldes zu verurteilen, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt werde, ohne auch nur die Größenordnung des begehrten Schmerzensgeldes mitzuteilen (SA Bl. 118-119). Ein Adhäsionsantrag hat jedoch inhaltlich den Anforde-rungen an eine Zivilklage (§ 253 ZPO) zu genügen. Wenn der Umfang der beantragten Geldleistung im richterlichen Ermessen steht, muss zwar kein konkreter Betrag geltend gemacht werden; das Bestimmtheits-gebot verlangt aber zumindest die Angabe einer Größenordnung, um das Gericht und den Gegner darüber zu unterrichten, welchen Umfang der Streitgegenstand haben soll. Deshalb fehlt es an der von § 404 Abs. 1 Satz 2 StPO geforderten Bestimmtheit, wenn – wie hier – der Ad-häsionskläger keine Angaben zur Größenordnung des begehrten Schmerzensgeldes macht (BGH, Beschluss vom 18. Juli 2018, 4 StR 170/18, Rn. 36, juris; Beschluss vom 18. Juli 2018, 4 StR 129/18, Rn. 4, juris; BGH, NStZ-RR 2018, 223, 224; vgl. ebenso BGH, NStZ-RR 2016, 351). Von der Entscheidung über die Anträge der Adhäsionskläge-rin ist deshalb gemäß § 406 Abs. 1 Satz 3 StPO insgesamt abzusehen.“
Dem schließt sich der Senat an.
[…]BGH 3 StR 552/18 vom 5. März 2019